Die Eichung ist eine hoheitliche Tätigkeit (s. Art 73 Abs. 1 Nr. 4 GG) die von der nach Zuständigkeitsverordnung zuständige Behörde auf Antrag durchgeführt wird (Dies sind i.d.R die Eichämter, nicht die PTB). Nach dem seit dem 1.1.2015 gültigen Mess- und Eichgesetz können nur noch Messgeräte geeicht werden, die für den amtlichen oder geschäftlichen Verkehr oder auf Grund einer anderen gesetzlichen Bestimmung geeicht sein müssen. Auch das in Verkehr bringen (Bereistellen auf dem Markt) wurde neu geregelt. Es wird jetzt für alle Messgeräte, die in Deutschland auf dem Markt bereitgestellt werden, ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt. Es gibt also keine Ersteichung mehr und auch Bauartzulassungen für national geregelte Messgeräte gibt es nicht mehr. Im Gegensatz dazu gibt es noch Prüfungen und Kalibrierungen, die auf privatrechtlicher Basis geregelt sind. In Deutschland ist hier die deutsche Akkreditierungsstelle (Dakks) die Dachorganisation. Die Prüfung ist für Messgeräte vorgesehen, die als Normal für die Eichung verwendet werden. Dort müssen gewisse Fehlergrenzen und andere Anforderungen eingehalten werden. Bei der Kalibrierung wird nur festgestellt, welche Abweichung zu einem Normal, dass an die nationalen Normale angeschlossen ist, existiert.

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