Wie kann man auf rechtlicher Grundlage einen Zoo/Tierpark gründen?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
Allerdings stellt sich mir die Frage, wie man den überhaupt heute noch einen Tierpark/Zoo gründen kann (vor allem seit einem Besuch in einem neu gegründeten Sachsener Reptilienzoo)?

Hier hilft ein Blick ins Tierschutzgesetz (Link: http://dejure.org/gesetze/TierSchG), insbesondere in § 11 Abs. 1 Nr. 4:

Wer Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Zuständige Behörden sind in Bayern die Landratsämter und kreisfreien Städte, bei denen man einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz stellen kann.

Oberster Grundsatz bei der Prüfung des Antrags ist § 2 TierSchG:

"Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  1. muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
  2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, daß ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
  3. muß über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen."

Auf dieser Grundlage wird nun die Zuverlässigkeit des Antragstellers geprüft, also ob Tatsachen vorliegen, die Zweifel an seiner Eignung zur artgerechten Haltung von Tieren begründen. Dabei werden auch sämtliche Vorstrafen geprüft oder Ordnungswidrigkeiten mit Tierschutzbezug, z.B. ob der Antragsteller schon mal einen Hund in seiner Wohnung vernachlässigt hat. Dazu muss ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorgelegt.

Weiterhin muss man angeben, wo man die Tiere halten will, ggf. wird auch ein Ortstermin vereinbart, um zu kontrollieren, ob die Tiere auch genug Auslauf haben. Die Anzahl und Art der Tiere müssen auch genannt werden.

Schließlich sollte man auch seine berufliche Qualifikation mit Nachweisen angeben. Dabei wird es ein gelernter Tierpfleger oder studierter Biologe leichter haben als z.B. ein Lkw-Fahrer.

Außerdem fände ich es interessant zu erfaheren, welche Qualifikationen jemanden berechtigen einen Tiger o.ä. zu halten.

Das rein private Halten eines Tigers ohne gewerbliches Interesse bestimmt sich nicht nach dem Tierschutzgesetz, sondern ist in Landesgesetzen geregelt, in Bayern ist das Art. 37 Abs. 1 Satz 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes:

Wer ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder einen Kampfhund halten will, bedarf der Erlaubnis der Gemeinde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.

Für die Erteilung der Erlaubnis gelten grundsätzlich auch wieder die gleichen Voraussetzungen wie oben, allerdings muss man auch noch ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweisen. Reine Liebhaberei ist kein Erlaubnisgrund. Außerdem ist noch ein Sachkundegespräch mit dem Ordnungsamt notwendig, um die Ernsthaftigkeit des künftigen Halters zu überprüfen.

Ich hoffe, ich konnte deine Neugier ein bisschen stillen! Meine Informationen erheben auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, es kann sehr gut sein, dass die eine Behörde das ein bisschen strenger und die andere etwas lascher praktiziert.


Fragetier 
Fragesteller
 31.12.2013, 20:11

Danke für die ausführliche Antwort. :)

Gruß Fragetier

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Ich weiß es auch nicht! Mich würde es auch mal interessieren! Antwort: Mach dich doch einfach mal bei dir im Rathaus schlau oder in einer Bibliothek!