Dürfen Kinder sich eine Playstation von ihren Taschengeld kaufen, wenn es ausreicht?

2 Antworten

Ja das dürfen Kinder und der Kauf ist wirksam.

Gem. § 110 BGB ("Taschengeldparagraph") gilt der Barkauf (nicht Ratenzahlung) als von Anfang an wirksam wenn das Kind den Kauf bewirkt mit Mitteln, die ihm zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt wurden.

Dies gilt für kleinere Beträge, etwa ein Modellflugzeug für 20.- Euro.

Größere Barzahlungen, etwa 300.- Euro für eine Playstation sind nicht vom Taschengeldparagraph gedeckt.

Ein solcher Kauf wäre bis zur Genehmigung der Eltern schwebend unwirksam.

JungerKind 
Fragesteller
 09.05.2024, 14:14

Also müssen Eltern dann dieses Kauf genehmigen, wenn Kinder von ihren Taschengeld eine Playstation für 300 Euro kaufen möchten?

Warum sind grösere Barzahlungen für 300 Euro z.b Playstation nicht vom Taschengeldparagraph gedeckt? Also dürfen Kinder alleine die Playstation nicht kaufen?

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dasistnett  09.05.2024, 14:47
@JungerKind

Ja die Eltern müssen den Kauf der Playstation genehmigen, sonst ist der Kauf nicht wirksam.

Mit dem Taschengeldparagraph will der Gesetzgeber den Rechtsverkehr bei geringwertigen Käufen erleichtern, indem der Kauf eines Schokoriegels nicht erst durch Genehmigung der Eltern wirksam wird.

Käufe für 300.- Euro sind nicht vom Teleos (= Ziel, Sinn und Zweck) der Rechtsnorm gedeckt, fallen also nicht darunter.

Kauft das Kind für 300.- Euro eine Playstation, können die Eltern das Gerät dem Verkäufer zurück bringen und haben Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises (Rückabwicklung).

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matze13924  09.05.2024, 16:34
@dasistnett

die Eltern müssen entweder vorher indirekt zustimmen

"wenn das Kind den Kauf bewirkt mit Mitteln, die ihm ZU DIESEM ZWECK zur Verfügung gestellt wurden"

oder danach direkt zustimmen oder während des Kaufprozesses zustimmen

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dasistnett  09.05.2024, 18:12
@matze13924
die Eltern müssen entweder vorher indirekt zustimmen oder danach direkt zustimmen

Nein, genau genommen ist das falsch :

Denn "nachträglich zustimmen" oder "vorher zustimmen" geht terminologisch nicht.

Die Eltern können nachträglich Genehmigen oder vorab Einwilligen.

Denn "Zustimmung" heißt entweder einwilligen (= vorab) oder genehmigen (= nachträglich)..

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matze13924  09.05.2024, 21:02
@dasistnett

kommt aufs selbe raus in bezug suf die frage, wber ja ist terminologisch Genauer

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dasistnett  09.05.2024, 23:51
@matze13924

Ja richtig, nur eine terminologische Feinheit.

Kann man sich leicht merken:

"EG" hieß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

E-inwilligung kommt vor G-enehmigung.

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john4711  09.05.2024, 15:27
Größere Barzahlungen, etwa 300.- Euro für eine Playstation sind nicht vom Taschengeldparagraph gedeckt.

Eine Betragsgrenze kennt die Norm gar nicht. Insofern kommt es nicht auf den Kaufpreis an. Es kommt nur darauf an, zu welchem Zweck die Mittel dem Kind oder dem Jugendlichen überlassen worden sind.

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dasistnett  09.05.2024, 18:45
@john4711

Mitnichten.

Eine konkrete Betragsgrenze für den Einzelfall kennt § 110 BGB zwar nicht, dennoch "kommt es NICHT nur darauf an, zu welchem Zweck die Mittel dem Kind oder dem Jugendlichen überlassen worden sind."

Denn § 110 dient der Rechtssicherheit bei kleineren Bargeschäften.

Der Taschengeldparagraph schützt nicht nur die Minderjährigen sondern auch den Verkäufer, der ein Interesse daran hat dass der Kauf nicht von den Eltern angefochten wird.

Der Verkäufer kann gar nicht beurteilen, zu welchem Zweck die Eltern dem Kind welchen Betrag überlassen haben.

Denn dann müsste der Verkäufer die Vermögensverhältnisse der Eltern einschätzen können und die private Vereinbarung der Eltern mit dem Kind ("Zweck") kennen.

Was allerdings unmöglich ist und den Teleos der Rechtsnorm untergraben würde.

Deshalb sind nicht maßgebend feste Beträge sondern maßgebend ist die objektive, verallgemeinerte Beurteilung: Diese beurteilt sich nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB.

Das heißt in der Praxis :

Käufe eines 7-jährigen bis ca. 5 - 10 Euro und eines 13-jährigen ca. bis 25 Euro sind auf jeden Fall rechtswirksam und können von den Eltern nicht angefochten werden.

Bei Beträgen von 50.- Euro wird es schon grenzwertig.

Der Kauf einer Playstation für 300.- Euro ist auf keinen Fall vom Taschengeldparagraph gedeckt.

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peraspastra  10.05.2024, 10:07
@dasistnett

Wie kommt es denn nun eigentlich bitte schön, dass du auf der einen Seite meinst, keine Ahnung mehr zu haben, wovon du redest, weil du dich seit Ewigkeiten nicht mit juristischen Feinheiten beschäftigt hast, und du dich gleichzeitig auf der anderen Seite dazu berufen fühlst, die wildesten Besonderheiten aus den Fingern saugen zu können? Und deine unmaßgebliche Interpretation an die Stelle der Gesetze zu setzen?

Und dann ist es ja auch tatsächlich einfach nur Blödsinn, was du da erzählst. Zustimmung ist einfach der Oberbegriff, und das Gesetz spricht selbst von vorheriger und nachträglicher Zustimmung, um damit Einwilligung und Genehmigung zu definieren. Daran ist terminologisch null auszusetzen, und es ist weder genauer noch ungenauer, weil es ja das Gleiche bedeutet. Wenn überhaupt, wäre der Begriff Genehmigung mehrdeutig, weil das in anderen Rechtsgebieten eine andere Bedeutung hat. Das hat matze also absolut richtig verwendet, aber du musst dich unbedingt aufspielen. Noch dazu war deine Aussage, wo du doch so streng sein willst, weniger vollständig als die von matze, wo du schließlich allein von der Genehmigung gesprochen hattest, aber das ist ja was ganz anderes, nicht?

Was ist dein Problem?

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dasistnett  10.05.2024, 12:34
@peraspastra
Wenn überhaupt, wäre der Begriff Genehmigung mehrdeutig, weil das in anderen Rechtsgebieten eine andere Bedeutung hat.

Nein.

Denn der Begriff "Zustimmung" ist nur der Oberbegriff.

Zustimmung kann erfolgen als Einwilligung (vorab),

oder als Genehmigung (nachträglich).

Um nun in einem Wort eindeutig den relevanten Zeitpunkt der Zustimmung zu benennen verwendet die Fachterminologie deshalb die Begriffe "Einwilligung" bzw. "Genehmigung".

Dies vermeidet Missverständnisse und überflüssige Worte.

Du als "Hobbyjurist" kannst das natürlich nicht wissen 😂

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peraspastra  10.05.2024, 13:23
@dasistnett

Es bestand kein Missverständnis. matze hat dich auf einen Mangel in deiner Antwort hingewiesen und du überspielst das mit Quark. Wie gezeigt, an seinem Hinweis ist nichts auszusetzen. Dass Zustimmung der Oberbegriff ist, habe ich selbst schon geschrieben, und auch der Rest kam schon zur Sprache, trotzdem tust du hier so, als hättest du irgendein Geheimwissen offenbart, das ich als Hobbyjurist natürlich nicht wissen könne :DD Ich kann nur einmal mehr davon ausgehen, dass es sich bei dir eigentlich nur um einen Bot handelt.

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peraspastra  10.05.2024, 13:33
@dasistnett
Denn "nachträglich zustimmen" oder "vorher zustimmen" geht terminologisch nicht.
Die Eltern können nachträglich Genehmigen oder vorab Einwilligen.

Und von wegen "überflüssige Worte" – was du hier schreibst, ist doppelt gemoppelt. Du machst das hier immer noch alles von vorn bis hinten verkehrt. Es spielt hier bei gf.net schon keine Rolle, ob mit dir einer mehr falsche Sachen erzählt. Aber du tust ja nun ausdrücklich so, als hättest du das alles tief verinnerlicht, während gleichzeitig sowohl inhaltlich als auch formal-logisch einfach nur ein Quatsch nach dem anderen rauskommt.

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dasistnett  10.05.2024, 13:34
@peraspastra
irgendein Geheimwissen.

Nein.

Das ist kein "Geheimwissen"😂

Das BGB definiert im Allgemeinen Teil, ab dem sechsten Titel die verschiedenen Arten der Zustimmung:

  • Einwilligung (§ 183 BGB):Die Einwilligung erfolgt vor der Durchführung des Rechtsgeschäfts.
  • Sie ist eine vorherige Zustimmung zu einem geplanten Rechtsgeschäft.
  • Genehmigung (§ 184 BGB):Die Genehmigung erfolgt nach der Durchführung des Rechtsgeschäfts.
  • Sie ist eine nachträgliche Zustimmung zu einem bereits abgeschlossenen Rechtsgeschäft.

Das sollte zu deinem Verständnis beigetragen haben.

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peraspastra  10.05.2024, 13:35
@dasistnett

Du "tust" so, als wäre es Geheimwissen, habe ich geschrieben, und du weißt du auch.

Und du tust dir selber weh, wenn du dich über einen Hobbyjuristen lustig machst, weil er ein Hobbyjurist ist. Weil es nämlich oberpeinlich ist, dass dieser Hobbyjurist dir dann trotzdem alles korrigieren muss.

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dasistnett  11.05.2024, 12:33
@peraspastra
Und du tust dir selber weh, wenn du dich über einen Hobbyjuristen lustig machst, weil er ein Hobbyjurist ist.

Nein.

Vielmehr sehe ich mit Sorge, was ein selbsternannter "Hobbyjurist" wie du, ohne Qualifikation, ohne Studium der Rechtswissenschaften hier mit seinen unqualifizierten Ratschlägen für einen Schaden anrichtet.

Ein solcher Schaden nennt sich juristisch Beratungsschaden.

Natürlich weißt du das als "Hobbyjurist" nicht.

Ich will dich nur darauf hinweisen.

Andererseits:

Rein rechtlich ist das Auftreten als "Hobbygärtner", Hobbykoch" oder "Hobbyjurist" natürlich erlaubt, selbst dann wenn die Selbstbezeichnung "Hobbyjurist" einesteils lächerlich, anderenteils als bedauernswertes Geltungsbedürfnis jedem klar sein dürfte.

Ich sehe daher aktuell keinen Grund einzuschreiten.

Allerdings mit Einschränkung:

Sollte dein Geltungsbedürfnis nach weiterem verlangen, etwa indem du hier als "Hobbyarzt" auftrittst, müsste ich dich aus dem Verkehr ziehen um dir das Handwerk zu legen !

Dieses im Interesse der User in gutefrage.net, um weitere Schäden zu vermeiden.

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peraspastra  11.05.2024, 14:06
@dasistnett

Ich bin ganz normaler Jurist, einer, der sein Hobby mit Studium der Rechtswissenschaften zum Beruf gemacht hat, wie ich auch schon sagte, aber für unsere Diskussion überhaupt keine Rolle spielt, und die Bezeichnung Hobbyjurist sorgt zuverlässig dafür, so Leute wie dich zu identifizieren :D Es ist absolut bezeichnend und konsequent, wie du dich auf einer schlichten Qualifikation ausruhst und dich über andere lustig machst, die du für nicht qualifiziert hältst, während du in der Sache verlierst.

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Kaufverträge, die von Kindern abgeschlossen werden. sind immer "schwebend unwirksam" und können von den Erziehungsberechtigten rückgängig gemacht werden.

JungerKind 
Fragesteller
 09.05.2024, 13:41

Warum können sie vom Erziehungsberechtigten rückgängig gemacht werden? Auch wenn sie dafür das Geld gespart haben?

Und auch wenn sie schon über 7 Jahre alt sind und nur beschränkt geschäftsfähig sind?

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simonpeters1979  09.05.2024, 13:45
@JungerKind

Um Kinder vor dem Verlust ihres Geldes zu schützen. Eine Playstation ist ein Gerät, das völlig überteuert ist und hohe Folgekosten (für Spiele) nach sich zieht. Der Werbebranche wären Tür und Tor geöffnet, Kinder abzuzocken, wenn es anders wäre.

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