Gespartes Geld bei Arbeitslosigkeit?

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Während der Zeit des Arbeitslosengeldbezuges ist Dein Vermögen uninteressant, da Arbeitslosengeld eine Versicherungsleistung ist.

Aber selbst unter Bürgergeld darf man aktuell noch bis zu Vierzigtausend Euro während des ersten Jahres des Leistungsbezugs besitzen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich war selber schon arbeitslos.

Wenn Du nach einer Arbeitslosigkeit ohne eigenes Verschulden die Anwartschaftszeit erfüllt hast, stünde dir erst einmal als Lohnersatzleistung ALG - 1 von der Agentur für Arbeit zu.

Da ist Vermögen vollkommen irrelevant, muss auch nicht angegeben werden.

Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn Du innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast.

Würdest dann min.einen Anspruch auf 6 Monate ALG - 1 haben, bei min. 24 Monaten mit Beiträgen in der Arbeitslosenversicherung unter 50 Jahre max. 12 Monate ALG - 1 Anspruch.

Als Single stünden dir dann vom durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 12 Monate in etwa 60 % zu, wenn bei dir min. 1 Kind mit Anspruch auf Kindergeld berücksichtigt werden müsste, wären es dann in etwa 67 % ALG - 1 Anspruch.

Nur wenn Du mit deinem anrechenbarem ALG - 1 deinen Grundbedarf nach dem SGB - ll unter Bürgergeld vom Jobcenter nicht decken könntest und dann vorrangig einen möglichen Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde oder dann Bürgergeld durch einen Antrag prüfen lassen würdest, käme dein Vermögens ins Spiel.

Beim Wohngeld darf der Antragsteller bis zu 60.000 Euro an Vermögen haben, jede weitere zum Haushalt gehörende Person weitere bis zu 30.000 Euro.

Dafür musst Du über ein zuschussfähiges Mindesteinkommen verfügen.

Solltest also nach Zahlung deiner Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom dann min.noch 80 % vom Regelbedarf für den Lebensunterhalt nach dem SGB - ll unter Bürgergeld vom Jobcenter zur Verfügung haben.

Derzeit wären das bei einem Single oder alleinerziehenden 563 Euro, also bei min. 80 % nach Zahlung der Warmmiete noch um die 450 Euro.

Da liegt das derzeitige Schonvermögen für den Antragsteller im ersten Jahr bei bis zu 40.000 Euro und ab dem zweiten Jahr dann noch max. 15.000 Euro.

Diese max. 15.000 Euro würden ab Antragstellung auch für jede weitere zur BG - Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen gelten.

Da musst du erst dann drangehen, wenn dein ALG I zu Ende geht. Und du darfst dann Gespartes bis zu einem bestimmten Limit behalten.