Anspruch auf ALG1 bei Weiterbildungsabbruch?

2 Antworten

Du musst ab deiner Arbeitslosmeldung innerhalb von 2 Jahren min.1 Jahr eine Versicherungspflicht nachweisen, dann läge dein Anspruch bei min.6 Monaten, dazu musst du dem Arbeitsmarkt aber auch zur Verfügung stehen können, was bei Krankheit in der Regel ja nicht geht.

Etwas anderes wäre es wenn du im Leistungsbezug krank werden würdest, dann würde wie in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von mehr als 4 Wochen dann eine 6 wöchige Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber ( AG ) bzw.dann von der Agentur für Arbeit erfolgen.

Danach würde es Krankengeld in Höhe des ALG - 1 weiter geben.

Hast du also nach deiner Eigenkündigung noch kein ALG - 1 beantragt und hattest auch keinen wichtigen Grund für deine Kündigung ( müsste dann geklärt werden ), dann würde es in der Regel eine Sperrzeit nach § 159 SGB - lll von bis zu 12 Wochen geben können.

Würde also bedeuten, im schlimmsten Fall würdest du 12 Wochen keinen Anspruch auf ALG - 1 haben, der ginge dir dann auch vom Gesamtanspruch verloren, denn die Sperrzeit beginnt erst wenn du ALG - 1 beantragt hast.

Könntest dann für diese Sperrzeit ggf.ALG - 2 als sanktionierte Leistung erhalten, müsste ggf.später auch zurück erstattet werden bzw.würde mit deinem ALG - 1 auf Erstattungsantrag verrechnet.

Du kannst dich bei der Agentur für Arbeit melden, aber ich denke, dass du eine Sperre von 3 Monaten bekommst, da du ja selbst gekündigt hast. Anschließend aber schon, dein Anspruch ist ja da ...Je nachdem wie lange du gearbeitet hast, das können die bei der Agentur errechnen.