Unterschied zwischen den Staatstheorien von Hobbes und Bodin

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Bücher zur Geschichte der politischen Ideen oder der Staasttheorien können die Suche nach Unterschieden unterstüzen, z. B.:

Marcus Llanque, Politische Ideengeschichte - ein Gewebe politischer Diskurse. München ; Wien : Oldenbourg, 2008 (Lehr- und Handbücher der Politikwissenschaft), S. 183 – 189 und S. 207 - 217

Zum vertieften Eindringen in das Thema ist es nötig, in den Hauptwerken dieser Staatstheoretiker zumindest einnige Ausschnitte zu lesen.

Jean Bodin (1529/1530 – 1596) hat in seinem Hauptwerk ist „Les six livres de la République (1576; „Sechs Bücher vom Staatswesen“) den traditionellen Lehren einen modernen Gedanken der Souveränität hinzugefügt. Er befürwortete einen „souveränen“ Monarchen an der Spitze des States, der mit fast absoluter Macht und unabhängig von parteiischen Gruppen regiert. Souveränität ist ein abstraktes Machtprinzip, vom Monarchen losgelöst von seiner Person, aber durch sein Amt ausgeübt. Souveränität (französisch „souveraineté“, lateinisch „summa potestas“ oder „maiestas“) ist eine ständige unbedingte Gewalt über die Bürger mit dem Recht, Gesetze zu geben und aufzuheben. Jean Bodin stellte sich die Souveränität unteilbar vor.

Die Familie war in seiner Sicht Ursprung des Staates und der Staat ein Abbild der Familie mit vielen Gliedern und der Regierung als Familienoberhaupt. Darin steckt eine patriarchalische Weltsicht. Der Monarch ist für ihn auch Abbild des allmächtigen Gottes. Durch einen Monarchen an der Spitze wird nach Bodin eine natürliche und gerechte Weltordnung abgebildet. Allerdings gibt es ihm übergeordnete moralische Prinzipien, die göttlichen Gebote und das Naturrecht, woran er gebunden ist – sonst ist er ein Tyrann. Insofern war Jean Bodin zwar ein Befürworter des Absolutismus, schränkte ihn aber durch eine Bindung an bestimmte Voraussetzungen ein.

Bücher erklären und analysieren seine Theorie, z. B.:

Peter Cornelius Mayer Tasch, Jean Bodin : eine Einführung in sein Leben, sein Werk und seine Wirkung ; mit einer Bibliographie zum geistes- und sozialwissenschaftlichen Schrifttum über Bodin zwischen dem Jahr 1800 und dem Jahr 2000. 1. Auflage. Düsseldorf : Parerga, 2000 (Philosophie und andere Künste), S. 23-43

In der Staatsphilosophie von Thomas Hobbes (1588 – 1679), dessen Hauptwerk dazu „Leviathan“ (1651) ist, spielen die Selbsterhaltung und das Eigeninteresse eine grundlegende Rolle. Das Streben nach Selbsterhaltung schließt nach seiner Auffassung die Bereitschaft ein, alle zur Verwirklichung dieses Ziels erforderlichen oder förderlichen Mittel zu erhalten und anzuwenden. Thomas Hobbes erklärt das menschliche Handeln insgesamt durch ein bindungsloses (keiner normativer Einschränkung unterliegendes) Selbstinteresse (es kann soziale Regungen einschließen, muß es aber nicht). Alle wünschen ihr Wohlergehen und haben die gleichen Leidenschaften. Hobbes beginnt bei den einzelnen Individuen und stellt eine egoistische Nutzenmaximierung als wesentlich dar. Natürliche Gesetze dienen diesen Zielen, weil damit Konflikte mit schädlichen Folgen vermeiden werden können. Ein gedachter Vertrag besteht darin, einen Staat zu bilden, der über Furcht Außenstabilisierung bewirkt und einen Friedenszustand herstellt.

Thomas Hobbes versucht eine rationale Ableitung der Notwendigkeit des Staates. Um aus dem Naturzustand herauszukommen und Frieden herzustellen, ist ein Staat notwendig. In einem Gesellschaftsvertrag aufgrund rationaler Kalkulation wird der Staat gegründet (als „politischer Körper“, eine künstliche Person, konstruiert) und ein Souverän übernimmt die Aufgabe, die Konflikte einzudämmen, die Wolfsnatur („homo homini lupus est“) durch Furcht niederzuhalten und Schutz zu bieten.

Ohne staatliche Ordnung befinden sich Menschen in einem Naturzustand. Konkurrenz, Misstrauen und Ruhmsucht prägen das Verhalten.

Leidenschaften, Gier und rationale Vorsorge lassen dabei aggressives Verhalten nach der Überzeugung von Thomas Hobbes erforderlich werden. Die Menschen müssen um ihr Leben fürchten, wünschen aber persönliche Sicherheit. Alle sind aus Gründen der Selbsterhaltung genötigt, Gewalt und List, die Raubsucht wilder Tiere, zu Hilfe zu nehmen. Es herrscht Krieg aller gegen alle (bellum omnium in omnes). Der Möglichkeit nach hat der Mensch ein raubtierhaftes Wesen (Vergleich mit einem Wolf: Der Mensch ist dem Menschen ein Wolf [homo homini lupus est]). Menschen sind deswegen schon aus Misstrauen genötigt, sich so zu verhalten, als ob die anderen aggressiv und ungerecht wären.

Das grundsätzliche natürliche Gesetz ist nach Thomas Hobbes, nichts sich selbst Schädigendes zu tun. Zur Überwindung des Kriegs aller gegen alle in einem fiktiven und abstrakten Naturzustand werden 2 oberste natürliche Gesetze aufgestellt:

1) Frieden suchen und, wenn keiner kommt, nach anderen Mitteln der Selbsterhaltung suchen

2) auf das Recht auf alles verzichten, sofern dies auch die anderen tun, und so viele Freiheiten einräumen, wie sie haben wollen (um mit dem Abgeben von Rechten andere Vorteile zu bekommen)

Thomas Hobbes verwendet die Bezeichnungen Naturrecht und Naturgesetze (im Sinn von natürliche moralische Gesetze) bei seiner eigenen staatsphilosophischen Theorie. Allerdings bekommt Naturrecht dabei eine andere Bedeutung und Hobbes weicht, auch wenn er in gewissem Sinn (Orientierung an der natürlichen Vernunft jedes einzelnen Menschen) als Vertreter eines Naturrechts eingeordnet werden kann, von der Tradition des Naturrechtsdenkens in bei sehr wichtigen Gesichtspunkten völlig ab. Das Naturrecht, wie es Hobbes entwickelt, gilt im Grunde unter Voraussetzungen (seine Befolgung entspricht Klugheit) und ist kein wahrhaft unbedingtes (kategorisches) Sittengesetz. Menschen kommen die friedensfunktionale Leistung des Rechts einsehen. Inhaltliche Normativität wird nicht hergeleitet. Bei Thomas Hobbes fehlen natürliche Rechte in der Art von Menschenrechten bzw. Grundrechten. Woher die ethische Verbindlichkeit kommen soll, bleibt ziemlich unklar. Hobbes betrachtet das Recht und die Gesetze auch als von Gott geboten. Allerdings geht dies nicht über eine Setzung durch eine Willenshandlung hinaus.

In der Einteilung des Rechts unterscheidet Thomas Hobbes natürliches Recht und bürgerliches Recht (dem positiven Recht zugeordnet), was aus der Tradition übernommen ist. Allerdings nimmt er dabei einen Gegensatz zurück, indem er erklärt, das Gesetz der Natur und das bürgerliche Gesetz schlössen sich gegenseitig ein und seien von gleichem Umfang. Denn die natürlichen Gesetze, die im Naturzustand keine eigentlichen Gesetz seien, sondern Eigenschaften, die Menschen zu Frieden und Gehorsam hinleiten, würden im Staatszustand zu wirklichen Gesetzen, die dann staatliche Befehle und somit auch bürgerliche Gesetze seien (Leviathan 26). Hobbes ordnet auch die göttlichen (geoffenbarten) Gesetze den positiven Gesetzen zu, weil die göttlichen Gesetze weder von Ewigkeit her bestehen noch mit Hilfe natürlicher Vernunft erkannt werden. Diese Zuordnung ist in der Sache nur unter den Bedingungen möglich, daß sie den „moralischen“, in diesem Fall natürlichen Gesetzen nicht widersprechen und daß sie durch staatliche Gesetze zu göttlichen Gesetzen erklärt worden sind.

Der Gehorsam gegenüber den Souverän kann nach der Staatstheorie beendet werden (allerdings ohne eine Erlaubnis/Zulässigkeit des noch bestehenden Staates), wenn der Souverän seine Frieden und Ordnung schützende Aufgabe gar nicht mehr erfüllt.

Ein gedachter Vertrag besteht darin, einen Staat zu bilden, der über Furcht Außenstabilisierung bewirkt und einen Friedenszustand herstellt. Dies geschieht durch Unterwerfung. Denn bei Hobbes stellt sich mit Hilfe eines auf Interessen reduzierenden Ansatzes nur die Alternative, den Naturzustand zu verlassen und in den Gesellschaftszustand einzutreten oder dies nicht zu tun. Ist der Eintritt einmal erfolgt, gibt es keine Optionen (Wahlmöglichkeiten) mehr, sondern nur noch Gehorsam als Ermöglichungsbedingung der Nutzenmaximierung.

Für Hobbes ist Sicherheit und damit Freiheit nur im Rahmen staatlich verfaßter Ordnung möglich, da nur innerhalb des Staates die Garantie von Rechten überhaupt denkbar ist. Die Individuen übertragen ihre Rechte dem Staat als Souverän in einem Gesellschaftsvertrag, der ein Unterwerfungsvertrag ist. In Büchern stehen Erläuterungen der Gedanken, z. B.:

Bernard Willms, Thomas Hobbes. Das Reich des Leviathan. München : Zürich : Piper, 1987, S.125 – 152

Herfried Münkler, Thomas Hobbes. Frankfurt/Main; New York : Campus Verlag, 1993 (Campus Einführungen ; Band 1968), S. 80 – 137

François Tricaud, Thomas Hobbes, Doxographie. In: Die Philosophie des 17. Jahrhunderts. Band 3: England. Erster Teilband. Völlig neubearbeite Ausgabe. Herausgegeben von Jean-Pierre Schobinger. Basel : Schwabe, 1988 (Grundriß der Geschichte der Philosophie. Begründet von Friedrich Ueberweg ; Abteilung 4, Band 3.1), S. 145 – 160

Otfried Höffe, Thomas Hobbes. Original-Ausgabe. München : Beck, 2010 (Beck'sche Reihe ; 580), S. 112 – 174


Albrecht  13.03.2011, 00:28

Unterschiede zwischen Bodin und Hobbes

  • Staatsbegriff: Nach der Definition von Bodin stellt der Staat eine Vielzahl von Familien mit den ihnen gemeinsamen Dingen dar, die mit höchster Gewalt und Vernunft geleitet werden. Die Herrschaft der Vernunft macht den Staat zu einer sittlichen Rechtsordnung, die sich von andern Zusammenschlüssen von Menschen unterscheidet. Bei Hobbes ist der Staat eine absolute Autorität, stellt die vereinigte Macht aller dar und ist Vollzieher des Gesetzes. In seinem Werk „Leviathan“ (2. Teil, 17. Kapitel: Grund, Entstehung und Defintion des Staates/ Of the Causes, generation, and definition of a common-wealth) gibt er folgende Definition: „Staat ist eine Person, deren Handlungen eine große Menge Menschen, kraft der gegenseitigen Verträge eines jeden mit einem jeden, als ihre eigenen angehen, damit dieselbe nach ihrem Gutdünken die Macht aller zum Frieden und zur gemeinschaftlichen Verteidigung anwendet“.

  • Staatsbegründung: Bei Bodin ist in Verfassungen der Vergangenheit und der Gegenwart etwas von den Staatsprinzipien enthalten und seine Theorie kann daran anknüpfen. Der Staat wird stärker von bestehendnen Gemeinschaften (Familie als Grundlage) und der Tradition (antikes und mittelalterliches Denken beinflussen ihn stark) her begründet. Die Ständeordnung wird in die Theorie hineingenommen. Hobbes nimmt eine mechanische Staatskonstruktion nach rationaler Berechnung der Zweckmäßigkeit vor, mit den Indvidueen und ihrem bloßen Interesse an Selbsterhaltung Nutzens als Ausgangspunkt. Eine Vertragstheorie (Kontraktialismus) mit einem gedachten Naturzustand wird strikt durchgeführt.

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Albrecht  13.03.2011, 00:28
  • Legitimation: Bodin begründet die Legitimität des Hersschers mit Gottesgnadentum (theologische Legitimation). Bei Hobbes ist die Herrschaft des Souveräns durch einen Unterwerfungsvertrag und die Erfüllung der darin vorgesehenen Funktion der Herstellung und Aufrechterhaltung eines staatlichen Rahmens für Frieden und Rechtsordnung gerechtfertigt (rechtsphilosophische Legitimation).

  • Art des Naturrechtsdenkens: Bodin stellt das Naturrecht als göttliches Recht noch über den Monarchen. Der Monarch ist an übergeordnete moralische Prinzipien gebunden. Bei Hobbes wird beim Naturrecht keine inhaltliche Normativität hergeleitet, der Begriff hat eine andere Bedeutung als in der Tradition, im Vergleich zu der eine Zusammenschrumpfung ist.

  • Widerstandrecht: Das Volk hat nach Bodin ein Widerstandsrecht, wenn der Monarch willkürlich herrscht und seine Macht mißbraucht, wenn auch nur Flucht oder Gehorsamsverweigerung, keine Gewalt, solange nicht formell einem Machthaber die Grundlage fehlt. Hobbes hält einen Widerstand gegen den Souverän für von staatlicher Seite aus nicht erlaubt und zulässig. allerdings kann im Nachhinein ein Austausch des Souveräns damit begründet werden, der alte habe völlig darin versagt, seine Mindestfunktion wahrzunehmen, was nun der neue Souverän dagegen leistet (die Rückkehr in den Naturzustand wird als unvernünftig ausgeschlossen).

  • Staatsform: Bodin tritt für eine Monarchie als Statsform ein, allerdings sind dabei unterschiedliche Regierungsformen (auch eine „demokratische“) denkbar). Hobbes der Monarchie zu (er gibt einem Monarchen eher den Vorzug als einer Versammlung), allerdings ist jede Staatsform in Ordnung, in der ein Souverän seien nach seiner Staatstheorie vorgesehene Funktion ausübt.

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miirii17294 
Fragesteller
 14.03.2011, 20:20
@Albrecht

WOOOOOOW Wieviel Mühe du dir gemacht hast :O :)) Ein Herzliches Dankeschöön :) Das muss belohnt werden.

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Zu beiden findest du ausführliche, gleichwohl kompakte Artikel bei Wikipedia. Warum druckst du dir diese Artikel nicht aus, legst sie nebeneinander und markierst mit Buntstiften Gemeinsamkeiten und Unterschiede in ihrer Staatslehre?