Als Minijobber stehen dir für die Suche nach einer Beschäftigung in einem Unternehmen (gewerblich) die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit sowie auch die gängigen Jobvermittlungsportale im Internet zur Verfügung.

Oder schau doch einmal bei der Haushaltsjob-Börse der Minijob-Zentrale nach. Hier kannst du in deiner Region nach einem Minijob im Privathaushalt suchen oder selbst eine Anzeige einstellen. Meist sind es Beschäftigungen, wo du älteren privaten Arbeitgebern zum Beispiel bei der Hausarbeit hilfst oder die Gartenpflege übernimmst. Aber auch Kinderbetreuer, Seniorenbetreuer oder Tiersitter werden dort gesucht. Vielleicht ist da was für dich dabei?

Solltest du im Internet nichts finden, kannst du auch in Tageszeitungen, Zeitschriften und Anzeigenblättern in deiner Region nach Inseraten für Minijobs stöbern.

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

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Bei einem vorgeschriebenen Pflichtpraktikum handelt es sich um kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung.

Ein eventuelles Einkommen aus dem Praktikum hat in diesem Fall keine Auswirkung auf einen zusätzlich bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübten 450-Euro-Minijob. Die Verdienste werden in diesem Fall nicht addiert. 

Für Minijobs fallen auch Steuern an, meist übernimmt der Arbeitgeber für einen 450-Euro-Minijob die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent. Dann entstehen auch hier für dich keine Steuerabzüge. Gelegentlich nutzen Arbeitgeber aber auch die Möglichkeit, die Pauschsteuer auf den Minijobber umzulegen und vom Lohn abzuziehen oder statt dessen die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale anzuwenden. 

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

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Grundsätzlich ist jeder Job steuerpflichtig und im Minijob bestimmt der Arbeitgeber die Art der Versteuerung. Er kann hierbei wählen zwischen der Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen des Arbeitnehmers und der Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent. Bei der Entscheidung wird der Arbeitgeber aber immer deine individuelle Situation beachten, damit dir hierbei keine Nachteile entstehen. Weitere Informationen hierzu findest du auch auf unserer Homepage unter dem Punkt "Besteuerung von 450-Euro-Minijobs im Gewerbe". 

Weitere Informationen dazu erteilt dir dein zuständigen Finanzamt.

Die Informationspflicht gegenüber deinem Hauptarbeitgeber ist meist sogar vertraglich geregelt. 

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

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Minijobber stehen arbeitsrechtlich in einem Arbeitsverhältnis wie andere Arbeitnehmer auch. Das bedeutet, dass sie auch im Krankheitsfall Ansprüche auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben. Gesetzliche Grundlage ist hier das Entgeltfortzahlungsgesetz. Demnach hat ein Arbeitnehmer, der aufgrund einer unverschuldeten Krankheit seiner Arbeit nicht nachgehen kann, Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Tritt ein Krankheitsfall ein, muss der Arbeitslohn für maximal sechs Wochen wegen derselben Erkrankung in voller Höhe weitergezahlt werden – genau in der Höhe wie er vor der Erkrankung gezahlt wurde. Die ausgefallene Arbeitszeit muss nicht nachgearbeitet werden! 

Nehmen Minijobber an einer medizinischen Reha-Maßnahme teil, haben sie ebenfalls Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch früher zu verlangen.

Gern kannst du dich zu arbeitsrechtlichen Fragen auch an das Bürgertelefon des Bundesministerium für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichst du von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.  

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

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Das ist richtig. Hast du mit deinem Arbeitgeber einen Stundenlohn von 13 Euro vereinbart, darfst du im Monat bis zu 34,61 Stunden arbeiten, um die monatliche Grenze von 450 Euro nicht zu übersteigen. Die monatlichen Stunden im Minijob sind somit immer abhängig vom vereinbarten Stundenlohn. 

Wichtig: Der Mindestlohn muss hierbei eingehalten werden.

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

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Grundsätzlich muss ein erkrankter Arbeitnehmer alles unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. So darf er den Heilungserfolg nicht durch genesungswidriges Verhalten gefährden. 

Beachte dabei, dass deinem Arbeitgeber in der Regel nicht bekannt ist, weshalb du arbeitsunfähig bist. Von daher sollte jeweils individuell entschieden werden, ob bestimmte Aktivitäten im Einzelfall notwendig sind und eventuell entstehende Missverständnisse rechtfertigen. Dies gilt auch für die Ausübung eines grundsätzlich erlaubten Minijobs. Du darfst deinen Minijob theoretisch solange ausüben, wie dadurch der Heilungsprozess nicht verzögert wird. 

Eine andere Frage ist hierbei jedoch, wie gut ein Arbeitgeber nachvollziehen kann und will, dass nur die Nebentätigkeit bei der vorliegenden Erkrankung fortgeführt werden kann. Hierbei solltest du dir als Arbeitnehmer auch bewusst machen, dass eine aufgrund einer ausgeübten Nebentätigkeit eingetretene Verzögerung des Heilprozesses ein Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtspflicht darstellt. 

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

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Hallo,

das ist durchaus möglich. Wir gehen davon aus, dass du als Schülerin keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübst. Somit darfst du mehrere 450-Euro-Minijobs gleichzeitig ausüben. Zu beachten ist hierbei, dass du in Summe mit allen Verdiensten die monatliche Grenze von 450 Euro nicht überschreitest. 

Zudem ist auch parallel noch eine kurzfristige Beschäftigung möglich. Die Verdienste aus 450-Euro-Minijobs und kurzfristigen Minijobs werden nicht zusammengerechnet.

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

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Übst du keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus, kannst du durchaus mehrere 450-Euro-Minijobs gleichzeitig ausüben. Hierbei ist darauf zu achten, dass du in Summe mit allen Verdiensten die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro nicht überschreitest. Solltest du diese Grenze überschreiten, werde alle Beschäftigungen sozialversicherungs- und steuerpflichtig. 

Du kannst natürlich auch mehrere Midijobs gleichzeitig ausüben. Diese werden dann durch deine Arbeitgeber von vorn herein an deine gesetzliche Krankenkasse gemeldet.

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

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Übst du keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus, kannst du mehrere 450-Euro-Minijobs nebeneinander ausüben. Der gesamte monatliche Verdienst darf jedoch durchschnittlich 450 Euro nicht überschreiten. Das bedeutet 5.400 Euro bei ganzjähriger Beschäftigung.

Verdienst du insgesamt mehr als regelmäßig 450 Euro im Monat, werden alle Beschäftigungen versicherungs- und somit auch steuerpflichtig zu deiner Krankenkasse gemeldet. 

Auch die Versteuerung der Einkommen kann im Fall der Überschreitung der Verdienstgrenze nicht mehr pauschal mit 2 Prozent erfolgen. Der Verdienst wird nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen versteuert. Hierzu berät dich dein zuständiges Finanzamt.  

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

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Eine rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist nicht möglich. Du kannst dich auch im laufenden Beschäftigungsverhältnis von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab dem Kalendermonat, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht. Voraussetzung ist, dass dein Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung mit der Änderungsmeldung zur Sozialversicherung anzeigt.

Tipp: Lass dir diese Meldebescheinigung unbedingt aushändigen, so kannst du sicher sein, dass er dich umgemeldet hat.

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

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Hallo Lena,

wir gehen davon aus, dass du keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübst. 

Ist das der Fall, kannst du grundsätzlich mehrere 450-Euro-Minijobs gleichzeitig ausüben. Die Verdienste aus allen 450-Euro-Minijobs dürfen in Summe die Grenze von 450 Euro im Monat nicht überschreiten. 

Ein 450-Euro-Minijob kann auf zwei Arten versteuert werden. Entweder pauschal in Höhe von 2 Prozent oder individuell nach deinen Lohnsteuermerkmalen. Über die Art der Versteuerung entscheidet der Arbeitgeber. Entscheidet sich dieser für die Versteuerung nach deinen individuellen Lohnsteuermerkmalen, kannst du diesen Minijob bei deiner Steuererklärung angeben. 

Bei weiteren Fragen zum Steuerrecht empfehlen wir dir, dich direkt an dein zuständiges Finanzamt zu wenden.

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

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Als Schülerin bietet sich ein 450-Euro-Minijob an. Auch ein Minijob ist eine Teilzeitbeschäftigung, da du nicht die möglichen Wochenarbeitsstunden ausschöpfst. Ob du in diesem Minijob während der Schulzeit lieber bei McDonalds oder in einer Bäckerei arbeiten möchtest, kannst nur du entscheiden. 

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

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Hallo,

ab einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 450,01 Euro handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Umgangssprachlich wird eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auch als Hauptbeschäftigung bezeichnet. Nimmst du also eine Beschäftigung mit einem monatlichen Verdienst von ca. 800 Euro an, ist das deine Hauptbeschäftigung und der 450-Euro- Minijob deine Nebenbeschäftigung. 

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

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