Zählt das zu Notwehr?

4 Antworten

Grundsätzlich gilt, dass das Recht dem Unrecht niemals weichen muss. Auch deine Geldbörse und dein Besitz sind Rechtsgüter, die du im Rahmen des Notwehrrechts verteidigen darfst.

Beispiel: Jemand versucht mir meine Geldbörse aus der Hosentasche zu entwenden. Ich merke das und schlage den Dieb nieder. Klarer Fall von Notwehr.

Jetzt dein Fall: Dieb kommt auf dich zu und will dich berauben. Du nimmst einen Hammer, einen Schraubendreher, einen Einkaufsbeutel mit einer Dose Rotkohl oder eben ein Messer in die Hand und sagst: - Komm und hol´s dir! - Dann gibt es zwei Möglichkeiten:

Erstens: Der Dieb gibt klein bei und verschwindet. Er hätte nur wenig Chancen vor einem Richter, wenn er jetzt ausgerechnet dich wegen Bedrohung verklagt. Die Sache ist somit gut für dich ausgegangen.

Zweitens - und jetzt wird es ein bisschen heikel - er kommt wirklich und versucht den Raub zu vollziehen. Bist du nun kein ausgebildeter Messerkämpfer, dann kann die Sache schnell außer Kontrolle geraten: Er sieht deinen Stecher - zieht daraufhin eine scharfe Waffe und schießt. Das ist nur eher deiner Gesundheit abträglich. Oder du erwischst im Handgemenge unglücklich eine Schlagader - und der Dieb verblutet. Notwehr kennt zwar prinzipiell keine Begrenzung der Mittel, darf allerdings auch nicht in einen "Notwehr-Exzess" ausarten. Und am Ende gilt leider der alte Spruch: Vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand". Ausgang ungewiss.

Persönlich würde ich niemals vorher drohen, denn dann ist der Aggressor auch direkt gewarnt und kann sich vorbereiten. Und ich verweise anstelle eines Messers gerne auf den Einkaufsbeutel mit einer kleinen Dose Bonduelle-Mais, Erbsen, Thunfisch oder Rotkohl. Mit dem richtigen "Schwung" eine furchtbare Waffe, die man aber niemals als solche erkennt.


Kai123490 
Fragesteller
 17.05.2024, 19:28

Wenn er kämpfen möchchte Hetze ich dann wohl keine changse weil ich erst 12 bin😅

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Das kann Dir hier niemand rechtssicher sagen. Wir können und dürfen keine Rechtsauskünfte geben. Alles was Du hier liest sind also erstmal nur persönliche Meinungen. Ob der Richter das dann genauso entscheiden wird wie wir vermuten, das wissen wir nicht.

Im Gesetz heisst es:

§ 32 Strafgesetzbuch - Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Die Frage ist dann aber vor Gericht, ob das Herausholen eines Messer als Erster(!) erforderlich war. Und ob die Tatsache dass jemand erst einmal nur zu Dir sagt "Gib mir Dein Portemonnaie" schon einen rechtswidrigen Angriff darstellt.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Selber Waffenbesitzer und zum Thema geschult und geprüft.

Nein. Deshalb:

ich ihn dann mit ein Messer bedrohe 

Wenn du das tun kannst, ist er ja weit von deinen Portemonnaie entfernt.

Gruß S.


Ja, das gilt als Notwehr, aber woher weisst/ahnst du einen Diebstahl?

Ein Messer-Einsatz wäre wohl eher bei einem Raub angezeigt.