Darf ein Unterhaltspflichtiger eine 2. Ausbildungmachen?

2 Antworten

Grundsätzlich untersteht ein Unterhaltspflichtiger nach Paragraph 1603 BGB der gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Das heißt, man hat alles zu unternehmen, um den Unterhalt der minderjährigen Kinder abzusichern.

Eine Erstausbildung ist zwar grundsätzlich Vorrang einzuräumen (vgl. BGH-Urteil vom 15. Dezember 1993 - XII ZR 172), aber dies betrifft nur die erste, berufliche Ausbildung. Ein Zweitausbildung oder Studium ist davon nicht betroffen (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 22.06.2023 – 13 UF 43/21).

Natürlich, da hat das eine nichts mit dem anderen zu tun.
Du kannst auch nach der 2 Ausbildung noch 20 Jahre studieren, aber irgendwann mußt du den Kindesunterhalt zurück zahlen den die Mutter als Vorschuss bekommen hat weil du kein Geld verdient hast.