Hallo,

wenn es sich im Einmündungsbereich nicht flächig um eine verkehrsberuhigte Zone handelt, und zudem im Grenzbereich zwischen Einmündung des Privatweges zur öffentlichen Fahrbahn eine seitliche Fahrbahnmarkierung aufgemalt ist, so ist der Fall absolut eindeutig zu Gunsten der Vohrfahrberechtigung auf der öffentlichen Strecke in alle Richtungen.

Ansonsten kommt es insbesondere in einer verkehrsberuhigten Zone oder bei fehlen jeglicher Fahrbahnmarkierungen darauf an, wie weit ein möglicherweise offizielles Verkehrszeichen mit dem Verweis auf ein Durchfahrsverbot samt "Privatweg" von der Einmündung in die öffentliche Straße entfernt steht.

Im Zweifel aber bei Privatwegen immer mit einem vorfahrsrechtig denkenden Handeln anderer Verkehrsteilnehmer auf der öffentlichen Strecke rechnen.

LG, MZ

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