Dart man mit 15 Jahre und einer Begleitperson aufs finch asozial Konzert gehen?
2 Antworten
Da musst du dich beim Veranstalter informieren, der legt da die Grenzen fest.
Wenn der Veranstalter nichts näheres bezüglich des Alters angibt, gilt meist: ab 16 darfst du alleine rein und darunter brauchst du eine volljährige Begleitperson
Hallo,
Ein Konzertbesuch unterliegt denselben Gesetzen wie eine nichtöffentliche Tanzveranstaltung. Ab 16 Jahren dürfen sie ohne Begleitung bis Mitternacht selbst besucht werden, darüber hinaus begleitet.
Bis 6 Jahre gilt Besuchsverbot, darüber hinaus bis 14 Jahren unter Begleitung bis Mitternacht, ab 15 darüber hinaus.
Es gilt das Gesetz zum Schutz der jugend in der Öffentlichkeit.
LG
Harry
Such das zitat unter google, da habe ich es doch auch gefunden. gebe hier keine UNterrichtsstunden für nichtwisser.
Such das zitat unter google
Wieso soll ich eine Begruendung fuer deine Behauptung suchen? Wenn man sich auf eine gesetzliche Regelung beruft, sollte man die schon kennen und selbst benennen koennen. Kann man das aber nicht, ist die Behauptung nicht glaubwuerdig und man kann sie getrost in die Tonne hauen.
Dann mach das doch, deine ignorante Anhänglichkeit schätze ich ohnehin nicht, es gibt von dir nichts zu lernen und ich habe dich auch nichts gefragt.
Verstanden. Du hast also nichts, das deine Behauptung bestaetigen koennte. Hatte ich mir schon gedacht.
Wenn ich fragen habe stelle ich sie der Community. So wie andere auch, wie der FS hier. Wie kommst du auf die Idee hier reingrätschen und bevorzugt behandelt werden zu müssen? Keiner hat dich gerufen oder gefragt und es gibt genug Platz für einen eigenen Beitrag. Dein verhalten entspricht nicht meiner Vorstellung von Meinungsfreiheit. Jederzeit ungefragt und ungerufen einfach überall reinzuplatzen weil man vermeintlich schlauer ist und der Meinung unbedingt gehört werden zu müssen und mit uneingeschränktem Auskunftsanspruch. Das ist wie kindliches Geplapper und pubertäre AUfdringlichkeit komprimiert.
Ich habe einfach nur deine unzutreffenden Behauptungen korrigiert. Dazu ist die Kommentarfunktion u.a. da. Wenn du das nicht willst, brauchst du ja nichts zu schreiben.
Da es bereits eine korrekte Antwort von User gulu202 gibt, ist es auch nicht erforderlich, diese mittels einer eigenen Antwort noch einmal zu wiederholen.
ja, ist aber auch nicht dein Job. am besten hältst du einfach die FResse, hörst du sicher oft.
ok, tschüß
Wo findet sich denn die von dir behauptete gesetzliche Regelung? Im deutschen Jugendschutzgesetz jedenfalls nicht. Dort steht nur etwas zu oeffentlichen Tanzveranstaltungen. Doch auch bei denen gelten deutlich weniger strenge Bestimmungen als die von dir genannten. Von nicht oeffentlichen Tanzveranstaltungen steht hingegen gar nichts im Jugendschutzgesetz.
Mal ganz abgesehen davon, dass Konzertveranstaltungen keine Tanzveranstaltungen und somit sowieso nicht von § 5 JuSchG betroffen sind.