Fraglich, um was für eine Art von Mauer es sich gehandelt hat. Wenn es eine Einfriedung war, könnte es schwierig werden.
Auch im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse wurde die Mauer zu einem wesentlichen Bestandteil des jeweiligen Grundstückes (§ 94 BGB), da es sich nicht nur um eine vorübergehende Verbindung handelt; dabei ist es irrelevant, wer damals die Kosten getragen hat, der Grundeigentümer ist automatisch auch der Eigentümer der Mauer!
Folglich hat sich der Nachbar schadenersatzpflichtig gemacht und eine Sachbeschädigung begangen. Es wird schon einen Grund geben, warum der Abbruch genau in der Abwesenheit erfolgte...