Siehe Antwort von emib5, einen Besoldungsrechner findest du hierzu im Internet. Dort kannst du ausrechnen, was das brutto/netto konkret bedeutet.

Du startest in Erfahrungsstufe 0 und mit den Jahren Erfahrung in einer Stelle wächst das Gehalt. Nur falls du dich fragst, wie du die Tabellen bzw. den Rechner interpretieren sollst.

Sollte tatsächlich noch ein Dienstordnungsverhältnis angeboten werden, gelten für dich beamtenrechtliche Vorschriften hinsichtlich Versorgung, Beihilfe etc. aber auch hinsichtlich der Arbeitszeit (41 Stunden-Woche bei Bundesbeamten). Du musst berücksichtigen, dass du dich dann noch privat oder freiwillig krankenversichern lassen musst beispielsweise.

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Hallo,

die Themen sind in etwa so, wie du sie beschreibst.

Das Studium läuft phasenweise an einer Hochschule, teilweise vor Ort in der Verwaltung. Wenn du dich viel einbringst und Interesse aufwenden kannst, wirst du mit einem sicheren Arbeitsplatz belohnt. Es wartet allerdings viel Arbeit und je nach Abteilung auch eine hohe Arbeitsbelastung auf dich, zeitlich wie mental.

Ich beantworte hier hauptsächlich Fragen zu dem Thema gesetzliche Unfallversicherung. Schau dir gerne mal meine Antworten/die beantworteten Fragen an und schau nach, ob das etwas für dich ist. Viel anderes wartet in der Praxis nämlich auch nicht auf dich, vielleicht noch auf einem höheren Niveau.

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Ob unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit besteht, ist eine Rechtsentscheidung der BG. Die Bescheinigung des D-Arztes ist insofern nicht zwingend bindend.

Der Krankenschein kann bei der Krankenkasse eingereicht werden. Sofern diese nicht die Information von der BG hat, dass unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht (mehr) vorliegt, wird diese auch weiter Verletztengeld auszahlen.

Grundsätzlich zwingt euch ja niemand, den kürzeren Krankenschein bei der Krankenkasse einzureichen.

Die BG wird dementsprechend reagieren. Wenn sie der Auffassung ist, dass unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorliegt, wird sie weitere Schritte einleiten. Wenn sie sich in der Sache sicher ist, werdet ihr eine Anhörung erhalten, in welcher euch dargelegt wird, dass und warum nach Auffassung der BG keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegt und das Verletztengeld dementsprechend mit Ablauf einer gewissen Frist entzogen wird. Nach Ablauf der mindestens zweiwöchigen Anhörungsfrist (+ Postlaufzeiten) kann ein Bescheid erteilt werden, gegen den ihr auch rechtlich in Form eines Widerspruchs vorgehen könnt.

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Gegen einen Bescheid kann man innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Der Bescheid dürfte ganz unten eine sogenannte „Rechtsbehelfsbelehrung“ enthalten. Diese informiert darüber, bis wann und auf welchem Wege man einer Entscheidung widersprechen kann.

Ein formloses Schriftstück reicht aus. Es muss nur erkenntlich werden, dass bzw. die betroffene Person selbst Verfasser/-in des Widerspruchs ist und gegen welche Entscheidung sich der Widerspruch richtet. Eine Begründung ist nicht rechtlich gesehen nicht erforderlich.

Zu der Sache: Das verbrauchsbedingte Auftanken des PKWs ist grundsätzlich der privaten, unversicherten Risikosphäre zuzurechnen. Sprich: Es ist nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung über die BG versichert. Es gibt hierzu inzwischen höchstrichterliche Rechtsprechung vom Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 30.01.2020, B 2 U 9/18 R), die das klarstellt.

Bis dorthin gab es unterschiedliche Rechtsprechung zu dem Thema. Eine Zeit lang wurde das Tanken dann versichert, wenn man zum Beispiel „plötzlich“ von dem leeren Tank überrascht wurde und das Tanken erforderlich wurde, um zum Beispiel den Weg zur Arbeit fortzusetzen. Die neue Rechtsprechung des BSG nimmt davon Abstand und macht deutlich, dass das Tanken in jedem Fall unversichert bzw. eigenwirtschaftlich ist, unabhängig von den Umständen.

Das gilt wie gesagt für private PKW. Eine Ausnahme kann bestehen für das Auftanken von firmeneigenen Fahrzeugen.

Die versicherte Tätigkeit wird in der Regel unterbrochen, sobald diese durch kleinste erkennbare Handlung unterbrochen wird. Sobald du zum Beispiel den Blinker zum Abbiegen auf das Tankstellengelände gesetzt hast, wird durch dein Handeln deutlich, dass du dich nun der privaten Unterbrechung im Sinne des Tankens widmen möchtest. Ab dann bist du unversichert bis du wieder zurück auf dem direkten bzw. unmittelbaren Weg zur Arbeit bist.

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Während der Umschulung bekommst du grundsätzlich das Übergangsgeld. Dieser Betrag ist „fix“, die BG hat nichts mit Zulagen zu tun.

Wenn, dann ist also der Arbeitgeber der richtige Ansprechpartner. Beachte aber, dass das Einkommen auf das Übergangsgeld angerechnet wird, wenn das vorherige Netto (vor dem Unfall/der Arbeitsunfähigkeit) überschritten wird.

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Am besten einmal bei der Unfallkasse erkundigen, ob das Ereignis von damals dort tatsächlich bekannt ist und welche Unterlagen wie Arztberichte dort vorliegen.

Falls Unterlagen vorhanden, diese einfach mal zuschicken lassen und damit zum D-Arzt gehen. Dieser kann sich dann anschauen, ob die aktuelle Behandlung etwas mit dem damaligen Unfall zu tun hat oder ob dies über die Unfallkasse zu klären ist, zum Beispiel durch eine Begutachtung.

Verjähren tun hier allenfalls Geldleistungen, wenn das Ereignis und die damalige Verletzung grundsätzlich nachgewiesen sind.

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Du hast bei deiner Berufsgenossenschaft / Unfallkasse einen Ansprechpartner oder eine Ansprechpartnerin, an die du dich in solchen Fällen wenden kannst. Auch der Sozialdienst im Krankenhaus kann dir weiterhelfen.

Transportscheine bzw. -verordnungen kann der D-Arzt im Krankenhaus ausstellen. Die Berufsgenossenschaft bezahlt das. Der Transportdienst rechnet direkt mit der Berufsgenossenschaft ab, wenn du eine Verordnung vorlegen kannst.

Für zuhause hast du mehrere Optionen, die du mit dem Sozialdienst besprechen kannst. Grundsätzlich führen mehrere Wege zum Ziel:

  • Hilfe im Haushalt über einen Pflegedienst, dies solltest du allerdings zeitnah abklären. Man kann dir eine Verordnung über häusliche Krankenpflege bzw. Überleitungspflege ausstellen und vermerken, dass und für wie viele Stunden pro Woche du Hilfe benötigst. Vielleicht kann man dir im Krankenhaus auch einen geeigneten Anbieter nennen. Am besten hast du selbst bereits einen Anbieter an der Hand, der sich mit der Berufsgenossenschaft dann in Verbindung setzen kann. Über einen förmlichen Weg mit o.g. Verordnung geht das oft leichter und unkomplizierter als wenn dir die Berufsgenossenschaft selber einen Dienst suchen muss
  • Wenn du jemanden kennst (Nachbar/Nachbarin/Freunde) kannst du dir die Kosten für eine selbstbeschaffene Haushaltshilfe erstatten lassen. Die BG entschädigt bis zu 10,25 Euro pro Stunde. Familie bis 2. Grad gehört nicht dazu. Voraussetzung ist auch, dass - wie bei dir - niemand im Haushalt lebt, der diesen weiterführen könnte.
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Widerspruch gegen Berufsgenossenschaft - Beginndatum der Bewilligung einer Erhöhung der Rente richtig?

Hii,

ich überlege einen Widerspruch gegen einen Bescheid der Berufsgenossenschaft einzulegen.

Folgender Hintergrund:

Ich hatte vor längerer Zeit einen Wegeunfall welcher über eine Berufsgenossenschaft versichert war. Aufgrund dieses Unfalls erhalte ich eine Rente. Aktuell liegt meine Minderung der Erwerbsfähigkeit bei 60. Ich stellte vor über einem Jahr einen Antrag auf Erhöhung meiner Rente wegen Schwerverletzung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft. Ich habe noch keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Demzufolge, da ich aufgrund der MdE und keinen Anspruch auf Rente aus der DRV habe, stellte ich den Antrag, denn beides sind Voraussetzungen für den Antrag. Es fand natürlich eine arbeitsmedizinische Begutachtung statt, welche letztendlich Anfang diesen Jahres erfolgte.

Nun kam nach langem warten der Bescheid. Ich kann bis auf weiteres keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, sprich nicht einmal 3 Stunden täglich arbeiten. Mir wird jetzt die Erhöhung der Rente bewilligt.

  • Der Beginn der Erhöhung der Rente ist allerdings ab dem Folgemonat der Begutachtung. Ist das rechtens? Ich überlege halt den Widerspruch einzulegen, da ich weit im voraus den Antrag stellte. Sollte somit nicht der Beginn der Erhöhung der Rente ab Antragsstellung sein bzw. zumindest ab dem Folgemonat des Antrages?

Ich hoffe mir kann jemand diese Frage beantworten. Ich bin mir einfach unsicher ob der Bescheid wirklich richtig ist. Ich komme zudem nicht mit meiner Sachbearbeiterin von der Berufsgenossenschaft klar, weswegen aktuell veranlasst wird das ich eine neue Sachbearbeiterin gestellt bekomme. Aber Aufgrund der Erfahrung mit meiner Sachbearbeiterin habe ich aktuell kein Vertrauen mehr in Ihre Aussagen.

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Hallo. Die Rente müsste ab dem Zeitpunkt erhöht werden, an dem alle Tatbestandsvoraussetzungen für die Erhöhung bei Schwerverletzten (§ 57 SGB VII) gegeben sind. Das heißt der Zeitpunkt, an dem:

  • du eine MdE von mindestens 50 % hast und
  • infolge des Versicherungsfalles einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen kannst und
  • du keinen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hast.

Du hast geschrieben, dass die eine MdE von mehr als 50 % bereits vor der besagten Begutachtung vorlag. Wann der Anspruch seitens der gesetzlichen Rentenversicherung geprüft worden ist, wissen wir nicht.

Wir wissen auch nicht, ob die Begutachtung dafür da war, festzustellen, ob du keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kannst. Wenn das der Fall war und man das durch die Begutachtung abgeklärt hat, dann kann die Entscheidung der BG durchaus richtig sein. Falsch wäre die Entscheidung dann, wenn du bereits vorab nachweislich einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen konnte. Inwiefern das ohne das Gutachten einschätzbar war, können wir nicht sagen.

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Wenn du dich gut anstellst, sind die Übernahmechancen sehr gut bis ausgezeichnet. Ich kenne niemanden, der das Studium absolviert hat und anschließend nicht übernommen wurde und keinen Job gefunden hat. In der Regel wirst du übernommen. Es gibt ja viele gesetzliche Unfallversicherungsträger mit jeweils einigen Standorten. Für den Fall, dass du dort, wo du angestellt wirst nicht übernommen wirst, kannst du also immer noch zu anderen Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen in der Nähe wechseln.

Falls du angestellt wirst, gilt der berufsgenossenschaftliche Tarifvertrag, den findest du online. Einstieg etwa im Bereich von E9b, E9c oder sogar E10.

Einige wenige Berufsgenossenschaften bieten auch noch eine beamtenähnliche Anstellung an. Hier gilt dann die Besoldung für Bundesbeamte, auch diese findest du online. Einstieg wäre dann am ehesten bei A9, bei manchen Trägern kommst du auch schnell in A10.

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Dann ist nur die Zerrung die Diagnose deines Arbeitsunfalls.

Es muss ein nachgewiesener Gesundheitserstschaden vorliegen. Das ist mit Vorliegen der Zerrung bereits erfüllt.

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Hallo!

Alle Unfallversicherungsträger leisten Kfz-Hilfe nach den sogenannten Kfz-Hilfe-Richtlinien der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung). Die Richtlinie findest du hier.

Bei der Kraftfahrzeughilfe wird zunächst geprüft, aus welchem Grund du Anspruch haben sollst. Drei Gründe bzw. Anspruchsgrundlagen sind denkbar:

  1. Medizinische Rehabilitation - Du bist außergewöhnlich gehbehindert (Kennzeichen aG im Behindertenausweis) und daher eigentlich auf die Nutzung eines elektrischen Rollstuhls angewiesen. Alternativ gibt es einen Festbetrag um die 9.600 Euro, wenn du anstelledessen ein Kfz erwerben willst.
  2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Du brauchst das Kfz zwingend, um beruflich wiedereingegliedert zu werden. Das bedeutet, dass du das Kfz entweder unmittelbar für deine berufliche Tätigkeit benötigst oder der Weg zu einer (möglichen) Arbeitsstelle dir zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist.
  3. Leistungen zur sozialen Teilhabe - Du benötigst ein Kfz, weil du sonst nicht zumutbar zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Amt, zum Arzt, zum Einkaufen, zu öffentlichen Einrichtungen, ... kommst. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn du auf dem Land wohnst und nicht in einer größeren Stadt mit guter Infrastruktur.

Die BG prüft, ob eine dieser Anspruchsgrundlagen erfüllt ist. Bei Kfz-Hilfe als medizinischer Reha gibt es einen Festbetrag (1.). Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (2.) und Leistungen zur sozialen Teilhabe (3.) gibt es einen Zuschuss von maximal 9.500 Euro, wobei je nach Einkommen der Zuschuss verringert wird.

In besonderen Härtefällen oder bei bestimmten Bedarfen, gerade wenn es um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geht, sind aber auch höhere Beträge denkbar. Das sind aber seltene Einzelfälle.

Wenn du Anspruch hast, aber woher auch immer Einkommen beziehst, dann wird dir also nur ein Anteil dieser 9.500 Euro ausgezahlt. Außerdem wird der Verkaufswert deines alten Kfz auf die 9.500 Euro angerechnet, sodass du bei den von dir genannten Beträgen hier wahrscheinlich leer ausgehst.

Unabhängig von der Kfz-Hilfe übernimmt die BG jedoch - falls medizinisch benötigt - die Kosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattung. Bei dir wird das das Automatik-Getriebe sein. Entweder weist du nach, welcher konkrete Preisdifferenz durch den Kauf eines Automatik-Kfz (im Vergleich zum gleichen Modell mit manueller Gangschaltung) besteht (allein bezogen auf das Getriebe), oder die BG zahlt dir eine Pauschale für die Erforderlichkeit des Automatikgetriebes, wenn man das nicht ganz genau herausrechnen kann. Diese Pauschale liegt bei etwa 1.650 Euro. Einen Anspruch hast du nicht, wenn du ein Modell kaufst, welches es allein mit Automatik-Getriebe serienmäßig gibt.

Soweit mir bekannt, gibt es keine Antragsformulare. Du musst jedoch zwingend einen Antrag stellen, bevor du dir irgendein Kfz kaufst.

Wie oben beschrieben muss aus dem Antrag hervorgehen, aus welchem Grund du das Kfz maßgeblich nutzen willst und welches Modell du kaufen willst. Falls du einen gebrauchten kaufst, muss der Verkehrswert noch 50 % betragen.

Alles weitere fragt dich die BG ab.

Die o.g. Punkte kannst du aber auch alle in den Richtlinien nachlesen.

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Es gibt die Möglichkeit einer Teilförderung, wenn du einen höheren Qualifikationsgrad anstrebst, als eigentlich durch die Umschulung vorgesehen.

Man wird dann fiktiv berechnen, welche Kosten eine Umschulung zzgl. Übergangsgeld verursachen würde und berechnen, wie viel Geld dir dann täglich zusteht.

Siehe § 35 Absatz 3 SGB VII.

(3) Ist eine von Versicherten angestrebte höherwertige Tätigkeit nach ihrer Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit nicht angemessen, kann eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben bis zur Höhe des Aufwandes gefördert werden, der bei einer angemessenen Maßnahme entstehen würde.

Beachte das „kann“, es handelt sich um eine Ermessensentscheidung.

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Einfach schreiben, wie es passiert ist.

Ob du unter Druck standest oder nicht, ist relativ uninteressant.

Sollte objektiv tatsächlich ein Fehler der Maschine vorgelegen haben, beschreibe diesen genau. Maschinenunfälle werden von der Prävention der BG gerne unter die Lupe genommen. Man will vermeiden, dass durch eine defekte Maschine mehrere Unfälle passieren.

Auf deine Leistungsansprüche bei der BG hat das keine Auswirkungen. Selbstverschulden spielt weder bei den Leistungsansprüchen noch bei der Anerkennung eines Versicherungsfalles eine Rolle (Ausnahme: Du hast dich vorsätzlich verletzt).

Mit dem Fragebogen will die BG nur abklären, ob die Maschine defekt war und ob du deswegen z.B. Schadensersatz gegenüber Dritten (z.B. dem Maschinenhersteller) geltend machst.

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Einen Verschlimmerungsantrag kannst du immer stellen, auch jetzt, formlos.

Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu erzielen, halte ich für kaum möglich. Dass es dir für über zwei Jahre nicht möglich war, einen unbegründeten Widerspruch zu schreiben, halte ich gegenüber der BG für nicht wirklich begründbar.

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