Antwort auf Aufgabe 3?

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Aufgabe 1 Nr. 3:

  • Nicht strafbar, wenn er sich weder vorsätzlich noch fahrlässig betrunken hat (dafür aber keine Anhaltspunkte)
  • § 323a I, wenn er sich vorsätzlich oder fahrlässig betrunken hat, aber im Zeitpunkt des sich-betrinkes nicht geplant hat D zu verletzen. Das ist hier die richtige Antwort. Der Strafrahmen wäre hier übrigens Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe.
  • h.M.: § 223 I (i.V.m. den Grundsätzen der actio libera in causa), wenn er im Zeitpunkt des sich-betrinkens schon vor hatte D zu verletzen (a.A.: § 323a I). Denke daran hast du auch gedacht, aber hierfür fehlen auch Anhaltspunkte im Sachverhalt.

Aufgabe 2 Nr. 3:

  1. Tötung eines anderen Menschen
  2. mindestens ein Mordmerkmal (Im Beispielfall Heimtücke)
  3. Vorsatz
Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Jura Studium, in der Examensvorbereitung

Einen schlafenden Menschen zu töten, dürfte doch wohl Heimtücke sein!

Bei Vollrausch wird nicht die Körperverletzung angeklagt, weil er nicht schuldhaft handeln konnte. Aber mit Vollrausch läßt sich da immer noch "Gerechtigkeit" erreichen.


Anonym23229 
Fragesteller
 21.01.2024, 20:17

also wenn man sich bewusst betrinkt, handelt man automatisch nicht schuldhaft? Dann wird er nicht bestraft oder was😅

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Still  22.01.2024, 06:39
@Anonym23229

Der Nachweis des Vorsatzes wird quasi nie erbracht werden können, aber du wirst eben wegen Vollrausch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen.

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