Mit 18-19 ausziehen.. Ausbildung..Miete vom Amt?

6 Antworten

Wenn du in der Erstausbildung bist,dann sind dir vorrangig deine Eltern zum Unterhalt verpflichtet,wenn sie leistungsfähig sind,du deinen Unterhalt durch eigenes Einkommen + Kindergeld nicht decken kannst !

Ein Grund für einen Auszug bei den Eltern unter 25 würde z.B. sein,wenn du wegen der Ausbildung ausziehen müsstest,weil du deine Ausbildungsstätte nicht in angemessener Zeit erreichen könntest oder dir den Auszug durch dein Einkommen selber leisten könntest.

Zudem kommt dann dazu,dass du ab Beginn deiner Ausbildung nach § 7 Abs. 5 SGB - ll keinen Leistungsanspruch mehr haben würdest,die Ausnahmen findest du im § 7 Abs. 6 SGB - ll ,denn dann kannst du in einer betrieblichen Ausbildung,was der Beruf Koch ja ist,BAB - bei der Agentur für Arbeit beantragen.

Dann würde das Einkommen deiner Eltern geprüft und dein eigenes auch und wenn deine Eltern dann nicht leistungsfähig wären und du unter deinem Bedarf liegen würdest,dann bekämst du noch BAB - gezahlt.

Nur im Fall das du wegen der Ausbildung ausziehen müsstest und deine Eltern nicht leistungsfähig wären,also z.B. ihr ALG - 2 beziehen würdet,dann würde das Jobcenter erst einmal Leistungen zahlen,weil du dann ja vorher schon umziehen müsstest,bevor deine Ausbildung beginnen würde und erst wenn du in deiner Wohnung / Unterkunft angemeldet sein würdest,könntest du BAB - beantragen.

Also stünde dir dann ggf. vom Jobcenter nicht nur erst einmal ALG - 2 zu,sondern auch noch eine Erstausstattung der Wohnung,du müsstest dann nur darauf achten,dass du dich nicht gleich auf die Wohnung anmeldest,denn dann kannst du BAB - beantragen.

Solange die Wohnung aber nicht ausgestattet ist,ist diese ja normalerweise nicht bewohnbar,deshalb dann auch Erstausstattung beantragen und erst wenn du diese hättest,dann auf die Wohnung anmelden und BAB - beantragen.


TerrorCop 
Fragesteller
 14.05.2015, 06:32

Ok sehr hilfreich aufjedenfall :) 

Meine muttsch könnte mir theoretisch nix zahle.  Da sie selber kein großes Einkommen hat.. Da sie Arbeitsunfähig ist..Durch Jahrelange Arbeit... 

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isomatte  14.05.2015, 07:04
@TerrorCop

Ab deinem 18 Lebensjahr sind dir beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet,deshalb musst du dann selber deinen Unterhaltsanspruch beim Vater geltend machen,wenn du die Anspruchsvoraussetzung durch den Beginn deiner Erstausbildung erfüllst !

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All4World  14.05.2015, 07:28

Sehr gute Antwort (= befinde mich gerade selbst in dieser situation. wenn du nicht genug Geld durch die Ausbildung verdienst und deine Eltern ebenfalls nicht genug verdienen, bzw. zu hohe steuerzahlungen haben kannst du bab beantragen. dieses beinhaltet das wohngeld von dem du vieleicht schon gehört hast. sollte das beides nicht funktionieren kannst du es auch mit alg2 versuchen. auch das ist in der Ausbildung möglich. (ich brauche das nicht). ansonsten, wenn dir das alles nicht reicht schlage ich vor, du suchst dir einen nebenjob (; habe ich auch gemacht. wie heißt es so schön. Lehrjahre sind keine Herrenjahre ^^

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isomatte  14.05.2015, 08:04
@All4World

Wenn man dann einmal eine eigene Wohnung / Unterkunft als Azubi / Student hat,dann hat man keinen Anspruch mehr auf ALG - 2 vom Jobcenter,dass würde man dann nur in Form eines zinslosen Darlehens bekommen und müsste es in der Regel spätestens nach Beendigung der Ausbildung zurück zahlen !

Was man als Azubi / Student beantragen kann,wenn das BAB - oder Bafög - die KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) nicht abdeckt,dass ist der Mietzuschuss zu den ungedeckten KDU.

Das beantragt und bekommt man dann in der Regel auch vom Jobcenter,ist aber eine eigenständige Beihilfe,die nicht zurück zu zahlen ist und hat mit dem ALG - 2 nichts zu tun.

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Nein weil du ja einkommen hast :D also 1. Kannst du einen paragraph5 schein beantragen womit du schonmal anrecht auf ne günstige wohnung hättest. 2. Kannst du dann BAB beantragen. Dabei wird aber erst berechnet wieviel dir deine Eltern noch zahlen können und dann auch müssen und da kommt dann eine geringe menge BAB hinzu. Und 3. Hättest du ja auch noch das kindergeld zur verfügung

Nein, warum das denn? Man kann nicht einfach so zum Amt gehen und Bedarf anmelden, man muss auch dazu berechtigt sein. Zuerst einmal sind deine Eltern für den Unterhalt während der Ausbildung zuständig. Die müssen dir aber auch keine Wohnung finanzieren, sondern können den Unterhalt auch in Naturalien, sprich Unterkunft und Essen etc.leisten. Es gibt jedoch die Möglichkeit BAB zu beantragen. Die Höhe richtet sich aber auch nachdem Einkommen der Eltern. Du kannst dich natürlich gerne beim Amt über das BAB erkundigen oder du verwendest einen Rechner im Internet, um zu schauen, wie hoch in etwa der Betrag wäre, den du bekommen könntest.

Das  Amt  bezahlt  dir  nicht  einfach  mal  so  eine  Wohnung. Unter 25 Jahren  ist e in  Auszug  aus  dem  Elternhaus  ohne  Grund nicht  möglich. Eine  Lehre  zum  Koch ist  kein  Grund.

Du  musst  für  Deine Wohnung  schon  selber aufkommen-  oder  Deine  Eltern ,  die  ja  Unterhaltspflichtig  sind


TerrorCop 
Fragesteller
 14.05.2015, 06:02

Das weiß ich z.B das es ohne Grund nicht geht.. 

Ich und meine muttsch wollen ja einen Grund angeben.. Obwohl wir kein Problem zusammen haben..  ;) 

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lea5713  14.05.2015, 06:10

selbst wenn es einen grund gäbe würden die dir keine wohnung bezahlen

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isomatte  14.05.2015, 06:59
@lea5713

Das Einkommen alleine ist hier nicht ausschlaggebend,es müssen nur die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein,dann bekommt man sogar ohne Einkommen eine angemessene Wohnung / Unterkunft finanziert !

Und selbst wenn man Einkommen hat,hätte man unter Umständen Anspruch auf eine ALG - 2 Aufstockung,wenn das Erwerbseinkommen nach Abzug von Freibeträgen nach § 11 b SGB - ll den Bedarf nach dem SGB - ll nicht decken würde.

Dann bekäme man immer eine Aufstockung zu den KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) gezahlt,wenn Anspruch bestehen würde.

Denn das anrechenbare Einkommen ( nach Abzug der Freibeträge),wird zuerst auf den zustehenden Regelsatz von derzeit 399 € angerechnet,wenn man z.B. Single ist.

Das würde bedeuten,selbst wenn ich 1000 € Brutto verdienen würde und 850 € Netto bekommen würde,hätte ich auf das Brutto min.280 € an Freibeträgen,diese würden dann theoretisch von den 850 € Netto abgezogen und ergeben dann ca. 570 € anrechenbares Einkommen.

Würde man jetzt eine angemessene Warmmiete von 360 € zahlen + 399 € Regelsatz,läge der Bedarf bei min.759 € pro Monat und einem würde eine Aufstockung von min. 189 € pro Monat zustehen,wenn man nicht vorrangig mit dem Wohngeld + Nettoeinkommen seinen Bedarf decken könnte.

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Yingfei  14.05.2015, 08:39

Schön erklärt, isomatte, doch das trifft nicht auf einen 18 jährigen zu, der sich in einer betrieblichen Ausbildung befindet.

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isomatte  14.05.2015, 12:36
@Yingfei

Noch befindet er sich nicht in dieser und wenn der Umzug wegen der Ausbildung notwendig ist,dann trifft das sicher zu !

Denn erst wenn man in der Wohnung angemeldet ist,kann man auch BAB - beantragen.

Und selbst wenn man dann BAB - bekommen würde und sein anrechenbares Einkommen seinen Bedarf nach dem SGB - ll nach Abzug seiner Freibeträge auf Erwerbseinkommen nicht decken würde,kann man immer noch beim Jobcenter einen Mietzuschuss zu den ungedeckten KDU - beantragen.

Dieser wird zwar beim Jobcenter beantragt,hat aber mit dem ALG - 2 nichts zu tun,dass ist eine eigenständige Leistung und dann würde man die ungedeckte KDU - Warmmiete,bis auf höhe der Angemessenheit aufgestockt bekommen.

Die Freibeträge nach § 11 b SGB - ll werden auch bei einem Azubi in betrieblicher Ausbildung berücksichtigt,nur wird dann max. die KDU - aufgestockt,er hat keinen Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt.

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Wenn für eine Ausbildung die auswärtige Unterbringung NOTWENDIG ist, kannst du BAB beantragen. Gemeinsam mit deiner Azubi-Vergütung stehen dir dann 740 € im Monat zur Verfügung. Wenn du damit eine Unterkunft finanzieren kannst, ist es OK. 

Mehr Unterstützung gibt es nicht.