Unentschieden im Bundesrat wg Vermittlungsausschuss?

3 Antworten

Der Vermittlungsausschuss selbst schreibt dazu:

Bei Zustimmungsgesetzen können Bundesrat, Bundestag und Bundesregierung den Vermittlungsausschuss anrufen. Bei Einspruchsgesetzen ist nur der Bundesrat zur Anrufung berechtigt. Der Bundesrat kann den Vermittlungsausschuss folglich zu jedem Gesetzesbeschluss des Bundestages einschalten, wenn er mit der vom Bundestag beschlossenen Fassung des Gesetzes nicht einverstanden ist. Möchte der Bundesrat gegen ein Gesetz Einspruch einlegen, ist die vorherige Anrufung des Vermittlungsausschusses sogar obligatorisch (Artikel 77 Absatz 3 Satz 1 GG).

Die Anzahl der Stimmen ist also völlig irrelevant. Wenn Absehbar ist, dass der Bundesrat Einspruch einlegen wird, wird der Vermittlungsausschuss vorher einberufen.

Da es für einen Beschluss des Bundesrates eine Mehrheit der Stimmen im Bundesrat braucht (Art.52 III 1 GG), d.h. eine absolute Mehrheit, wie du schon schreibst, kommt in dem Fall, den du schilderst, kein Beschluss zusammen. Sprich: Der Antrag, über den abgestimmt wird, vorliegend auf Einberufung des Vermittlungsausschusses, ist abgelehnt.

Im Ergebnis zählen daher Enthaltungen oder auch ungültige Stimmabgaben im Bundesrat wie Neinstimmen.

Woher ich das weiß:Hobby – Eigenes politisches Engagement, Allgemeinbildung

Es muss eine Mehrheit der Stimmen für den Vermittlungsausschuss stimmen, damit er einberufen wird.

Deswegen ist eine Enthaltung (typisches Ergebnis bei Uneinigkeit der Koalitionspartner einer Landesregierung) für die Frage des CanG genau so gut, wie eine Ablehnung des Vermittlungsausschuss und die konkrete Frage ist so ungefähr "Welche Stimmen sind für die Einsetzung eines Vermittlungsausschuss? Danke, 30 Stimmen dafür, also weniger als die Hälfte, der Gesetzvorschlag wird nicht an den Vermittlungsausschuss gegeben. So und damit bleibt nur noch der Schlusspunkt des heutigen Tages, wer kommt noch mit in die Kantine?"