Ja, das könnte den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen. Volksverhetzung ist eine Straftat, die durch bestimmte Äußerungen oder Handlungen begangen werden kann, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören und gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen zu hetzen oder diese zu diskriminieren.
§ 130 Abs. 1 StGB besagt:
"Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. zum Hass gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft
bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner
Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung
aufstachelt,
2. zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
3. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile
der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten
Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder
verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."
Das Lobpreisen und Gutheißen einer Gewalt- oder Mordtat in der Öffentlichkeit kann als Aufstachelung zum Hass und zur Gewalt angesehen werden. Insbesondere wenn diese Äußerungen in einem Zusammenhang stehen, der eine bestimmte Gruppe (in diesem Fall Polizisten) herabwürdigt oder zu Gewalt gegen sie aufruft.
Zusätzlich kommen unter Umständen auch andere Straftatbestände in Betracht, wie z.B. Billigung von Straftaten gemäß § 140 StGB:
"Wer eine Straftat
1. gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
Länder,
2. des Hochverrats,
3. des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit,
4. einer kriegsverräterischen Handlung,
5. einer Straftat gegen die Landesverteidigung,
6. einen Mord in den Fällen der §§ 211 und 212 Abs. 1,
7. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 239a, 239b
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften im Sinne des § 11
Abs. 3 billigt und dadurch den öffentlichen Frieden stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Es ist wichtig, dass solche Vorfälle den Strafverfolgungsbehörden gemeldet werden, damit geprüft werden kann, ob ein Straftatbestand verwirklicht wurde und entsprechende rechtliche Schritte eingeleitet werden können.