Arbeitslosengeld Sperre bei Jobwechsel irrwitzig?
Hallo liebe Gemeinde,
Mein Sohn hat aufgrund diverser Probleme mit seinem Arbeitgeber sich nun nach 12 Jahren einen neuen Job gesucht. Ursprünglich sollte er bereits zu Beginn Oktober bei dem neuen Arbeitgeber anfangen. Damit er dies rechtzeitig machen konnte, hat er mit seinem alten Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag gemacht. Er bekam auch schon Ende September Arbeitsvertrag zur Unterschrift, dieser war jedoch nicht von der neuen Stelle unterschrieben bzw. gestempelt. Laut diesem ist Arbeitsbeginn aber Anfang November :(
Also war er auf dem Arbeitsamt, (Agentur für Arbeit) und wollte zur Überbrückung ALG für Oktober beantragen. Der Antrag wurde abgelehnt, mit der Begründung, er habe die Situation selbst zu verantworten.
Lohnt sich ein Widerspruch ? Wie seht ihr das ?
MfG
B
7 Antworten
Ich bin kein Jurist, denke aber, dass die Entscheidung des Arbeitsamtes korrekt ist und ein Widerspruch keine andere Entscheidung bringen wird. Der Grund für die Ablehnung des ALG 1 "Er hat die Situation selbst herbei geführt. " ist ja definitiv richtig.
Dein Sohn hätte erst den neuen Arbeitsvertrag unterschreiben sollen, in welchem genau der Arbeitsbeginn definiert ist. Danach hätte er mit seinem alten Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag machen können.
Dein Sohn sollte den einen Monat ohne Arbeit (leider auch ohne Geld) positiv sehen und für den neuen Job Kraft schöpfen.
Meines Erachtens ist die Aussage von Amts wegen korrekt.
Der Antrag wurde abgelehnt, mit der Begründung, er habe die Situation selbst zu verantworten.
Wichtiger Grund: Arbeitsplatzwechsel
- Schon die berechtigte Aussicht auf eine neue Arbeitsstelle rechtfertigt eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag ohne das eine Sperrzeit eintritt (sonst wäre das ein Grundrechtsverstoß auf freie Berufswahl) - ein unterschriebener Arbeitsvertrag ist hierbei nicht notwendig - das gilt selbst dann, wenn der Job doch nicht zustande käme (gängige Rechtsprechung Bundesarbeitsgericht)
Hierbei müssen aber die regulären Kündigungsfristen beachtet werden - es könnte daher sein, daß das ALG-I für den Zeitraum der Kündigungsfrist ruhen würde, weil das beim Aufhebungsvertrag nicht berücksichtigt wurde.
Man sollte das im Einzelfall aber auf jeden Fall durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen - ggf. sollte man zunächst, zur Fristwahrung, Widerspruch einlegen, mit dem Hinweis, daß die Begründung folgt - dann kann der Anwalt beraten.
Grundsätzlich braucht man keinen Rechtsanwalt für einen Aufhebungsvertrag - Betriebsrat kann natürlich hinzugezogen werden...
Dein Sohn hat seinen Job gekündigt und einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben, dazwischen ist nun eine Lücke entstanden. Da gibt's kein Arbeitslosengeld, er ist ja nicht arbeitslos.
Natürlich hat er die Situation selbst zu verantworten und natürlich bezahlt ihm der Staat nicht die freie Zeit zwischen seinen zwei Jobs.
Wie man überhaupt auf die Idee kommt, dass man da Geld vom Staat bekäme, ist mir ehrlich gesagt vollkommen schleierhaft. Diese Vollkasko-Mentalität ist der Grund dafür, dass die Abgaben in Deutschland so horrend sind.
mir ist es echt nicht klar, warum nur er einen neuen Vertrag unterschreibt und der neue AG nicht .. das gibt überhaupt keinen Sinn
der neue vertrag kam per post aber noch nicht vom neuen chef unterschrieben. er sollte den dann mitbringen in firma weil chef wohl auf reisen war
Da hat das AA aber recht:
Natürlich guckt man zuallererst nach, ob der Vertrag auch vom neuen Dienstgeber unterschrieben ist, bevor man den alten Job kündigt.
Und 5 Tage Arbeitslosigkeit bis November sollten kein großes finanzielles Loch reißen können. Er wird doch für Notfälle was zur Seite gelegt haben.
nicht 5 tage....4 wochen...er sollte laut vorstellungsgespräch zum oktoberanfang beginnen....jetzt aber doch zum novemberanfang.... der av kam ende september das vorstellungsgespräch war schon mitte september
kann man denn einen Aufhebungsvertrag ohne Rechtsanwalt machen, zumindest Betriebsrat, der dann auch eingeschaltet werden sollte und wird.. (?!) ..