Berufsschulpflicht unter 18?

3 Antworten

Hier mal für NRW

Nach der allgemeinen Schulpflicht schließt sich in Nordrhein-Westfalen die Berufsschulpflicht an. Bis zum Ende des Schuljahres, in dem Schüler/-innen das 18. Lebensjahr vollenden, sind sie weiterhin berufsschulpflichtig.

Die Berufsschulpflicht kann folgendermaßen erfüllt werden:

  • Aufnahme einer Ausbildung/Lehre
  • Wer vor dem 21. Lebensjahr seine Ausbildung beginnt, ist bis zum Ende der Ausbildung berufsschulpflichtig.
  • Besuch einer Schule
  • Besuch der Oberstufe eines Gymnasiums, einer Gesamtschule oder einer Privatschule
  • Besuch eines Berufskollegs.
  • Besuch einer Weiterbildungseinrichtung (z.B. die Abendrealschule).
  • Teilnahme an einer Maßnahme zur Berufsvorbereitung der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters

Auch beim Freiwilligen Sozialen Jahr ruht die Berufsschulpflicht.

ZB Bayern

Berufsschulpflicht

(1) Nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht wird die Schulpflicht durch den Besuch der Berufsschule erfüllt, soweit keine andere in Art. 36 genannte Schule besucht wird.

(2) 1Wer in einem Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung steht, ist bis zum Ende des Schuljahres berufsschulpflichtig, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird; davon ausgenommen sind Auszubildende mit Hochschulzugangsberechtigung. 2Die Berufsschulpflicht endet mit dem Abschluss einer staatlich anerkannten Berufsausbildung. 3Die Berufsschulpflicht nach Satz 1 schließt die Verpflichtung zum Besuch des Berufsgrundschuljahres ein, wenn es für den gewählten Ausbildungsberuf nach Art. 11 Abs. 4 eingeführt ist.

(3) 1Vom Besuch der Berufsschule befreit ist, wer

1.

in den Vorbereitungsdienst nach Art. 26 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Art. 35 Abs. 2 LlbG oder §§ 11, 12 der Bundeslaufbahnverordnung oder einen entsprechenden Vorbereitungsdienst nach dem Laufbahnrecht eines anderen Dienstherrn eingestellt wurde,

2.

der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Bayerischen Bereitschaftspolizei angehört,

3.

ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableistet,

4.

ein Berufsvorbereitungsjahr, das Berufsgrundschuljahr, ein Vollzeitjahr an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder einen einjährigen Vollzeitlehrgang, der der Berufsvorbereitung dient, mit Erfolg besucht hat,

5.

den mittleren Schulabschluss erreicht hat,

6.

von der Berufsschule nach Art. 86 Abs. 3 Nr. 4 Halbsatz 2 entlassen ist.

2Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) 1Berufsschulpflichtige ohne Ausbildungsverhältnis können allgemein oder im Einzelfall vom Besuch der Berufsschule befreit werden

1.

bei einem Besuch von Vollzeitlehrgängen, die der Vorbereitung auf staatlich geregelte schulische Abschlussprüfungen dienen,

2.

nach elf Schulbesuchsjahren, wenn ein Beschäftigungsverhältnis besteht,

3.

bei Vorliegen eines Härtefalls.

Hi, es kommt auf das Bundesland an, in dem Du lebst. In NRW wärst Du grundsätzlich noch berufsschulpflichtig. Wirst Du aber vor dem Beginn des nächsten Schuljahrs schon 18, würde das dann hier nicht mehr gelten und Du kannst direkt arbeiten gehen.

Die (gesetzliche) Schulpflicht endet mit Erreichung eines Abschlusses (oder eines gewissen Alters).

Check aber bitte, ob das Kindergeld dann weiter gezahlt wird (bzw gekürzt oder ganz wegfällt)