Energiepaushale auch für Minijobber?

3 Antworten

Ich sehe es so:

Minijob gleich

Nicht einkommenssteuerflichtig gleich

Keine Pauschale.

Eigentlich ganz einfach.

Grundsätzlich hast du auch als Minijobber Anspruch auf die Energiepreispauschale, sofern es sich um dein erstes Dienstverhältnis handelt. Minijobber haben dies gegenüber den Arbeitgebern schriftlich zu erklären. 

Sofern der Arbeitgeber nur Arbeitnehmer mit einer Pauschalversteuerung , zahlt der Arbeitgeber die Energiepauschale grundsätzlich nicht aus. In diesem Fall kannst du die Energiepreispauschale über deine Einkommenssteuererklärung für das Kalenderjahr 2022 geltend machen.

Für weitere Fragen steht dir dein Arbeitgeber bzw. dein zuständiges Finanzamt zur Verfügung.

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

DerSchopenhauer  08.06.2022, 09:17

Liebes Team der Minijob-Zentrale

Sofern der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung nutzt, zahlt der Arbeitgeber die Energiepauschale nicht aus.

Das ist nicht richtig - gem. Erläuterungen in der Drucksache 20/1765 des Deutschen Bundestages zu dem neuen § 113 EStG muß der ArbG auch den pauschal versteuerten Minijobbern (§ 40a (2) EStG) die Energiepauschale auszahlen, sofern es sich am 01.09.2022 um ein aktives erstes Dienstverhältnis handelt:

Zitat:

"Zu den Einnahmen im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG zählen auch Zuschüsse des Arbeitgebers, wie der Arbeitgeberzuschuss nach § 20 Mutterschutzgesetz (MuSchG), und Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung (§ 40a Absatz 1 bis 3 EStG)."

Es besteht kein Wahlrecht - die Pauschale ist zwingend auszuzahlen

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DerSchopenhauer  08.06.2022, 09:26
@DerSchopenhauer

Der ArbG muß sich von dem pauschal versteuerten Minijobber eine Erklärung unterschreiben lassen, daß es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Dadurch soll sichergestellt werden, daß bei Mehrfachbeschäftigung keine Doppelzahlung erfolgt - der ArbN muß weitere ArbG darüber Mitteilung machen, daß er die Pauschale von einem anderen ArbG ausgezahlt bekommt.

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MinijobZentrale  13.06.2022, 07:20
@DerSchopenhauer

Hallo,

Sie haben Recht, da ist uns leider ein kleiner Fehler unterlaufen.

Die Energiepreispauschale wird entweder direkt vom Arbeitgeber ausgezahlt oder kann von den Beschäftigten über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Für Minijobberinnen und Minijobber, die im Jahr 2022 beschäftigt sind, gelten für die Auszahlung der Prämie folgende Regelungen: 

450-Euro-Minijobbern mit versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung am 1. September 2022 wird die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber der Hauptbeschäftigung ausgezahlt.

Auch für 450-Euro-Minijobbern ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung erfolgt die Auszahlung im Regelfall über den Arbeitgeber, wenn sie am 1. September 2022 in einem Dienstverhältnis stehen.

Eine Ausnahme bilden "Kleinst"-Arbeitgeber, die für keinen ihrer Arbeitnehmer Einkommensteuer an das Finanzamt abführen. In diesen Fällen zahlt der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nicht aus. Das betrifft vor allem Minijobberinnen und Minijobber im Privathaushalt. Die Beschäftigten können die Energiepreispauschale dann im Rahmen ihrer eigenen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geltend machen.

Für kurzfristige Minijobber, deren Verdienst pauschal besteuert wird, zahlen Arbeitgeber die Pauschale nicht aus. Wie die Finanzverwaltung mit diesen Beschäftigungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 umgeht, ist noch nicht bekannt.

Der richtige Ansprechpartner für Fragen rund um das Thema Steuerrecht und Energiepreispauschale ist die Finanzverwaltung. Nur sie kann Auskunft darüber geben, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Energiepreispauschale im Einzelfall erfüllt sind.

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Woher ich das weiß:Berufserfahrung

DerSchopenhauer  08.06.2022, 09:23

Das ist aber falsch:

Gem. Erläuterungen in der Drucksache 20/1765 des Deutschen Bundestages zu dem neuen § 113 EStG muß der ArbG auch den pauschal versteuerten Minijobbern (§ 40a (2) EStG) die Energiepauschale auszahlen, sofern es sich am 01.09.2022 um ein aktives erstes Dienstverhältnis handelt:

Zitat:

"Zu den Einnahmen im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG zählen auch Zuschüsse des Arbeitgebers, wie der Arbeitgeberzuschuss nach § 20 Mutterschutzgesetz (MuSchG), und Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung (§ 40a Absatz 1 bis 3 EStG)."

Es besteht kein Wahlrecht - die Pauschale ist zwingend auszuzahlen

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DerSchopenhauer  08.06.2022, 09:34
@DerSchopenhauer

Der ArbG muß sich von dem pauschal versteuerten Minijobber eine Erklärung unterschreiben lassen, daß es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Dadurch soll sichergestellt werden, daß bei Mehrfachbeschäftigung keine Doppelzahlung erfolgt - der ArbN muß weitere ArbG darüber Mitteilung machen, daß er die Pauschale von einem anderen ArbG ausgezahlt bekommt.

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