Waldbrandschutz?

3 Antworten

Die Ausnahme für Waldbesitzer, Nutzungsberechtigte und Beauftragte usw. gilt für Tätigkeiten in diesem Zusammenhang, z. B. das Verbrennen von von Borkenkäfer befallenem Reisig...

Diese Ausnahme für Privatgrillparties auszunutzen ist sicher nicht Sinn des Gesetzes...

Außerdem hat der Waldbesitzer ja selbst das größte Interesse dran, den eigenen Wald nicht anzukokeln...

Und wenn durch unsachgemäße Handhabung doch was passiert ist er - Ausnahme hin oder her - haftungsmäßig latürnich trotzdem dran...

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

zugelassener Wohnbebauung.

Hier spricht man in der Regel von ein Wohnhaus / Ferienhaus.

Jagdhütten sind in der Regel weder als Wohnhaus noch Ferienhaus genehmigt und nur zu jagdlichen Gebrauch bestimmt.

Grillhütten und FeierPlätze, in öffentlicher Hand sind in 2 gemeint. Die darf jeder nutzen, wenn er sich dafür ne Genehmigung holt.

3 ist Eigentum dessen, der Grillen u feiern will. Der darf ohne Genehmigung. Muss sich aber genau wie 2 an öffentliche Ordnung halten.