Frage zum Thema Unterhalt -jemand da der sich auskennt?

Hallöchen!

Ich habe eben einen Anruf bekommen.. es war die Ex-Freundin vom Vater meiner Kinder (von dem ich seit 2019 getrennt bin. Ich bekomme seit der Trennung Unterhaltsvorschuss, er hatte zwei oder drei Geschäfte, die aber wohl nicht genug abgeworfen haben).. mit dieser Ex-Freundin hat er ebenfalls ein Kind.. bis zu unserer Trennung zahlte er noch Unterhalt an sie, als ich mich trennte, zahlte er ihr dann auch nichts mehr, mit der schriftlichen Begründung, sie hätte genug von ihm bekommen, er müsste unsere Kinder nun versorgen.. so weit, so gut..

Auf jeden Fall hat sie nun erfahren (vom Jugendamt), dass er seine Läden verkauft hat. Eins für knapp 140.000€ und eins für etwa 200.000€. Er besitzt 3 Autos, einen Bulli und 2 Motorräder und hat sich vor zwei Jahren ein Haus gekauft..

Ich habe mir darüber wenn ich ehrlich bin noch nie Gedanken gemacht, ich bin froh dass ich Ruhe habe, komme mit dem Unterhaltsvorschuss gut klar und mir wäre es auch immer lieber gewesen er hätte nach der Trennung noch Interesse an den Kindern gezeigt, um Geld ging es mir dabei nie.. ich habe auch nie etwas eingefordert..

Nun ist es aber wohl so, dass das Jugendamt, das für sie tätig ist, gerichtlich gegen ihn vorgehen möchte und da ja auch noch meine Kinder da sind, sagte sie, meine Kinder hätten ebenfalls Anrecht. Wenn ich ehrlich bin, ich möchte nicht vor Gericht. Ich habe so viel Stress mit ihm durch, bin schwanger und etwas angeschlagen.. Ich möchte mich einfach keinem Streit und Stress aussetzen und ich weiß, den würde es geben.

Nun zu dem was ich gerne wissen würde:

  1. wenn das Jugendamt der Nachbarstadt (dort ist ja auch bekannt dass noch zwei andere Kinder da sind) wirklich vor Gericht ziehen möchte, wird dann auch das Jugendamt, dass für meine Kinder da ist, was den Unterhalt angeht, mitziehen und 2. falls ja, könnte ich sagen, ich möchte das nicht?!

Natürlich würde ich meinen Kindern das was ihnen „zusteht“ total wünschen zu bekommen, aber wir führen ein gutes, ruhiges Leben und ich möchte dass das so bleibt. Ich weiß, wenn da jetzt irgendwas aufgerüttelt wird, haben wir nur Stress.. das möchte ich einfach vermeiden.

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Es stellt sich erstmal zunächst die Frage, welche Abteilung vom Jugendamt involviert ist, also was du alles beantragt hast.

Wenn es ausschließlich Unterhaltsvorschuss ist, dann ist das Jugendamt lediglich Vertreter des jeweiligen Bundeslandes. Es wird also nur Forderungen geltend machen, die auf das Land übergegangen sind (Paragraph 7 UVG). Das sind dann nicht mehr die Forderungen des Kindes, sondern die des Landes. Dadurch bist du auch nicht mehr Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens.

Wenn du eine Beistandschaft beauftragt hast, sieht es anders aus. Hier kann der übersteigende Unterhaltsanspruch (also der Anspruch über den Unterhaltsvorschusssatz) geltend gemacht werden. Die Beistandschaft spricht sich aber grundsätzlich mit dem Elternteil ab. Man kann auch die Beistandschaft beenden.

Abschließend wird aber angemerkt, dass die Unterhaltsvorschussstelle verpflichtet ist darauf hinzuwirken, dass der unterhaltspflichtige Elternteil an den unterhaltsberechtigten Elternteil direkt Zahlungen vorzunehmen. Es ist also sinnvoll eigenständig Unterhaltsbestrebungen vorzunehmen und sich nicht ausschließlich auf den Unterhaltsvorschuss zu verlassen.

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Wie du schon selbst geschrieben hast, ist es sehr stark davon abhängig, welchen Beruf man anstrebt.

Die Theorie im Handwerk ist anders, als die Praxis. Die Theorie in kaufmännischen und verwaltunden Berufen ist eher gleich, wie die Praxis, denn bei beiden sind Sachverhalte zu lösen.

Dass aber die Betriebe gleich beurteilen, wie die Schule oder eventuell Kammer muss aber nicht vorkommen. Insbesondere bei größeren Betrieben/Einrichtungen kann es vorkommen, dass es mehrere Ausbilder/mehrere Stationen gibt, die nicht mal wissen, wie der Azubi in der Schule steht (außer er sagt es selbst), weil dieser Ausbilder nur für einen bestimmten Bereich zuständig ist. Dann kann und wird er nicht gleich beurteilen.

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Ich kann zwar nicht aus "erster Hand" berichten, weil es mich selbst nicht betroffen hat, aber ich habe schon ausreichend Leute in einer so einer Situation ausgebildet. Fsbei war es egal, ob neue Ausbildung oder Umschüler.

Rs kommt dabei natürlich immer auf die persönlichen Umstände an. Einige sahen dies als neuen Anfang und waren hochmotiviert, andere waren eher zurückhaltend und noch gezeichnet von dem vorherigen "Scheitern".

Finanzielle Einbußen waren auch unterschiedlich. Umschüler erhielten ja noch den Zuschuss von der Agentur für Arbeit bzw. Rentenversicherung. Auch Ex-Soldaten haben ihre Übergangsgebührnisse, sodass hier das Azubigehalt eher eine kleine Beigabe war und keine große Einschränkung darstellte. Leute, die tatsächlich eine neue Ausbildung gemacht haben, mussten natürlich erstmal schauen. Häufig haben sie sich dann eine kleine Wohnung (1 Zimmer) gesucht und sind dann so über die Runden gekommen.

Bis auf wenige Ausnahmen sind auch alle in dem "neu" ausgebildeten Beruf geblieben.

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Grundsätzlich dürfen keine Kinder, also Personen unter 15 Jahren, beschäftigt werden (Paragraph 5 Abs. 1 i. V. m. 2 Abs 1 JArbSchG). Davon ausgenommen ist ein Schülerpraktikum nach Paragraph 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JArbSchG).

Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung (Paragraph 5 Abs. 2 S. 2 JArbSchG).

Nach Paragraph 7 S. 1 Nr. 2 JArbSchG dürfen Kinder außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich arbeiten.

Nach Paragraph 11 Abs. 1 JArbSchG müssen die Ruhepausen mindestens betragen:

30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,

60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.

Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.

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1. Vorstellungsrunde

Klassische Vorstellung, also Namen und persönliche Infos und bisheriger Werdegang.

2. Cross Test

Wahrscheinlich nochmal Fragen, die bereits im Auswahlverfahren gestellt wurden, um zu prüfen, dass du nicht nur "Glück" hattest.

3. Gruppendiskussion

Hier soll einfach nur geschaut werden, wie du dich in einer Gruppe machst. Also ob du kommunikativ bist, ob die vielleicht sogar die Führung an dich ziehst oder einfach still dasitzt. Die Themen sind meistens offengehalten, also man brauch kein spezielles Fachwissen, da es hier rein um die Kommunikation geht. Es können also aich alltägliche Themen sein.

4. Praxisbezogene Aufgaben

Hier kann bspw. ein einfacher Sachverhalt gegeben sein, der mit einem Gesetz abzugleichen ist. Beides wird dir gestellt. Ebenso kann eine Situation geschildert werden und gefragt werden, wie du damit umgehen würdest.

5. Einzelgespräch

Sozusagen die Fortsetzung vom Vorstellungsgespräch. Hier kann man eher nochmal nachfragen, warum gerade dieser Beruf. Was du dir persönlich vorstellst oder wünscht.

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Wenn der Arbeitgeber dem TVöD nach Paragraph 1 TVöD unterliegt, hast du de facto keinerlei Verhandlungsspielraum (mal abgesehen von dem unwahrscheinlicher Fall einer Nebenabrede nach Paragraph 2 TVöD). Die Eingruppierung erfolgt nach Paragraph 12 TVöD und richtet sich nach der Stelle. Dort wird eine Entgeltgruppe festgelegt. Das ist bei dir dann wohl die EG 6. Dann ist fraglich, welche Stufe du erhälst. Nach dem Wortlaut des Paragraphen 16 TVöD müsste es die Stufe 1 sein. Einige Arbeitgeber geben aufgrund Berufsausbildung aber manchmal auch schon die Stufe 2, höher halte ich für äußerst unwahrscheinlich. Das entspricht dann ab 01.03.2024 einer Bruttovergütung von 3.042,04 Euro bzw. 3.236,55 Euro, also Netto in etwa was bei 2.000-2.150 Euro.

Ob es für dich ausreicht, musst du natürlich wissen. Insbesondere was du an Fixkosten hast usw.

Auch, ob du eine andere Stelle ausüben möchtest, musst du natürlich selbst wissen, vor allem, was dir liegt und welchen Aufgaben du auch gewachsen bist. Im Regelfall wird die für dich derzeit am höchsten zu erreichende Entgeltgruppe die EG 9a sein.

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Für dich wäre rechtsicherer der Aufhebungsvertrag mit dem jetzigen Ausbildenden. Eine Kündigung ist - soweit die Probezeit bereits abgelaufen ist - nur noch möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (der m. E. hier nicht greift, da dein Umzug nichts mit dem betrieblichen Interesse zu tun hat) oder wenn du die Ausbildung gänzlich aufgeben willst bzw. eine andere Ausbildung absolvieren möchtest (was du ja ebenfalls nicht möchtest). Somit schließt sich die Kündigung nach Paragraph 22 Abs. 2 BBiG aus. Ein Verstoß dagegen kann auch zur Weigerung der Kammer führen, dich für die Ausbildung erneut einschreiben zu lassen, also sollte kein Auflösungsvertrag zustande kommen, dies vorher mit der Kammer besprechen.

Ansonsten müsstest du dich bei anderen Betrieben bewerben, die es auch ermöglichen, dass du als "Wechsler" anfangen kannst. Der Rest läuft dann normal ab, der Betrieb meldet dich bei der Berufsschule (die dennoch die gleiche sein kann, die du bisher besucht hast) und bei der Kammer an.

Bei dem neuen Betrieb hast du dann auch wieder eine Probezeit, soweit nichts anderes vereinbart wird.

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Der Verwaltungswirt durchläuft in der Ausbildung verschiedene Stationen, die unterschiedliche Rechtsgebiete umfassen. Häufig wird die Ausbildung auf Landesebene angeboten (aber nicht ausschließlich).

So wie bei jedem Ausbildungsberuf, der für die Verwaltung im öffentlichen Dienst gemacht ist, hat man hauptsächlich mit Gesetzen zu tun. Es ist also ein gutes Textverständnis erforderlich. Zusätzlich kommt in der Haushaltswirtschaft auch mathematisches Geschick hinzu.

Wenn man die Ausbildung durchlaufen hat, sollte man also in der Lage sein, dass man grundsätzlich das Handwerkszeug hat, um sich in Rechtsgebiete methodisch einzuarbeiten und anhand des Gesetzes Lösungen zu erarbeiten.

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Da kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) herrscht, obliegt es jeder Kommune, wie sie sich organisiert und welche Aufgaben sie in ihre Organisationseinheit, wie einem Rechtsamt, einführt.

Daher nur ganz grob, da es zu Unterschieden kommen wird: Wie schon geschrieben erfolgt eine interne Rechtsberatung. Diese bezieht sich meistens aber nur auf das prozessuale, da die Fachkenntnisse bei denen liegt, die das tagtäglich machen. Da es "nur" der mittlere Dienst ist, werden ggf. Verwaltungstätigkeiten (bspw. Posteingang, Postausgang, Aktenführung usw.) bis zu mittelschweren Sachentscheidungen, die häufig wiederkehren und in der Tatbestandsregelung gering im Aufkommen und sehr genau definiert sind (bspw. Widerspruchsentscheidungen bei Abfallgebühren) durchgeführt.

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Wenn tatsächlich bereits drei Monate seit letzter Einreichung aller erforderlichen Unterlagen vergangen sind, wäre eine Untätigkeitsklage nach Paragraph 75 VwGO möglich.

Im Rahmen der Prozesskostenhilfe (Paragraph 166 VwGO i. V. m. 144 ff ZPO) kann dies auch kostenlos erfolgen.

Ein Rechtsanwalt (dessen Gebühren auch in die Prozesskostenhilfe fallen) kann da ausgiebig beraten.

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Ob die Ausbildung besser ist, hängt ganz von dem persönlichen Maßstab ab und was die Verwaltung anbietet, dabei ist es zunächst egal, ob dies eine Kreis- oder Stadtverwaltung ist. Der Rahmenlehrplan ist sowieso gleich. Auch wird die Berufsschule und ggf. zusätzlicher Unterricht der Kammer (meistens Studieninstitut gennant) gleich sein, wenn die Stadt und der Kreis nicht sehr weit auseinander liegen.

Wie schon geschrieben, ist eine Kreisverwaltung im Regelfall größer. Da hier mehr Aufgaben vertreten sind. Man kann also in viele unterschiedliche Gebiete schauen. Eine Stadtverwaltung ist - je nachdem, wie groß die Stadt ist - eher kleiner aufgestellt. Im Normalfall gibt es bei einen Kreis auch mehr Fluktuation, also eventuell auch eine schnellere Aufstiegswahrscheinlichkeit. Eine Stadtverwaltung bildet meiner Erfahrung nach, aber mehr nach Bedarf aus, hier ist also die Übernahmechance höher. Aber auch das kommt auf die Verwaltung(en) an.

Das wichtigste wirst du aber bei beiden lernen: sich methodisch mit Sachverhalten unter Bezugnahme von Rechtsquellen auseinandersetzen und diese dann bewerten, um zu einer Entscheidung zu kommen. Dabei ist es egal, ob Kreis oder Stadt, nur du musst dies vereinnerlichen.

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Bei einem Tadel handelt es sich - je nach Bundesland - im Regelfall nur um eine Erziehungs- und nicht um eine Ordnungsmaßnahme (bspw. Paragraph 60 SchulG MV). Von diesem kann ein zukünftiger Arbeitgeber nichts erfahren.

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Nein, denn in Paragraph 16 Abs. 2 TVöD heißt es: Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.  

Also je nachdem, wie lange man schon dabei ist, kann man auch mindestens mit der Stufe 3 anfangen. Ansonsten gilt die Vergleichbarkeit der Tätigkeiten sowie die "Offenheit" des Arbeitgebers diese auch als solche zu akzeptieren. Grundsätzlich ist die Eingruppierung, als auch die Stufenzuordnung eine Rechtsmeinung des Arbeitgebers, die auch falsch sein kann. Dann müsste aber der Klageweg beschritten werden, sofern der AG nicht einlenkt.

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Ich gehe davon aus, dass keine schuldrechtlichen Vereinbarungen getroffen worden sind, dann gilt zunächst Paragraph 94 BGB. Dort heißt es, dass zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen.

Das heißt die Eigentümer des Grundstücks sind auch Eigentümer des Hauses und alles was damit fest verbunden ist, somit auch der Wohnung.

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Entweder 351,60 Euro monatlich oder 259,60 Euro monatlich zuzüglich 17,80 Euro Sitzungsgeld (Paragraph 1 Abs. 2 EntschVO NRW). Bei beiden auch ggf. Fahrtkosten, Reisekosten oder sonstige Zulagen (Paragraph 3 ff EntschVO NRW).

In vielen Bundesländern kann aber auch die Hauptsatzung eine Obergrenze, die niedriger als die Verordnung ist, festlegen.

Ansonsten sind dies Aufwandsentschädigungen, diese sind aber im Normalfall ebenfalls zu versteuern.

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Ohne genauer die Umstände zu kennen, hier einige Grundsätzlichkeiten: Gegen einzelne Noten kannst du nichts machen. Erst wenn du ein Zeugnis hast kannst du schriftlich oder zur Niederschrift ein Rechtsmittel (im Normalfall Widerspruch) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einlegen. Dabei kann man einzelne Noten genauer beleuchten.

Über Lehrer beschweren geht entweder über den Direktor oder über die untere Schulbehörde (häufig (Landes)Schulamt genannt). Du kannst natürlich auch an die oberste Schulbehörde (Bildungsministerium) ein Schreiben senden.

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