Aus Versehen Schwarzfahren?
Hallo, ich bin mit der Deutschen Bahn aus Versehen schwarz gefahren. Ich hatte ein Ticket das jedoch erst ab 9 Uhr gültig war. Das wusste ich aber nicht und bin in den Zug um 8 Uhr eingestiegen. Von der Kontrolleurin habe ich eine Strafe von ca. 70€ (60€+ Fahrt bis 9 Uhr) bekommen. Ich habe das Geld bereits überwiesen. Erhalte ich noch einen extra Brief und muss ich mit noch einer Strafe rechnen (evtl. Anzeige)?
6 Antworten
Du hast schon bezahlt, damit ist die Sache erledigt.
Und es macht auch keinen Unterschied ob man gar kein oder nur das falsche Ticket hatte.
An der Strafverfolgung hat die Bahn kein Interesse, sofern du nicht schon mehrfach ohne Ticket erwischt wurdest.
Du hast die Vertragsstrafe bezahlt, damit ist die Sache erledigt.
Ich glaube nicht.
mit Zahlung ist das vom Tisch.
Das wusste ich aber nicht
Unwissenheit schützt nicht vor Strafe - hast du bemerkt, DU hättest dich informieren müssen.
Das erhöhte Beförderungsentgelt ist teil der AGB
Das erhöhte Beförderungsentgelt ist in erster Linie durch §5 EVO geregelt. Bei Gesetzen gilt nunmal der altbekannte Grundsatz "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht", da hat peterobm schon Recht.
Im Übrigen wird an Fahrkartenautomaten durchaus auch auf die Konditionen von Fahrkarten hingewiesen, so zum Beispiel auf die 9-Uhr-Regel der Ländertickets.
ok, wusste ich noch nicht. Da scheint 2019 rumgedockert worden zu sein
https://www.buzer.de/gesetz/5099/al73468-0.htm
der damalige §5 wurde zu §2 und das Beförderungsentgeld kam da dazu, war früher glaube ich gesetzlich nicht geregelt und nur über die AGB. In dem Fall ja, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Nein, dadurch dass du gezahlt hast, hast du die Strafe implizit akzeptiert. Damit ist die Sache vom Tisch.
in der richtigen Kombination schon. Das erhöhte Beförderungsentgelt ist teil der AGB die zum wirksam werden am Erfüllungsort (also Bahnhof/Fahrkartenautomat) aushängen muss. Da dies nirgends der Fall ist könnte man argumentieren dass dieser Punkt nie Vertragsgegenstand geworden ist.
Bleibt der Straftatbestand erschleichen von Beförderungsdienstleistungen, erschleichen kann man aber nur mutwillig. Kann man glaubhaft machen dass es wirklich ein Irrtum war bleibt eine Wertersatzforderung im Centbereich, max. aber in der Höhe des regulären Fahrtpreises.
Da der FS aber eh schon gezahlt hat ist das graue Theorie. Zumindest die ebenfalls theoretische Anzeige (wird in solchen Fällen eh nicht gemacht) ist auch praktisch vom Tisch da keine Straftat gegeben war wg. des fehlenden Vorsatzes.