Widerspruch per Einschreiben

2 Antworten

Der Einspruch sollte immer begründet werden und in diesem Zusammenhang Einsichtnahme in die Originalrechnungen begehrt werden. Nur wenn diese Formalien eingehalten werden, wirst du bei Zahlungsverweigerung gegebenenfalls vor Gericht Recht bekommen. Solang die Einsichtnahme nicht ermöglicht oder gar verweigert wird, ist eine Nachzahlung nicht fällig. Hole also gegebenenfalls Begründung und Forderung auf Einsichtnahme nach. Rührt sich weiterhin der Vermieter nicht, die strittigen Positionen herausrechnen und den Rest unter Vorbehalt zahlen. Deine Einspruchsfrist beträgt 12 Monate an Erhalt / ZUstellung der Abrechnung.