Mieter verstorben, Erben schlagen das Erbe aus. Wie geht's jetzt weiter?

14 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wir hatten das auch mal. Die potentiellen Erben hatten vor dem Tod der Bewohnerin freien Zugang zur Wohnung und so gab es nach dem Tod der Dame eigentlich nichts mehr zu erben. Was interessant war, war alles schon weg.

Wir fragten damals beim Nachlassgericht an und erhielten die Erlaubnis, zusammen mit einem Neffen, die Wohnung danach zu durchsuchen, ob noch Bargeld, Schmuck oder andere Wertgegenstände zu finden sind. Es wurde nichts derartiges gefunden, ein Protokoll gemacht, das von beiden Seiten unterschrieben wurde und dem Gericht übergeben. Die Erben (keine eigenen Kinder) schlugen das Erbe aus und wir erhielten dann sofort die Erlaubnis, die Wohnung auszuräumen. Das war eine Sache von 4 Wochen ab dem Tod der Bewohnerin.

Am Ende wurden keine weiteren Personen gefunden, die Anspruch auf das Erbe gehabt hätten und so erbte der Staat und wir durften Kosten der Räumung geltend machen, sowie rückständige Betriebskosten. So erhielten wir noch ein paar hundert Euro. Da gab es wohl noch ein Sparbuch.


Atalanta123 
Fragesteller
 30.07.2021, 12:58

Dein Bericht ist sehr wertvoll für mich, da er die Praxis erläutert und auch bestätigt - was ich schon angenommen hatte - dass Angehörige sich direkt nach dem Tod ihrerseits gehörig bedient haben. Sie waren mehrfach in der Wohnung - da gibt es sicher nichts Wertvolles mehr.

Wir müssen also die Räumung organisieren und die Kosten geltend machen. Was passiert, wenn kein Sparbuch mehr da war? Darf der Mieter sich selbst nach seinem Tod weiterhin auf die soziale Hängematte verlassen?
Dann wundert mich nichts mehr, wenn Vermieter ihre Mieter streng nach Alter auswählen ....!
Vielen Dank!

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bwhoch2  30.07.2021, 13:06
@Atalanta123
Darf der Mieter sich selbst nach seinem Tod weiterhin auf die soziale Hängematte verlassen?

Vom Staat gibt es für Euch nichts, wenn der Mieter nichts hinterlassen hat.

Es ist schon so, dass man sich als Vermieter Gedanken macht, was wohl sein wird, wenn ein Mieter verstirbt und keine Erben hat, die sich dann kümmern. Man weiß es allerdings nie so genau und auch die Auswahl nach Alter ist nicht wirklich sinnvoll. Es gehört letztlich zum Risiko des Vermietens.

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Elizabeth2  30.07.2021, 14:38
@bwhoch2

so eine Entümpelung ist definitiv billiger, als Mietnomaden in der Wohnung zu haben......ich sehe das auch von den kosten her nicht ganz so kritisch. Notfalls selber organisieren, wenn man kein Geld hat. Das kostet dann vielleicht 500 Euro statt 2000 Euro.....

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bwhoch2  30.07.2021, 16:53
@Elizabeth2

Ja, wenn es sich um einen ganz normalen Mieter handelte, der auf ganz normale Weise aus dem Leben geschieden ist und einfach nur eine Wohnung mit vielen Sachen drin hinterlassen hat.

Das muss man dann ganz pragmatisch sehen, wenn Mieter sehr lange in der Wohnung gewohnt haben und völlig unproblematisch waren, haben sie im Lauf der Zeit auch ordentlich Geld eingebracht. Sofern die Nachkommen die Wohnung ausräumen oder das Nachlassgericht schon bald die Wohnung frei gibt und allenfalls darum bittet, dass verwertbare Sache noch für gewisse Zeit eingelagert werden, nimmt man es schon in Kauf, die Wohnung selbst auszuräumen und wieder zum Vermieten herzurichten. Fallen mal 2 oder 3 Monate Mieteinnahmen aus, wird das auch zu verkraften sein.

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Elizabeth2  30.07.2021, 16:54
@bwhoch2

absolut. Eine Grundrenovierung verbleibt ja dann so oder so beim Vermieter. Und das Leute mal normal wegziehen, das passiert......

und das mit der Kohle sehe ich druchaus auch so, aber eben nur unter diesen Voraussetzungen, wie du geschildert hast.....

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bwhoch2  09.08.2021, 09:00

Danke für die Auszeichnung.

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Von Experte FordPrefect bestätigt

Wenn alle Erben, auch die weiter entfernten Verwandten, das Erbe ausschlagen, wird der "Staat" . d.h. das Bundesland, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte, ihn beerben( § 1936 BGB). Da der Staat erst nach längerer Erbenermittlungsfrist durch einen besonderen Feststellungsakt zum Erben erklärt wird und vor diesem Akt nicht für Nachlassschulden in Anspruch genommen werden kann (§ 1966 BGB), wird es erst dann möglich sein, die Ansprüche gegen den verstorbenen Mieter durchzusetzen.


Atalanta123 
Fragesteller
 30.07.2021, 12:39

Danke - dann werde ich wohl erstmal das Land als Nachmieter haben :-)

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Hallo,

genau das ist meiner Mutter im Winter passiert. Auch der überraschende Tod eines Mieters und das Ausschlagen des Erbes durch die Familienangehörigen.

Und wenn es keine Erben gibt, muss der Vermieter die Entrümpelung bezahlen. So war das bei meiner Mutter.


AnnukaSi  30.07.2021, 11:57

Aber wenn der Vermieter gestorben ist?

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Katze446  30.07.2021, 12:02
@AnnukaSi

In der Frage ist doch der Mieter verstorben, nicht der Vermieter

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AngiedieSchlaue  30.07.2021, 12:04
@AnnukaSi

Das steht wo?

Sehr unwahrscheinlich, dass direkt der Vermieter nach dem Mieter auch noch verstorben ist.

Es geht hier um den Tod des Mieters.

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peterobm  30.07.2021, 12:14
@AnnukaSi Mieter verstorben

darum geht´s

selbst wenn der VM gestorben ist, gibt es Erben, und wenn es der Staat ist, bzw. das Bundesland wo der Todesfall eingetreten ist.

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Atalanta123 
Fragesteller
 30.07.2021, 12:36

Danke! Erhielt deine Mutter Kostenersatz irgendwoher, z.B. aus der Verwertung des Nachlasses?

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AnnukaSi  30.07.2021, 13:45

Ja stimmt so macht das alles Sinn. Sorry... Diskussion hiermit beendet. Euch allen ein schönes Wochenende ;-)

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Katze446  31.07.2021, 13:03
@AnnukaSi

Alles gut. Jeder kann sich mal verlesen. Dir auch noch ein schönes Wochenende!

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Diesen Fall hatten wir noch nie: ein langjähriger Mieter ist verstorben. Für seine große Wohnung läuft momentan noch der Dauerauftrag für die Miet- und NK-Zahlungen, bis geklärt ist, wie es weitergehen soll.

Das ist im eigentlichen Sinn unzulässig. Sofern alle Erben ausgeschlagen haben, tritt der Staat an Stelle des Mieters, und die Zahlungen haben durch den vom Nachlassgericht ernannten Nachlasspfleger zu erfolgen. Der wird die zu Unrecht geleisteten Mietzahlungen sehr wahrscheinlich zurückfordern, da zu vermuten sein wird, dass die Erben nicht ohne Grund ausgeschlagen haben, und der Nachlass somit überschuldet sein wird. Wichtig: Der Vermieter muss gegenüber dem Nachlasspfleger den Mietvertrag außerodentlich kündigen! Siehe § 546 BGB.

Der Vermieter hat ein Recht auf Akteneinsicht beim zuständigen Nachlassgericht. es steht ihm zudem auch Einsicht in das verpflichtend durch den Nachlasspfleger zu erstellende Vermögensverzeichnis des Verstorbenen zu. Weder darf der Vermieter die Wohnung ohne die Zustimmung und Anwesenheit des Nachlasspflegers betreten, noch selbige räumen. Dazu bedarf es einer Räumungsklage gegen den Staat - die aber erst möglich wird, wenn die Kündigung rechtswirksam erfolgt ist. Die Kosten der Räumung fallen übrigens dem Vermieter zur Last.


Atalanta123 
Fragesteller
 30.07.2021, 12:51

Danke! Wir hatten das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Todes (30 Tage nach dem Ableben) nicht wahrgenommen, da mein Bruder 'Zeit gewinnen' wollte. Im Moment steht die endgültige Information durch das Nachlassgericht noch aus, ob alle Erben ausgeschlagen haben. Bis dahin schweben wir ....
Eine Kaution existiert nicht.
Das kann ja heiter werden ...!

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Dann werdet ihr auf den Kosten sitzen bleiben. Das ist leider so. Mit der Ausschlagung haben die Erben mit dem Nachlass in keinster Weise mehr zu tun. Sie sind einzig zur Übernahme der Kosten der Bestattung bei Leistungsfähigkeit verpflichtet- alles andere nicht mehr.

Wenn ihr derzeit noch die Miete per Dauerauftrag erhaltet, könnt ihr euch glücklich schätzen.

Die Entrümpelung geht leider zu eueren Lasten und kann von keiner Stelle übernommen werden, auch nocht vom Sozialamt z.B.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung