Drittschuldner, Pfändungsbeschluss, Erklärung?
Hallo, hab vor einer Weile bei einem Unternehmen einen Mahnbescheid in Auftrag gegeben. Hab diese Mail bekommen, kann mir das jemand genauer erklären, ich verstehe das ausnahmsweise nicht ...
Nach Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss der darin näher bezeichnete Drittschuldner auf Verlangen des Gläubigers eine Drittschuldnererklärung abgeben. Die Abgabe der Erklärung gründet auf dem Recht des Gläubigers auf Auskunft über den Wert und den Bestand der Forderung. Eine Drittschuldnererklärung beinhaltet nach § 840 ZPO Auskünfte darüber, ob und inwiefern die Forderung vom Drittschuldner als begründet anerkannt wird und ob die Bereitschaft zu einer Auszahlungen besteht. Des Weiteren muss die Erklärung darüber informieren, ob und inwieweit von anderen Gläubigern bereits Ansprüche geltend gemacht worden sind und ob weitere Pfändungen vorliegen.
Handelt es sich bei dem Drittschuldner um ein Kreditinstitut, muss die Drittschuldnererklärung auch Informationen zu potenziellen Vorpfändungen, Anordnungen im Hinblick auf die Unpfändbarkeit eines Guthabens oder dem Vorliegen eines Pfändungsschutzkontos beinhalten.
Die in vorbezeichneter Angelegenheit übermittelte Drittschuldnererklärung entspricht vollumfänglich den gesetzlichen Vorgaben. Sobald wir demnach Auszahlungen durch den Drittschuldner verbuchen können, werden wir Sie unverzüglich darüber informieren.
Der Mahnbescheid wurde auch erlassen, und der Schuldner hat keinen Widerspruch gegen diesen eingelegt, richtig?
Ja genau, er hat die ganze Zeit über nichts gemacht bzw auf nichts reagiert
3 Antworten
Diese Information vom Mahngericht ist etwas neutrales. Rein informativ, aber auch nichts negatives.
Das Kreditinstitut des Schuldners ( gegen den Du den Mahnbescheid beantragt hast ) , muss gegenüber dem Mahngericht offenlegen, ob sie die Forderung als begründet ansieht. Ob das Kreditinstitut dazu weiter bereit ist, den Forderungsbetrag komplett oder teilweise zu leisten.
Das Kreditinstitut soll weiter vortragen, ob von anderen Gläubigern auch rechtstitulierte Forderungen geltend gemacht worden sind. Und/oder von anderen Gläubigern auch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, bzw. eben Kontopfändungen bereits vorliegen. Und ob ggfs. wegen diesen, hier keine Pfändungen in deinem Fall möglich sind.
Zum Schluss führt das Gericht noch aus, dass die Bank des Gläubigers alle Angaben korrekt gemacht hat. Ob Du deswegen an dein Geld kommst, ist jedoch nicht sicher.
Darüber informiert dich das Gericht zeitnah.
Du bzw. das von dir beauftragte Unternehmen hat anscheinend eine Forderung des Schuldners bei dessen Gläubiger gepfändet. Der Gläubiger ist dann Drittschuldner und muss erklären, inwieweit er die Pfändung anerkennt.
Du bzw. das von dir beauftragte Unternehmen hat anscheinend eine Forderung des Schuldners bei dessen Gläubiger gepfändet
Es ist genau umgekehrt. Du hast die Begriffe verwechselt.
Wenn, dann hat der Gläubiger ( Fragesteller ) eine Forderung von sich, die er gegenüber dem Schuldner geltend macht, beim Schuldner pfänden lassen. Bzw. dies über den Drittschuldner ( Bank des Schuldners ) versucht.
Demnach hier, dass das Bankkonto des Schuldners vom Drittschuldner - auf Antrag des Gläubigers - gepfändet wurde. Die durch den Gläubiger beantragte Pfändung also auf dem Bankkonto des Schuldners bewirkt wurde.
Und man nun sehen muss, ob das Bankguthaben des Schuldners, und gewisse Umstände ( evtl. weitere Pfändungen durch Dritte ) ausreichen, um die Pfändung endgültig zu befriedigen.
Eine Pfändung muss demnach erst einmal an sich bewirkt werden. Das sie demnach fest wie Blei auf dem Konto liegt. Der Schuldner demnach beschwert ist.
Und der Gläubiger die Sicherheit hat, dass die Pfändung erst einmal auf dem Konto des Schuldners liegt.
In der Folge dieser Pfändung muss geprüft werden, ob nun ggfs. vorhandenes Guthaben pfändbar ist. Und/oder, ob bereits andere Gläubiger Ansprüche über eventuell pfändbares Guthaben erwirkt haben.
Diese haben dann ggfs. eine Vorpfandrecht gegenüber der Fragestellerin, weil diese wohl die jüngste Gläubigerin ist, die mit einer Pfändung aufwartet. Also ihre Pfändung später einging, als die anderen Pfändungen.
Dann müssen in solchen Fällen in der Regel erst die älteren Gläubiger/Pfändungen befriedigt werden.
Der Gläubiger ist dann Drittschuldner und muss erklären, inwieweit er die Pfändung anerkennt.
Der Gläubiger ist die Fragestellerin. Also die Person, die eine Forderung gegen den Schuldner geltend macht. Wahrscheinlich weil die Gläubigerin dem Schuldner in der Vergangenheit eine Leistung erbracht hat, die der Schuldner jedoch nicht bezahlt hat.
Der Drittschuldner ist das Kreditinstitut des Schuldners. Ein Gläubiger kann niemals Drittschuldner sein. Dieser Drittschuldner muss dem Mahngericht erklären, inwieweit er die Forderung anerkennt. Das ist korrekt.
Damit auch der Letzte versteht, was gemeint ist: Ein Drittschuldner ist jemand, an den der Schuldner eine Forderung hat, z.B. sein Arbeitgeber oder die Bank, bei der der Schuldner ein Konto unterhält. Insofern ist meine Antwort falsch, was ich bereits in meinem ersten Kommentar zugegeben habe.
hab vor einer Weile bei einem Unternehmen einen Mahnbescheid in Auftrag gegeben.
Wie ist das zu verstehen? Einen Mahnbescheid beantragt man beim zuständigen Mahngericht, und ein Drittschuldner ist z.B. ein Arbeitgeber oder ein Geldinstitut, wenn der Gläubiger mit diesen Parteien vertraglich in Verbindung steht.
Der Rest steht doch da.
Ich habe das online beantragt, weil eine Rechnung nicht bezahlt wurde.
Das ist jetzt ein Jahr her und seitdem wurden viele weitere Schritte eingeleitet. Bisher habe ich auch alles verstanden nur diese Mail verstehe ich leider nicht
Das tangiert nicht, ob der Rest da steht. Sie versteht den Text offenbar nicht, weswegen sie hier um Hilfe ersucht. Insofern hast Du hilfreich zu antworten und nicht auf den - von ihr nicht verstandenen - Text zu verweisen.
Dirittschuldner sind nach meiner Kenntnis Vertragspartner des Schuldners, an welche dieser Ansprüche hat. Die Ansprüche können gepfändet werden.