Verzugszinsen bei Mahnungen?
Wenn ich ab der 2. Mahnung Verzugszinsen anrechnen möchte, darf ich dann alle ab dem Zahlungsziel anfallenden Zinsen verrechnen oder nur alle Zinsen seit der letzten Mahnung, in der noch keine verrechnet waren (und die erst 14 Tage zurückliegt) ?
Danke!
3 Antworten
Nicht verrechnen aber berechnen und das rückwirkend ab Fälligkeit. Eine Rechnung ist fällig sobald der Auftragnehmer seinen Teil des Vertrages erfüllt hat und nicht erst am Datum des Zahlungsziel.
Hast Du einen Vertrag angenommen und am 01.08. erfüllt, die Rechnung aber erst am 10.08. mit Zahlungsziel 20.08. fakturiert, befindet sich der Schuldner ab dem 01.08. in Verzug, bei der späteren Mahnung kannst du die Zinsen dann ab Fertigstellung berechnen sofern nichts anderes vereinbart wurde oder in deinen AGB geregelt wurde.
Quatsch..... frühestens vereinbartes Zahlungsziel und nicht Leistungsdatum
Alle ab Zahlungsziel anfallenden Zinsen verrechnen und nur der "Rest" wird auf die Rechnungsforderung gutgeschrieben.
Ist im BGB geregelt.
Verzugszinsen fallen an, sobald die Person im Verzug ist. Dies ist normalerweise nach der ersten Mahnung der Fall.
Du hast aber schon den Paragraphen 286 des BGB mal gelesen, oder ?
Denn deine Antwort scheint mir nicht so ...
In Verzug befindet man sich nicht erst nach der Rechnung oder gar der Mahnung, sondern nach Vertragserfüllung durch den Vertragsnehmer und ob die Zinsen überhaupt anfallen entscheidet ebenfalls der Vertragsnehmer falls dazu keine explizite Vereinbarung getroffen wurde oder es nicht anders in den AGB geregelt wurde