Wenn man eine gesetzliche Betreuung mit Vermögenssorge hat, darf man trotzdem etwas aus Internet bestellen?
Wenn man einen gesetzlichen Betreuer mit Vermögenssorge (aber noch kein Einwilligsvorbehalt), dürfen Betreute trotzdem sich etwas vom Internet bestellen, wenn das Geld dafür ausreicht und wenn er das Geld dafür gespart hat?
Oder muss da der gesetzlicher Betreuer zustimmen, ob der Betreute sich vom Internet etwas bestellen darf?
Und bitte mit Begründung
3 Antworten
Also ich denke, dass gerade häufige Bestellungen aus dem Internet oft Anlass für die Betreuung geben.
Daher die erste Antwort: vermutlich nicht.
Warum vermutlich nicht und warum die häufige Bestellungen aus dem Internet Anlass für die Betreuung gibt?
Die wichtigste Frage dürfte sein, ob du unter den § 104 Nr. 2 BGB fällst:
Geschäftsunfähig ist ... wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
Als Geschäftsunfähiger könntest du lediglich geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens selbstständig erledigen (§ 105a BGB).
übliche Kleinigkeiten wie eine Tafel Schokolade, die sonst unter Taschengeld § 110 BGB fallen.
Warum gilt wenn man einen gesetzlichen Betreuer hat, das Taschengeldparagraph?
Und wenn ich einen gesetzlichen Betreuer habe mit Vermögenssorge, darf ich dann z.b kein Computer oder Playstation kaufen? Wenn Jay warum?