Anzeige unbekannt Auskunft Ermittlungsverfahren?

3 Antworten

Es ist wie beim Casting: rufen Sie uns nicht an; wir melden uns bei Ihnen!

Was du zur Anzeige gebracht hast, ist ein Massendelikt mir geringer Auswirkung/Schaden (für dich persönlich)

Falls die Polizei den Täter überführen kann, bekommst du davon Kenntnis. Das wird aber Monate dauern!

Andernfalls bekommst du von der Staatsanwaltschaft Post, dass das Verfahren vorläufig eingestellt wurde.

es kann natürlich lange Zeit dauerm, bis ein Täter ermittelt ist. Einen Zwischenstand erfährst Du natürlich nicht, ebenso wenig die Daten des später ermitteltenden Täters. IM Strafverfahren wirst Du höchstwahrscheinlich als Zeuge geladen vor Gericht bei der Verhandlung. Zivilrechtlich musst Du dann wegen evtl. Schadensersatzforderungen einen Anwalt beauftragen.

1. Die Bearbeitung bei der Staatsanwaltschaft und am Gericht dauert seine Zeit. Wir sind maßlos unterbesetzt.

2. Du bekommst Infos, wenn es soweit ist.

3. Du bekommst zumindest die Info, dass es einen Tatverdächtigen gibt. Weitere Infos wahrscheinlich erstmal nicht.

4. Die Frage versteh ich nicht so ganz.

5. Natürlich weiß der Beschuldigte Bescheid. Er hat ein Recht auf rechtliches Gehör, bekommt also schon vor Anklageerhebung die Möglichkeit sich zu äußern.


Sunn90 
Fragesteller
 03.12.2021, 23:55

Kann ich auch während den Ermittlungsverfahren den Namen des verdächtigen bekommen wenn er noch garnicht davon weiß das er verdächtigt wird ?

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Feel8990  07.12.2021, 10:36
@Bernhard554

Darf die Polizei einem nicht sagen wen sie verdächtigt wenn der Beschuldigte noch nicht davon weiß ? Wenn ja warum nicht ?

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Sunn90 
Fragesteller
 04.12.2021, 00:01

okay warum nicht ? Da finde ich irgendwie keinen eindeutigen paragraphen zu

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frodobeutlin100  04.12.2021, 11:37
@Sunn90

Infornationen gibt es erst wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind ... jegliche vorherige Herausgabe könnte den Ermittlungserfolg vereiteln

das Gleiche gilt auch für den Beschuldigten ... Akteneinsicht gibt es (für den Verteidiger) erst, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind

§ 169a StPO - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 169a StPO

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