Bissiger Hund um Grundstück zu verteidigen

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Dem Grunde nach ist der Hundehalter dem Geschädigten durch Hundebisse entstandennr immateriellen Schadens nicht nur als Hundehalter gem. § 833 Satz 1 i.V.m. § 847 Abs. 1 BGB, sondern auch als Verkehrssicherungspflichtiger Grundstückseigentümer gem. § 823 Abs. 1 i.V.m. § 847 Abs. 1 BGB zum Schadenersatz verpflichtet.

Jeden Grundstückseigentümer trifft die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren für einen verkehrssicheren Zustand seines Grundstücks zu sorgen, um Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (vgl. Palandt BGB, 53. Aufl., § 823 Rn 58). Eine derartige Verpflichtung gilt insbesondere für den Grundstückseigentümer, von dessen Grundstück aufgrund besonderer Umstände - hierzu gehört auch das uneingeschränkte Herumlaufen eines bissigen Hundes auf einem in einem Wohngebiet gelegenen Hausgrundstück - erhebliche Gefahren ausgehen. Ein Beklagter, dessen Hund in der Vergangenheit wiederholt Menschen und andere Hunde gebissen hatte, ist seiner Verpflichtung, sein Grundstück so zu sichern, dass dort befugt und auch im Rahmen des Nahe liegenden unbefugt oder unvernünftig zutretende Personen (etwa spielende Kinder) unbeschädigt bleiben, nicht ausreichend nachgekommen und wurde zu Schadenersatz und Schmerzensgeld verurteilt. Der Hund wurde eingeschläfert.

Selbst einen Einbrecher dürfte der Hund lediglich stellen, aber nicht verletzen!

Der Halter des Hundes hat sein Hund so aus seinem Grundstück zu halten, dass er niemanden schaden kann.

Ein Einbrecher, der gebissen wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld und Klagen hatten immer Erfolg. So ist das deutsche Gesetz. (Das gilt sogar, wenn er im Gartenteich ersäuft oder reinfällt.)

Ein Hund darf einen Einbrecher stellen, aber weder verletzen noch beißen, nur bellen, mehr nicht.

Sicher Dein Grundstück besser nach den neusten Standard. Ein Hund der beißt, egal wen, bekommt hohe Auflagen wie Wesentest und u.U. bei Nichtbestehen Maulkorbpflicht! Verstoß dagegen ist eine Straftat, wenn der nicht angelegt wird!

Übrigens!!! Wichtig! Ein Warnschild am Haus vor einem bissigen Hund ist ein Geständnis, dass Dein Hund gefährlich ist. Belastet Dich noch mehr, entlastet Dich vor Gericht in keinster Weise!!!

In der Schweiz ist es privaten verboten einen Hund als Schutzhund abzurichten - also einen, der beisst, wenn man es ihm befiehlt. Die Vorstellung, dass man einfach einen Hund kaufen und dann in den Garten oder auf das Grundstück lassen könne, wo er jeden Unbefugten beisst, ist ohnehin etwas eigenartig. Damit ein Hund das tut, was er sollte, muss er entsprechend erzogen werden, was eigentlich ein grosser Aufwand ist. Man muss sich auch täglich mit ihm beschäftigen, er braucht einen Minimalgehorsam, Zuneigung, gesundheitliche Kontrollen und Massnahmen etc. etc. Das ist nicht einfach eine Bewachungsmaschine, die ich in den Garten stellen und an den Strom anschliessen kann, damit sie tut was ich von ihr verlange, sondern ein Lebewesen. Ich würde mich also zuerst einmal über die Hundehaltung informieren und dann erledigt sich wahrscheinlich die Idee vom bissigen Hund im Garten von alleine...

also ihr habt aber echt keine AHNUG und redet von gesetzten wohne in Rlp hatte hier schon ma den fall und meine Hunde 2 Standard Bullterrier hatten um 02:00 uhr Sonntag morgen einen Vermutlichen Eindringling am Arm und Knie gebissen er hatte schwere Verletzungen naja dann waren wir vor gericht und ich musste nichts Zahlen weil Ein hund oder mehrere Hunde dürfen einen Beißen um Privatgrundstück zu verteidigen eins kann ich noch sagen wenn das grundstück Gewerblich ist dann dürfen die hunde das nicht und wenn die es machen muss schadenersatz gezahlt werden schmerzgeld und die tage wo die person nich arbeiten kann und und und...

Der Hundehalter haftet, weil ein Hund selbst einen Einbrecher nicht beißen darf.

BGB § 833: "Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde."

Vorsicht bei Warnschildern am Gartenzaun. Das kann man vor Gericht beispielsweise auch so auslegen, daß dem Hundehalter die besonderen Gefahren der Hundehaltung bekannt waren.