Abitur: Was passiert wenn...?

3 Antworten

Was passiert wenn er bei falsch dabei liegt, dass man ein Hauptfach (Note 5) mit mindestens einem anderen Hauptfach (mit der Note 3 oder besser) ausgleichen kann und es doch nicht stimmen sollte.

Dann liegt er damit halt falsch. Seine Aussagen dazu sind unverbindlich und ihr könnt euch auch selbst in der entsprechenden Prüfungsordnung, Schulordnung oder was auch immer da angewandt wird, belesen, welche Noten ausreichend sind und welche eben nicht.

Rechtliche Konsequenzen, dass ihr aufgrund dieser Äußerung auf ein Bestehen des Kurses oder sowas klagen könntet, gibt es nicht. Die Regeln sind ja festgelegt, die Äußerung des Lehrers ist rein deklaratorisch und begründet keine Änderung der Rechtslage.

Was würde passieren wenn es eintreffen würde, also das es so nicht stimmt und dass man für eine 5 eine 2 zB bräuchte...

Da ich nicht weiß wo du dich befindest, ob Ausbildung, Schule, Studium, whatsoever, gibt es dazu keine konkrete Folge, außer dass du entweder das Jahr/die Prüfung bestehst oder eben nicht.


Volleyball704 
Fragesteller
 26.06.2022, 13:55

Ich gehe auf eine Technische Oberschule in Baden-Württemberg

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Erkundige dich wo anders z.B. bei anderen Lehrern


Volleyball704 
Fragesteller
 26.06.2022, 13:54

Habe ich bei meinem Spanischlehrer, der meinte das gleiche

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KillJill  26.06.2022, 15:03
@Volleyball704

Dann frag noch jmd...und wenn der das auch sagt, dann gibt es eig keinen Grund mehr daran zu zweifeln

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Wenn er sich irrt hast du Pech und musst trotzdem wiederholen. Am besten googlest du nochmal. Wenn du in Hessen auf die Schule gehst, kann ich es dir mitteilen.


Volleyball704 
Fragesteller
 26.06.2022, 14:24

Ich gehe in BaWü aber finde nirgendwo eine Information!

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Mouad09  26.06.2022, 14:46
@Volleyball704

Das habe ich dazu gefunden:

Verordnung des Kultusministeriums
über die Versetzung an Realschulen
(Realschulversetzungsordnung) 
§ 1
Versetzungsanforderungen
(1) In die nächsthöhere Klasse werden nur diejenigen Schüler versetzt, die auf Grund ihrer Leistungen in den für die Versetzung maßgebenden Fächern den Anforderungen im laufenden Schuljahr im ganzen entsprochen haben und die deshalb erwarten lassen, daß sie den Anforderungen der nächsthöheren Klasse gewachsen sind. Die Fachverbünde Erdkunde, Wirtschaftskunde, Gemeinschaftskunde (EWG) und Naturwissenschaftliches Arbeiten (NWA) gelten insoweit als Fächer.*
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 liegen vor, wenn im Jahreszeugnis
1.
der Durchschnitt aus den Noten aller für die Versetzung maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist und
2.
der Durchschnitt aus den Noten der Kernfächer 4,0 oder besser ist und
3.
die Leistungen in keinem Kernfach mit der Note »ungenügend« bewertet sind und
4.
die Leistungen in nicht mehr als einem für die Versetzung maßgebenden Fach geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind; trifft dies in höchstens drei Fächern zu, so ist der Schüler zu versetzen, wenn für jedes dieser drei Fächer ein sinnvoller Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können
a)
die Note »ungenügend« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch die Note »sehr gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »gut« in zwei anderen maßgebenden Fächern,
b)
die Note »mangelhaft« in einem Kernfach durch mindestens die Note »gut« in einem anderen Kernfach,
c)
die Note »mangelhaft« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch mindestens die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »befriedigend« in zwei anderen maßgebenden Fächern.
(3) Ausnahmsweise kann die Klassenkonferenz einen Schüler, der nach Absatz 2 nicht zu versetzen wäre, mit Zweidrittelmehrheit versetzen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, daß seine Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und daß er nach einer Übergangszeit den Anforderungen der nächsthöheren Klasse voraussichtlich gewachsen sein wird. Diese Bestimmung darf nicht zwei Schuljahre hintereinander angewendet werden.
(4) Die Versetzung oder Nichtversetzung eines Schülers ist im Zeugnis mit »versetzt« oder »nicht versetzt« zu vermerken. Bei einer Versetzung nach Absatz 3 ist folgender Vermerk anzubringen: »Versetzt nach § 1 Abs. 3 der Versetzungsordnung«.
(5) Wird ein Schüler am Ende der Klasse 5 oder 6 nicht versetzt, hat die Klassenkonferenz die Empfehlung auszusprechen, daß der Schüler in die Hauptschule überwechseln soll, es sei denn, sie gelangt zu der Auffassung, daß der Schüler nach der Wiederholung der Klasse voraussichtlich den Anforderungen der Realschule gewachsen sein wird. Die Empfehlung ist im Jahreszeugnis zu vermerken. Für das Überwechseln gelten die Bestimmungen der multilateralen Versetzungsordnung.
(6) Die Klassenkonferenz kann im Einvernehmen mit dem Schulleiter nicht versetzten Schülern, welche die Klasse wiederholen können, für einen Zeitraum von etwa vier Wochen die Aufnahme auf Probe in die nächsthöhere Klasse gestatten, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schüler die Mängel in den unter »ausreichend« bewerteten Fächern oder Fächerverbünden in absehbarer Zeit beheben werden. Die Aufnahme setzt eine Zielvereinbarung voraus. Zum Ende der Probezeit werden die Schüler in den für die Versetzung maßgebenden Fächern, in denen die Leistungen im vorausgegangenen Schuljahr geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet worden sind, jeweils von einem vom Schulleiter beauftragten Lehrer schriftlich und mündlich geprüft. Die Prüfung erstreckt sich auf Unterrichtsinhalte der Probezeit und des vorangegangenen Schuljahres. Das Ergebnis ersetzt in dem entsprechenden Fach die Note des vorangegangenen Jahreszeugnisses. Wenn dieses Zeugnis unter Berücksichtigung der neuen Noten den Anforderungen nach Absatz 2 entspricht, ist der Schüler versetzt und die am Ende des vorangegangenen Schuljahres ausgesprochene Nichtversetzung gilt rückwirkend als nicht getroffen.*
Fußnoten
*
Artikel 14 der Verordnung vom 5. Februar 2004 (GBl. S. 82): § 1 Abs. 1 Satz 2 findet erstmals für Schüler Anwendung, die im Schuljahr 2004/2005
a) in den Grundschulen in die Klasse 1 und 2,
b) in den Hauptschulen in die Klassen 5 und 6,
c) in den Realschulen in die Klassen 5, 6 und 7 sowie
d) in den Gymnasien in die Klasse 5 eintreten.
*
Artikel 14 der Verordnung vom 5. Februar 2004 (GBl. S. 82): § 1 Abs. 6 findet erstmals für Schüler Anwendung, die im Schuljahr 2004/2005 in den Grundschulen in die Klasse 1 und 2 eintreten.

Würde aber nochmal andere Lehrer Fragen, am besten 2-3 und wenn alle das selbe sagen, bist du auf der sicheren Seite.

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