Wenn Du das sowieso schon verschickt hast, ist es sowieso zu spät ;-)
Zum Thema Kleinstreparatur:
Ich finde es schwierig, auf Urteilen "herumzureiten", die teilweise schon über 10 Jahre alt sind. Hier wäre mal wieder ein neues Urteil zur Höhe fällig. Aufgrund des allgemeinen Preisanstiegs der letzten 10 Jahre (bei den Baukosten sind es durchschnittlich um die 40%, je nach Gewerk kann man da auch noch eine Null anhängen) dürfte die Grenze aktuell nicht mehr bei 120 EUR liegen.
Aber hier kommt es sicher auch darauf an, wann der Vertrag geschlossen wurde. Ist der schon älter, ist das unwirksam.
Unabhängig davon, kommt es natürlich darauf an, was bei der Klingel repariert wurde. Wurden da innenliegende Teile, wie ein Relais getauscht, greift die Klausel sowieso nicht. Das müssen ja Teile sein, die dem unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen, also hier ein gebrochener Taster o.ä.
Zum Ameisenbefall: Ameisen sind keine klassischen Schädlinge, die der Mieter durch einen nicht vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache einschleppt, sondern die suchen sich Ihren Weg durch das Gebäude. Ein Ameisenbefall wird niemals Schuld des Mieters sein.
Hier wäre der Vermieter in der Nachweispflicht.
Aber: Wer hat den Schädlingsbekämpfer beauftragt. Du oder der Vermieter?
Wie ist bei Dir sonst die Konstellation? Verstehe ich das richtig, dass der Vermieter die Kosten von der Kaution abgezogen hat? Wann war Mietende?
Wenn der Vermieter die Kosten von der Kaution abgezogen hat, es aber noch ausstehende Betriebskostenabrechnungen gibt, würde ich jetzt noch nichts rechtlich unternehmen.
Angenommen, aus den ausstehenden Betriebskostenabrechnungen ergibt sich eine Nachforderung für dich, kannst Du das gleich verrechnen, bzw. hat sich das dann sowieso erledigt.
Zum Schreiben an sich: Viel zu lang formuliert. Die Reparatur der Klingel ist mit ziemlicher Sicherheit keine Kleinstreparatur. Punkt!
Wenn der Vermieter Dir Kosten des Schädlingsbekämpfers in Rechnung stellt, muss er Dir den Nachweis deines Verschuldens zeigen. Punkt!