Guten Abend!
Ausgehend von den Medien ist von Mord beziehungsweise versuchten Mord nach § 211 StGB die Rede. Die Art und Weise, wie der Täter zugestochen hat, spricht für eine vorsätzliche Begehungsweise. Das der Polizist erst später verstorben ist, ändert nichts daran.
Der Mord wird nach § 211 Abs. 1 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Es ist somit davon auszugehen, dass es zu solch einer Verurteilung kommt ggf. mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. Das wäre eine Möglichkeit.
Sollte er nach § 20 StGB schuldunfähig oder nach § 21 StGB vermindert schuldfähig sein, kommt stattdessen eine Zeitstrafe oder die Einweisung in eine psychiatrische Klinik in Betracht.
Es bleibt noch abzuwarten, was die Ermittlungen ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
ChaosLeopard