Es stellt sich erstmal zunächst die Frage, welche Abteilung vom Jugendamt involviert ist, also was du alles beantragt hast.
Wenn es ausschließlich Unterhaltsvorschuss ist, dann ist das Jugendamt lediglich Vertreter des jeweiligen Bundeslandes. Es wird also nur Forderungen geltend machen, die auf das Land übergegangen sind (Paragraph 7 UVG). Das sind dann nicht mehr die Forderungen des Kindes, sondern die des Landes. Dadurch bist du auch nicht mehr Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens.
Wenn du eine Beistandschaft beauftragt hast, sieht es anders aus. Hier kann der übersteigende Unterhaltsanspruch (also der Anspruch über den Unterhaltsvorschusssatz) geltend gemacht werden. Die Beistandschaft spricht sich aber grundsätzlich mit dem Elternteil ab. Man kann auch die Beistandschaft beenden.
Abschließend wird aber angemerkt, dass die Unterhaltsvorschussstelle verpflichtet ist darauf hinzuwirken, dass der unterhaltspflichtige Elternteil an den unterhaltsberechtigten Elternteil direkt Zahlungen vorzunehmen. Es ist also sinnvoll eigenständig Unterhaltsbestrebungen vorzunehmen und sich nicht ausschließlich auf den Unterhaltsvorschuss zu verlassen.