Du findest in beiden dein Geburtsdatum wieder sowie der erste Buchstabe des Geburtsnamen - diese Bezeichnungen sind identisch:

Beispiel: 65 160684 M 007

Die ersten beiden Ziffern bezeichnen den Rentenversicherungsträger, der die Versicherungsnummer erstmalig vergeben hat. Dann folgt das Geburtsdatum und der Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens. Die beiden nächsten Ziffern sind Seriennummern und geben das Geschlecht an: 00 - 49 für männliche Versicherte, 50 - 99 für weibliche Versicherte. Die letzte Ziffer ist die Prüfziffer, die maschinell aus den vorherigen Angaben errechnet wird.
Die Versicherungsnummer ist ein unverwechselbares persönliches Identifikationsmerkmal. Sie wird nur einmal vergeben und ändert sich auch bei Namenswechsel oder bei einem Wechsel des Versicherungsträgers nicht.
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Für die Abmeldung wird keine Vollmacht benötigt, da genügen die beiden Kennzeichen und die Zul.bescheinigung Teil 1 (ehem. Fahrzeugschein).

Für die Anmeldung durch das Autohaus wird neben dem eVB-Nrn.-Code von der künftigen Versich. und deiner Vollmacht noch deine IBAN-Kontoverbindung zur Abbuchung der Kfz-Steuer vom Zoll benötigt neben den ganzen Papieren und Bargeld für die Gebühren.

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Solange du noch keine 25 Jahre alt bist, besteht der Kindergeldanspruch für deine Eltern. Ein Nebenerwerb spielt hierbei keine Rolle, da bereits in 2012 die Einkommensgrenzen für den Kindergeldanspruch ganz abgeschafft wurden!

Einzige Ausnahme bei Arbeitsuchend gemeldet - hier gelten Einschränkungen im Alter und beim Hinzuverdienst - max. bis zum 21. Lj. und max. eine geringfügige Beschäftigung als 538-Euro-Minijobbasis ist möglich:

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Nachlesen kannst du diese Infos im "Merkblatt Kindergeld" der Familienkasse ab den Seiten 12ff: https://www.arbeitsagentur.de/datei/kg2-merkblattkindergeld_ba015394.pdf

Gruß siola55

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Mitte April habe ich den Kostenvoranschlag der Werkstatt per mail übermittelt, ...

Und warum hast du den Vorgang nicht gleich an die Werkstatt abgetreten, dann wäre deine Reparatur doch schon längst erledigt ohne Probleme für dich!?

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Der Vesicherer kann jederzeit ein neues Restwertangebot von einem Restwertaufkäufer dir unterbreiten, solange das Auto noch nicht verkauft ist mit dem Ziel, dass somit weniger Auszahlbetrag für dich übrig bleibt!

Ergo - deshalb mein Tipp: verkaufen, bevor die Fristen ablaufen...

In der Summe bleibt ja der Restwert vom Aufkäufer + Auszahlbetrag vom Versicherer konstant!

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Tage oder Wochen - je nachdem wie groß der Bedarf an Zustellern ist...

Alternativ kannst du dich ja mal hier noch bewerben:

https://www.freyplus.de/jobs/minijob-schuelerjob-zeitung-austragen-flyer-verteilen/

Viel Erfolg wünscht dir siola55

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Die Kfz-Versicherung ist doch nicht das Problem, sondern die Zulassung ist wesentlich aufwändiger bzw. gar nicht möglich als Minderjähriger ohne Fahrerlaubnis:

Kann ein Minderjähriger ein Fahrzeug zulassen?

Auf minderjährige Personen ohne Behinderung darf nur dann ein Fahrzeug zugelassen werden, wenn der/die Minderjährige für dieses Fahrzeug eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt. Folgende Unterlagen werden benötigt: - Einwilligungserklärung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der minderjährigen Person.

https://www.bussgeldkatalog.org/kfz-zulassung-unter-18-jahren/

Ergo dürfte die erforderliche Fahrerlaubnis dein Hauptproblem sein als Minderjähriger...

Gruß einer ehem. Versich.maklerin

PS: Falls du noch 3 Wochen warten kannst und ein Elternteil bereits ein Fzg. zugelassen und versichert hat mit mind. SF 1, kannst du bei KRAVAG ALLGEMEINE Versicherungs AG die Sondereinstufung mit SF 1 (Beitragssatz 60% in der Kfz-Haftpflichtversich. bzw. 50% Beitragssatz in der Vollkaskoversich.) in Anspruch nehmen:

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Mehrprämie ist immer möglich - also Einschluß weiterer Leistungen in den Versich.schutz ;-)

Jedoch beim Kündigen gilt es die Fristen einzuhalten zum Ablauftermin oder im Schadenfall :-((

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Ich wohne übrigens nicht mehr bei meinen Eltern und das Kindergeld läuft über einen Abzweigungsvertrag, falls das eine relevante Information ist...

Die Eltern bleiben trotzdem die Kindergeldberechtigten - da wurde nur die Kto-Verbindung ausgetauscht zur Kindergeldzahlung.

Die Voraussetzungen für eine Kindergeldzahlung mußt du erfüllen, wobei nur eine dieser 4 Voraussetzungen hierfür erfüllt sein muß laut der Familienkasse:

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Bei "Arbeitsuchend" gibt es jedoch Einschränkungen im Alter und beim Hinzuverdienst wie folgt:

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Nachlesen kannst du diese Infos im "Merkblatt Kindergeld" der Familienkasse ab Seite 12: https://www.arbeitsagentur.de/datei/kg2-merkblattkindergeld_ba015394.pdf

Gruß siola55

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Es werden eben nicht bei jedem Versicher z.B. identisch die gleichen Schäden gemeldet...

Da gibt es z.B. ein paar wenige Versicherer, welche dich nach 1 Jahr Führerscheinbesitz auf Antrag in die günstigere SF 1/2 - Einstufung als Fahranfänger besserstufen:

Führerschein-Sonderregelung in der Haftpflichtversicherung

Hat Ihr Vertrag für einen Pkw, ein Camping-Kfz, Kraftrad, Trike, Quad, Leichtkraftrad oder einen Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr in der SF-Klasse 0 begonnen, gilt:
Wir stufen den Vertrag in die SF-Klasse 1/2 ein, sobald Sie ein Jahr eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Vertrag ist schadenfrei verlaufen.
- Ihre Fahrerlaubnis ist von einem Mitgliedstaat der EU oder von Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland) ausgestellt worden.
- Sie haben einen Antrag auf Besserstufung gestellt.

Gruß siola55

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Laut der minijob-zentrale.de gilt folgendes:

https://magazin.minijob-zentrale.de/ferienjob-minijob/

wie z.B.: So viele Stunden sind für Schüler und Studenten erlaubt
Junge Menschen sollen vor Arbeit geschützt werden. Sie darf nicht zu lange dauern, zu schwer oder ungeeignet sein. Das gilt insbesondere für Schülerinnen und Schüler. Je nach Alter gelten gesetzlich bestimmte Zeitrahmen. Diese werden im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt.
Für 13- bis 14-Jährige ist beispielsweise nur leichte und kindgerechte Arbeit erlaubt. Die Tätigkeit ist dabei auf bis zu zwei Stunden täglich begrenzt. Die Arbeit darf bis maximal 18 Uhr ausgeübt werden. Die Eltern müssen dem Ferienjob zustimmen.
Jugendliche von 15 bis 17 Jahren dürfen in den Ferien bis zu vier Wochen jobben. In dieser Zeit können sie zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends arbeiten. Am Tag dürfen sie aber nicht mehr als acht Stunden und in der Woche nicht mehr als 40 Stunden beschäftigt sein.
Volljährige Schülerinnen und Schüler sowie Studenten unterliegen nicht mehr dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie dürfen sowohl in den Ferien als auch neben der Schule arbeiten.
Die genauen Regelungen zum Jugendarbeitsschutz werden in der Broschüre „Klare Sache“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales anschaulich erklärt.
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Die Religionsfreiheit
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantiert die Religionsfreiheit eines jeden Einzelnen. Jeder kann sich frei zu einer Religion bekennen und einer Religionsgemeinschaft beitreten. Jeder ist aber auch frei, sich zu keiner Religion zu bekennen, aus einer Religionsgemeinschaft auszutreten oder in eine andere überzuwechseln.

Kann man als Minderjähriger aus der Kirche austreten?

Ab 14 Jahren sind Jugendliche religionsmündig und können daher selbst über den Austritt aus ihrer Religionsgemeinschaft entscheiden. Dafür wird keine Zustimmung der Eltern benötigt.
Danach gibt ein Kind, das das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, die Austrittserklärung, ohne dass es der Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters bedarf, selbst ab, es sei denn, es ist geschäftsunfähig. Eine Vertretung durch die gesetzlichen Vertreter ist ausgeschlossen.
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Mußt du erst mal selbst in deinen Bedingungen AHB (allg. Haftpflichtversich.bedingungen) zur PHV (Privathaftpflichtversicherung) unter Ausschluß nachlesen...

wie z.B.:

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Gruß einer ehem. Versich.maklerin

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Anfangen kannst du schon mal mit früh aufstehen für die Tageszeitungen zustellen...

Nee - Spaß beiseite: hast du dich denn schon mal bei FreyPlus.de beworben???

https://www.freyplus.de/jobs/

Viel Erfolg wünscht dir eine Zustellerin

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Als Schulentlassener und anschließend freiw. Wehrdienst ableistend, scheidet hiermit eine kurzfristige Beschäftigung mit max. 3 Monaten als Ferienjob aus - will heißen: dir werden Sozialversichbeiträge mit ca. 20% einbehalten (beim Midijob zwischen 520,01€ und 2.000€ entsprechend weniger).

Lohnsteuern werden dir als Single in Lohnst.klasse 1 ab ca. 1290€ mtl. Bruttolohn einbehalten, welche du evtl. durch eine Ek-Steuererklärung im Folgejahr erstattet erhälst - je nach weiteren Einkommen.

Mit dem professionellen AOK-Gehaltsrechner 2023 kannst du auf den Cent genau deine Abzüge ausrechnen: https://www.aok.de/fk/tools/rechner/gehaltsrechner-2023/

Gruß siola55

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Also bei einem Versich.wechsel erhälst du doch keine Deckungszusage, sondern der neue Versicherer übermittelt die eVB- Nr. direkt an die Zulassungsstelle!!!

Sonst ist da was schiefgelaufen und du hast die Deckungszusage für einen Fahrzeugwechsel erhalten...!?

Gruß einer ehem. Versich.maklerin

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