Verlangen kannst Du viel, nur bekommen wirst Du es an der Anmeldung nicht.

Was bedeutet bei dir denn zu spät, was hindert dich denn daran den Termin bei deinem SB - einzuhalten ?

Du möchtest etwas von ihnen, da solltest Du schon sehen das Du zum Termin erscheinst, wenn es keinen wichtigen Grund gibt, der dir das nicht ermöglicht.

Dann solltest Du dich umgehend mit dem SB - in Verbindung setzen und um einen neuen Termin bitten, dann zieht sich die Bearbeitung deines Antrags natürlich in die Länge.

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Man muss arbeitslos sein, die Anwartschaftszeit erfüllt haben und dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung zur Verfügung stehen.

Eine neue Anwartschaftszeit ist im Regelfall dann erfüllt, wenn man innerhalb von 30 Monaten min.wieder 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war bzw. Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.

Wenn keine neue Anwartschaftszeit erfüllt wurde, kann man einen möglichen alten nicht verbrauchten Anspruch seit der Entstehung innerhalb von 4 Jahren wieder in Anspruch nehmen.

Das wäre bei dir nach deinen Angaben der Fall.

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Wenn Du da eingezogen bist und nicht nur auf Besuch beim Vater bist, wird es bei zu Unrecht bezogenen Leistungen auch zu einer Rückforderung oder Verrechnung mit laufenden Leistungen kommen.

Aber das habe ich dir schon ausführlich erklärt.

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Wenn Du nur den Mindestlohn von derzeit 12,41 Euro bekommst, bist Du sicher kein ausgelernter Facharbeiter im Tiefbau !

Ein Fahrweg von 15 Minuten ist doch gar nichts, da habe ich früher alleine in meine Firma gebraucht, aber da musste ich so gut wie nie vorher vorbei, die Arbeitszeit hat auf der Baustelle begonnen und da war der Fahrweg sicher min.doppelt so lange.

In der Baubranche sind längere Arbeitszeiten der Normalfall, zumindest in den Sommermonaten oder wenn es Termindruck gibt.

Wir haben in den Sommermonaten keine Tage unter 12 Stunden gehabt, es sei denn es hat geschüttet wie aus Kübeln und man konnte nichts mehr machen.

Auch Arbeiten an Samstagen war min.alle zwei Wochen angesagt.

Da hast Du dir den falschen Job ausgesucht, wenn Du schnell müde wirst, oder musst einmal früher ins Bett gehen.

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Solange Du noch keine 25 bist, besteht zumindest ab dem Monat der Ausbildung Anspruch auf Kindergeld.

Muss von einem Elternteil bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragt werden.

Hast Du dich schon bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend gemeldet, hast Du die Ausbildung schon sicher, wenn ja, wann beginnt diese ?

Wenn Du nämlich schon einen Azubivertrag zum nächst möglichen Beginn in der Tasche hast, oder bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend gemeldet bist und auf der ernsthaften Suche nach einer Ausbildung bist, kann es jetzt schon Kindergeld bis längstens Vollendung des 25 Lebensjahres geben.

Rückwirkend ist das aber nur noch bis zu 6 Monaten möglich, wenn die Voraussetzungen für den zurückliegenden Zeitraum erfüllt waren.

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Wer Erwerbseinkommen erzielt, hat Anspruch auf Freibeträge nach Paragraf 11 b SGB - ll, die dann theoretisch vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht werden.

Das wäre dann ein Vorteil, denn diese Freibeträge hat man dann theoretisch mehr zur Verfügung, also ohne Erwerbseinkommen.

Von einer Steuererstattung hat man am Ende nichts, weil diese mindernd auf den Leistungsanspruch angerechnet würde.

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Wenn Du tatsächlich Wohngeld von der Wohngeldbehörde und nicht Bürgergeld vom Jobcenter meinst, bleibt vom Erwerbseinkommen eines Kindes unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben ein pauschaler monatlicher Freibetrag von 100 Euro.

Der bliebe ohne Berücksichtigung, was darüber liegt würde bei der Berechnung eines möglichen Anspruchs auf Wohngeld berücksichtigt und kann zumindest zur Verringerung des Anspruchs führen, im schlimmsten Fall auch ganz entfallen.

Im Internet findet man kostenlose Rechner für Wohngeld, da kann man es berechnen lassen, dann müsstest Du dich mit deinen Eltern dann selber einigen, was sie dann ggf.durch eine Kürzung des Wohngeldes von dir möchten.

Wenn sich das Gesamteinkommen der zum Haushalt gehörenden Personen um 15 % oder mehr Prozente ändert, muss das der Wohngeldbehörde unverzüglich gemeldet und nachgewiesen werden, sonst erst wenn man wieder einen Antrag stellen muss, also am Ende des Bewilligungszeitraums.

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Für das ALG - 1 musst Du der Vermittlung in Arbeit zur Verfügung stehen.

Bekommst Du wenig oder kein Krankengeld mehr, solltest Du wenn möglich noch diesen Monat einen Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter stellen.

Der sollte auch noch diesen Monat beim Jobcenter eingehen, denn nur dann kann bei erfüllen der sonstigen Voraussetzungen rückwirkend ein Anspruch ab dem 1.des Antragsmonats bestehen.

Kontoauszüge der letzten 3 Monate in Kopie nicht vergessen.

Den Antrag auf Bürgergeld und benötige Anlagen findest Du auch zum Ausdrucken im Internet.

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ALG - 1 Agentur für Arbeit SGB - lll Versicherungsleistung.

Bürgergeld SGB - ll Jobcenter Sozialleistung.

Im ersten Fall muss eine sogenannte Anwartschaftszeit erfüllt werden, man muss arbeitslos sein und dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung zur Verfügung stehen.

Der Anspruch berechnet sich im Regelfall aus dem durchschnittlichen Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate.

Man muss also innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, dann hätte man die Anwartschaftszeit erfüllt und Anspruch auf min. 6 Monate ALG - 1.

Bei min. 24 Monaten mit Beiträgen in der Arbeitslosenversicherung innerhalb von 30 Monaten unter 50 Jahren max. 12 Monate Anspruch.

Man bekäme dann vom durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 12 Monate in etwa 60 % ALG - 1 gezahlt.

Wenn man Kinder mit Anspruch auf Kindergeld hat, wären es etwa 67 % ALG - 1.

Das ist beim Bürgergeld keine Voraussetzung, dafür muss man die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, also min.das 15 Lebensjahres erreicht haben, darf das Alter für die Altersrente noch nicht erreicht haben, sonst wäre unter Umständen bei Bedürftigkeit das Sozialamt nach dem SGB - Xll zuständig, man muss arbeitsfähig sein und natürlich bedürftig nach dem SGB - ll.

Dann kann es min.einen Regelbedarf für den Lebensunterhalt geben, der ist in ganz Deutschland gleich hoch, richtet sich unter anderem nach dem Alter der zum Haushalt bzw. BG - Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen.

Dazu könnte es noch einen zustehenden Mehrbedarf geben und die angemessene KDU - Kosten der Unterkunft = Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom, der muss aus dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt oder eigenem Einkommen selber gezahlt werden.

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Du hättest einen Antrag auf Wohngeld wie gefordert stellen müssen, ein möglicher Anspruch kann erst ab dem 1.des Antragsmonats bestehen, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt wären.

Hättest Du das gemacht und der Antrag auf Wohngeld wäre im nachhinein abgelehnt worden, hättest Du mit der schriftlichen Ablehnung des Antrags von der Wohngeldbehörde einen Antrag beim Jobcenter stellen können.

Darin hättest Du dich auf den Paragraf 28 SGB - X Wiederholte Antragstellung berufen können.

Dann hätte das Jobcenter deinen Antrag auf Wohngeld ab dem Monat der Antragstellung berücksichtigen müssen und nicht erst ab dem Monat der Antragstellung auf Bürgergeld, es hätte dann bei erfüllen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf eine Nachzahlung bestanden und zwar ab dem Monat der Antragstellung auf Wohngeld.

Findest Du im Internet, kannst Du dir durchlesen.

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Das wirst Du vor Ort auf Nachfrage erfahren, es kann je nach Stadt oder Gemeinde zumindest eine Ermäßigung geben.

Aktuellen Bewilligungsbescheid mitnehmen und das beste hoffen.

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Dann müsste man erst einmal die Leistungsfähigkeit des Ehemannes und Kindsvaters prüfen, denn in der Ehe seid ihr zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet, soweit es das Einkommen ermöglicht.

Wenn Du vor der Geburt Erwerbseinkommen erzielt hast, also in den letzten 12 Monaten vor der Geburt, wird daraus die Höhe deines Elterngeldes berechnet.

Sollten dann vom durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 12 Monate min.um die 67 % an Elterngeld sein.

Dann könntest Du unter Bürgergeld vom Jobcenter auch einen max. Freibetrag von 300 Euro pro Monat vom Elterngeld absetzen, wenn Du das Elterngeld aufteilen würdest, wären es nur 150 Euro Freibetrag.

Nach der Geburt stünden dir derzeit theoretisch min. 563 Euro Regelbedarf für deinen Lebensunterhalt zu, dazu unter Umständen noch ein Alleinerziehenden Mehrbedarf von deinem Regelbedarf von 36 % und 2 x 357 Euro Regelbedarf für die Kinder unter 6 Jahren.

Dazu käme dann von der Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom deines Vaters 3/4 für 3 Personen und dein Vater bekäme nur noch 1/4 von seiner bisherigen Warmmiete gezahlt.

Du müsstest dann 3/4 der Warmmiete selber an deinen Vater zahlen.

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Das war nur eine schriftliche Bestätigung, dass dein Antrag eingegangen ist und vollständig ist, nun wird er bearbeitet und dann bekommst Du einen schriftlichen Bescheid.

Dann bekommst Du eine entsprechende Nachzahlung, wenn Du nicht andere Sozialleistungen wie Bürgergeld beantragt hast und bekommst, dann könnte es von Seiten des Jobcenters zu einem Erstattungsantrag kommen, wenn das Jobcenter für euch in Vorleistung gegangen ist.

Mit 4 bis 6 Wochen Bearbeitungszeit solltest Du beim Elterngeld schon rechnen.

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Bei fast 2000 Euro und einen sonstigen Anspruch von etwa 800 Euro, hast Du über das doppelte bekommen.

Um was handelt es sich denn, um ALG - 1 von der Agentur für Arbeit oder Bürgergeld vom Jobcenter, hast Du vorher schon monatliche Leistungen erhalten, oder hattest Du erst einen Antrag gestellt und es war die erste Zahlung ?

Würde das letztere zutreffen, wäre es in beiden Fällen eine Nachzahlung, aber das geht dann aus deinem schriftlichen Bewilligungsbescheid hervor, den Du entweder schon bekommen hast oder in Kürze erhalten wirst.

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Bürgergeld bei Umzug in die erste wohnung?

Bonjour alle zusammen,

Ich bin in einer etwas verzwickte Situation, vielleicht kennt sich jemand aus damit.

Meine mom ist alleinerziehend und das Geld hat nie gereicht um die Familie zu versorgen. Wärend ich in der Schule und danach in der Ausbildung war haben wir aufstockendes bürgergeld bekommen. Jetzt bekomme ich mein erstes richtiges Gehalt. Wegen chronischen Erkrankungen arbeite ich teilzeit zu 1200 Euro brutto. Zusammen mit dem Einkommen meiner mom ist das genug um nicht mehr bürgergeld zu beziehen. Also aktuell bekommen wir kein bürgergeld

Jetzt bin ich aber schon 25 und möchte gerne ausziehen. Das problem: für mich alleine ist mein Einkommen zu niedrig und laut bürgergeld Rechner hätte ich mit der Wohnung die ich bekommen könnte (520€ warm, 43quadratmeter) dann Anspruch auf bürgergeld.

Für die Wohnung habe ich schon eine Zusage aber hab noch nicht unterschrieben. Kann ich da jetzt schon bürgergeld beantragen und die übernehmen dann die umzigskosten? Oder kann ich den Antrag erst nach dem Umzug stellen? Ich weiß nur das es ab 24 Jahren gerechtfertigt ist in die erste Wohnung zu ziehen und ich möchte unabhängig sein aber das Geld würde ohne Aufstockung halt nicht reichen. Bitte sagt nicht ich soll weiter zuhause wohnen. Das ist leider keine Option.

Ich weiß nur wirklich nicht wie ich das schaffen soll. Wären meine mom und ich aktuell im bürgergeld Bezug müsste ich den Umzug ja nur vom jobcenter absegnen lassen. Aber so.... Da gerade beim zusammenleben mit meiner mom das Geld gerade reicht aber wenn ich ausziehe ich halt nicht genug habe.... Brauche ich euren Rat wie ich vorgehen soll.

Vielen Dank.

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Es wäre ohne wichtigen Grund ab der Vollendung des 25 und nicht 24 Lebensjahres möglich.

Was hast Du denn an Nettoeinkommen auf die Hand ?

Für Wohngeld von der Wohngeldbehörde müsstest Du schon Mieter oder Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum sein und über ein zuschussfähiges Mindesteinkommen verfügen.

Im Internet findest Du einen kostenlosen Rechner.

Wenn das als vorrangige Leistung nicht in Betracht kommen würde, solltest Du vor dem Abschluss eines Mietvertrages einen schriftlichen Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter stellen und dazu die Kostenübernahme der angemessenen KDU - Kosten der Unterkunft beantragen.

Den Mietvertrag erst nach schriftlicher Bewilligung der Kostenübernahme unterschreiben.

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Wenn Du nicht einmal deine Miete zahlen kannst, dann käme Wohngeld als vorrangige Leistung eh nicht in Betracht.

Es bleibt dann nur Bürgergeld als Aufstockung vom Jobcenter, beides zusammen ginge auch nicht.

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Bürgergeld oder Minijob bezüglich Krankenversicherung?

Vorab, ich bitte um hilfreiche und nett gemeinte Ratschläge, Tipps oder Hilfen.

so blöde und nervige Kommentare kann man sich einfach sparen, da ich selber weiß in was für einer beschissenen Situation ich bin und mich selber erfreut es ja selbst nicht...

Also zu mir , ich bin jetzt 22 und werde als bald 23 Jahre alt , bin ausbildungssuchend und das schon länger aufgrund Ängsten und seelischen/ physischen Problemen. In der Familienversicherung kann ich nicht mehr bleiben da diese ab 23 ausläuft , außer man ist in einer Ausbildung , Studium , FSJ etc. was bei mir leider nicht der Fall ist.

Allerdings wohne ich noch bei meinen Eltern und muss so keine Miete ,Strom ,Heizung etc. zahlen (wo ich auch dankbar drüber bin) ,allerdings alles andere halt .

nun meine Frage bzw. mein Problem:

da ich ungern nicht versichert sein möchte (verständlich doch irgendwo) , habe ich eigentlich nur 2 Optionen , die sind:

  • Bürgergeld ( was mir schon peinlich ist zu beantragen irgendwie) wo ich aber auch nebenbei definitiv einen Minijob machen möchte.

oder

  • freiwillige Versicherung , die ich durch einen Minijob finanziere .

rein Rechnerisch käme ich beim Bürgergeld raus das mir ca.200 € übrig bleiben womit ich mir sonstiges kaufen könnte.

beim Minijob (520 € Job) wären es dann (abzüglich der KV von durchschnittlich 220€ ) ungefähr 300€.

bin mir also 1. unschlüssig welchen Weg ich gehen sollte und 2. wie ich dann, wenn ich hoffentlich eine Ausbildung finde, wieder in das GKV System reinkomme.

wie gesagt , bin über hilfreiche und nette Tipps ,Ratschläge oder auch konstruktive Kritik oder andere Vorschläge absolut offen.

Alles andere an dummen Kommentaren kann man sich ruhig sparen!:)

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Unter 25 Jahren wohnhaft bei deinen Eltern bildest Du mit ihnen automatisch eine BG - Bedarfsgemeinschaft, wenn Du deinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kannst.

Du hast also keinen eigenständigen unabhängigen Anspruch auf Bürgergeld, den könntest Du nur gemeinsam mit deinen Eltern haben, wenn sie den Gesamtbedarf der Familie nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen oder Vermögen decken könnten.

Es bleibt dir dann nur deinen KK - Beitrag von monatlich um die 220 Euro selber zu zahlen, wenn das deine Eltern nicht machen, wollen oder können.

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