Darf man als Beamter Nebeneinkünfte haben?

10 Antworten

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Ja allerdings in deutlich begrenzten Rahmen

Die meisten Tätigkeiten, wenn sie entgeltlich sind , müssen vorher genehmigt werden vom Vorgesetzten

Es gibt zu dem eine Einkommensgrenze. Die Vergütung dieser Nebentätigkeit darf einen gewissen Prozentsatz gemessen am Jahres-Endgrundgehalt nicht überschreiten

Sollte die Gefahr bestehen, dass durch diese Tätigkeit dienstliche Interessen ( also als Beamter ) gefährdet, vernachlässigt oder beeinflusst sind , wird es zu meist untersagt bzw ist zu untersagen

Einige Nebentätigkeiten zb künstlerische Betätigung o.ä müssen vorab nicht genehmigt werden wenn sie nicht im Kontrast oder Kontext zur beamtlichen Tätigkeit stehen . Bei entgeltlichem Nachgang dieser sind sie dennoch zu melden

Siehe hier

https://www.bmi.bund.de/DE/themen/oeffentlicher-dienst/beamtinnen-und-beamte/nebentaetigkeit/nebentaetigkeit-node.html

Oder im Bundesbeamtengesetz

§§ 97-105

https://dejure.org/gesetze/BBG/97.html

Ja, aber die neben Tätigkeit muss genehmigt werden. Ist aber nicht allzu selten. Ich kenne beruflich zb viele finanzbeamte die neben als Dozenten arbeiten


In Aktien investieren ist keine Nebentätigkeit, sondern Geldanlage. Ansonsten müssen fast alle Nebentätigkeiten genehmigt werden, was aber häufig kein Problem ist, wenn der zeitliche Rahmen stimmt.

Klar darfst du wobei für Nebentätigkeiten das jeweilis gültige Beamtengesetz des Landes, bzw. BBG gilt und dies kann zeitliche Höchstgrenzen und eine Pflicht zur Einholung der Genehmigung durch den Dienstherrn vorsehen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

emib5  23.01.2022, 18:18

Zumindest das BBG sieht IMHO auch noch eine finanzielle Höchstgrenze vor.

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Aktienanlagen oder sonstige Verwaltung eigenen Vermögens ist ohne Genehmigung etc. zulässig.

Andere Einkünfte bzw. eine Selbstständigkeit muss vom Dienstherrn genehmigt werden. Die Nebentätigkeit darf dann auch nur einen gewissen zeitlichen Umfang haben und auch das dabei erzielte Einkommen darf einen gewissen Anteil an der eigenen Besoldung nicht übersteigen.