"Auch in der Spätphase der Schwangerschaft muss der Gesetzgeber aber Ausnahmen vom Verbot des Schwangerschaftsabbruchs vorsehen und den Abbruch erlauben (Rechtmäßigkeit und Straffreiheit), wenn der Frau die Fortsetzung der Schwangerschaft unzumutbar ist ... Der Gesetzgeber sollte erwägen, die medizinische Indikation partiell neu zu regeln."
Klingt vernünftig. Im Zweifelsfalle, insbesondere wenn nicht miteinander vereinbar, muss das Leben der Mutter über dem des Kindes stehen, schlicht da die Mutter auch alleine lebensfähig wäre und ein Leben hat, wohingegen das mein Kind völlig unklar ist.
"Bei der medizinischen Indikation besteht allerdings Neuregelungsbedarf. Sie erscheint problematisch in Konstellationen, in denen die Gefahr für die Frau nicht in einem akut lebens- oder gesundheitsbedrohenden Befund besteht, der durch die Schwangerschaft selbst bewirkt wird, sondern aus den Belastungen durch die Verantwortung für das Kind nach der Geburt resultiert."
Klar geht hier hervor, dass nach wie vor eine Gefahr vorliegen muss. Diese muss nicht akut sein, kann aber akut werden.
Der Schwangeren geht es beim Abbruch (bis zum 9. Monat) um die Verweigerung des Austragens der Schwangerschaft, weil ihr die damit verbundenen Gefahrtragungs-, Gebär-, Verantwortungsübernahme- und Sorgepflichten eine eigene Rechtsaufgabe und zugleich Lebensneugestaltung abverlangen, die von ihr jenseits der Zumutbarkeit schlicht nicht eingefordert werden können.
Das ist insoweit richtig. Was aber erwähnt werden muss ist, dass diese Gefahr und Unzumutbarkeit durch andere gesetzliche Regelungen verringert werden könnten.
So wäre eine Abtreibung dann nicht im Verhältnis, wenn nach der Geburt durch die Frau keine Verantwortungsübernahme stattfinden müsste und eine Abtreibung nach wie vor eine Geburt, dann eine Fehlgeburt, zur Folge hätte.
Das alles steht in jedem Fall im krassen Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Letztlich will die Frau es gestatten, Kinder bis zum 9. Monat im Mutterleib zu töten, wenn die Mutter es so will
Ich halte diese Aussage für eine böswillige Interpretation des zitierten. Ob dies der Einstellung des Zitierten entspräche müsste im Rahmen weiteren Kontexts erhoben werden.
Faktisch geht deine Schlusfolgerung an der Realität der Handlungsmöglichkeiten eines Bundesverfasusngsrichters vorbei und ignoriert zudem gegenläufige Aussagen seitend der Betroffenen, diese Darstellung würde nicht ihrer Rechtssprechung entsprechen.
EDIT: Weitere Zitate aus einer Stellungname von Brosius-Gersdorf zur Gesetzesänderung zum Schwangerschaftsabbruch:
https://www.bundestag.de/resource/blob/1049772/9d489ff7139c2f58d3374268ed13795f/Stellungnahme-Brosius-Gersdorf.pdf
Ein Schwangerschaftsabbruch ohne Indikation wäre dann verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Denn angesichts des Hochwerts des Grundrechts auf Leben und der vollständigen Vernichtung dieses Schutzguts durch einen Schwangerschaftsabbruch wäre dem Lebensrecht des Embryos/Fetus grundsätzlich Vorrang einzuräumen vor den Grundrechten der Frau, die bei einem Zwang zur Fortsetzung der Schwangerschaft gegen ihren Willen lediglich für die Dauer der Schwangerschaft eingeschränkt wären.