Messer, das man mit einer Hand öffnen kann, jedoch nur 5cm Klingenlänge, erlaubt? (Kein Springmesser)?

3 Antworten

Ja das ist "erlaubt" (also ohne Altersgrenze darf man das besitzen)

Das ist keine verbotene Waffe, das ist keine Waffe!

Oder willst du wissen ob man damit rumlaufen darf? dann NEIN!

Der umstrittenste und widersprüchlichste Abschnitt des §42 WaffG findet sich in Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3. Dort heißt es sinngemäß, dass die oben erwähnten Einhandmesser und Fixed mit Klingenlängen über 12 cm mitgeführt werden dürfen wenn ein „berechtigtes Interesse“ vorliegt.

Das berechtigte Interesse KANN vorliegen, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. Nur der Vollständigkeit halber: die Brauchtumspflege wurde nachträglich auf Antrag Bayerns in das Gesetz aufgenommen, damit jeder Bajuware die zur Tracht gehörenden Messer stets mit sich führen darf. Außer natürlich im Bierzelt, auf der Wies’n oder im Wirtshaus, denn da greift §42 WaffG…

Das „berechtigte Interesse“ kann alles oder nichts bedeuten. Rechtssicherheit gibt es keine, da das „berechtigte Interesse“ nirgendwo definiert ist. In der Praxis liegt die Entscheidung also allein beim kontrollieren Behördenvertreter, es obliegt seinem persönlichen Ermessen, ob er ein „berechtigtes Interesse“ erkennen möchte oder nicht. Die Frage ist dabei keinesfalls, ob jemand beruflich mit Messern zu tun hat, sei es als Messermacher, Metzger, Koch oder Journalist, sondern ob in der gegebenen Situation die Berufsausübung das Mitführen eines Einhandmessers oder großen Fixed notwendig macht. Da das praktisch nie der Fall ist, kann man an dieser Stelle die Hoffnung auf eine gute Ausrede begraben.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung