Waldbrandschutz?
Wie ist das gemeint?
§ 24Waldbrandschutz(1) Alle sind verpflichtet, bei der Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden mitzuwirken und Anordnungen des Forstamtes zu befolgen.
(2) Im Wald und in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald darf nur mit Genehmigung des Forstamtes Feuer angezündet und unterhalten oder offenes Licht gebraucht werden.
(3) Absatz 2 gilt nicht für
1.Personen, denen der Wald gehört oder die ein Nutzungsrecht daran besitzen,
2.Personen, die im Wald beschäftigt sind,
3.Jagdausübungsberechtigte bei der Jagdausübung,
4.Personen bei der Ausführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,
5.das Anzünden und Unterhalten von Feuer in einer vom Forstamt errichteten oder von ihm genehmigten Feuerstelle,
6.das Anzünden und Unterhalten von Feuer in einer Anlage, die behördlich, insbesondere bau- oder gewerberechtlich, genehmigt wurde,
7.das Grillen auf Grundstücken am Wald mit zugelassener Wohnbebauung.
(4) Im Wald darf nicht geraucht werden. Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald und in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.
Wie st das gemeint. Der Absatz 2? Das heißt wenn jemand im Besitz einer Waldhütte ist darf er grillen oder ein Lagerfeuer machen. Da braucht man doch auch eine genehmigung, Weil im Absatz 2 steht ja gilt nicht für die aufgezählten Punkte oben.
3 Antworten
Die Ausnahme für Waldbesitzer, Nutzungsberechtigte und Beauftragte usw. gilt für Tätigkeiten in diesem Zusammenhang, z. B. das Verbrennen von von Borkenkäfer befallenem Reisig...
Diese Ausnahme für Privatgrillparties auszunutzen ist sicher nicht Sinn des Gesetzes...
Außerdem hat der Waldbesitzer ja selbst das größte Interesse dran, den eigenen Wald nicht anzukokeln...
Und wenn durch unsachgemäße Handhabung doch was passiert ist er - Ausnahme hin oder her - haftungsmäßig latürnich trotzdem dran...
zugelassener Wohnbebauung.
Hier spricht man in der Regel von ein Wohnhaus / Ferienhaus.
Jagdhütten sind in der Regel weder als Wohnhaus noch Ferienhaus genehmigt und nur zu jagdlichen Gebrauch bestimmt.
Grillhütten und FeierPlätze, in öffentlicher Hand sind in 2 gemeint. Die darf jeder nutzen, wenn er sich dafür ne Genehmigung holt.
3 ist Eigentum dessen, der Grillen u feiern will. Der darf ohne Genehmigung. Muss sich aber genau wie 2 an öffentliche Ordnung halten.