Lohnfortzahlung bei Stromausfall?

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Ist das rechtens?

Schlicht und einfach: Nein!

Es gehört, neben der Bezahlung des Entgelts, zu den arbeitsvertraglichen Hauptpflichten des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer für die vertraglich vereinbarten (oder üblicherweise oder nach Dienstplan zu leistenden) Arbeitsstunden zu beschäftigen und zu bezahlen. Beschäftigt der Arbeitgeber ihn aber nicht ausreichend oder nicht wie vereinbart/angeordnet - gleichgültig, aus welchen Gründen (ob er nicht kann, z.B. weil es keine Arbeit gibt oder der Betrieb auf Anordnung geschlossen werden muss, oder ob er nicht will - es kommt also nicht auf ein Verschulden an), fallen die Konsequenzen aus der Nicht-Beschäftigung dem Arbeitgeber zur Last.

Der Stromausfall im Fragebeispiel mit der Folge, dass ihr nicht arbeiten konntet und vom Arbeitgeber nach Hause geschickt wurdet, fällt unter das Betriebsrisiko des Arbeitgebers, das er nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen darf, indem er ihn nach Hause schickt und Überstunden abbauen lässt!

Grundlage hierfür ist das Bürgerliche Gesetzbuch BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko":

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. [...] [Das gilt] entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Also:

Wenn der Arbeitgeber die Arbeitskraft des Arbeitnehmers nicht annehmen (ihn also nicht beschäftigen) kann, verstößt er - ob verschuldet oder nicht - gegen seine Vertragspflichten; er muss den Arbeitnehmer dann trotzdem so bezahlen, als würde der normal weiterarbeiten.

Der Arbeitnehmer muss die tatsächlich aber nicht gearbeiteten Stunden auch nicht nacharbeiten oder mit eigenen Ansprüchen (Entgelt, Überstunden, Urlaub) verrechnen lassen.

Strenggenommen ist aber Voraussetzung (eigentlich), dass der Arbeitnehmer diesen Zustand (dass der Arbeitgeber ihn wegen des Stromausfalls nicht beschäftigt kann/will und ihn nach Hause schickt) nicht widerspruchs- oder kommentarlos hinnimmt, sondern seine Arbeitskraft auch anbietet (obwohl auch das nicht immer zwingend erforderlich ist)!

Auch das ist gesetzlich festgelegt im BGB § 293 "Annahmeverzug" in Verbindung mit § 294 "Tatsächliches Angebot". Aber vielleicht/wahrscheinlich ist dem Arbeitgeber diese Voraussetzung auch überhaupt nicht bekannt.

Ob Du Dich mit Deinem "guten Recht" in der konkreten Situation aber gegen den Arbeitgeber behaupten kannst oder das überhaupt willst, kann ich nicht beurteilen; "Recht haben" und "Recht bekommen" sind leider viel zu oft zwei sehr verschiedene Dinge ...

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Beruf/Ehrenamt, lange private Beschäftigung mit Arbeitsrecht

Der Stromausfall dürfte unter "force majeure" fallen. Hat der AG nicht zu vertreten und braucht daher keinen Lohn zu zahlen. Die Bereitschaft, zu arbeiten ist selbstverständlich und wird nicht als solche honoriert.


AnglerAut  06.10.2021, 17:47

Völlig falsch.

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Familiengerd  07.10.2021, 17:28

Die Antwort ist schlicht und einfach völlig falsch.

Hat der AG nicht zu vertreten

Der Arbeitnehmer erst recht nicht!!

Hier greift - nach deutschem Recht - die Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko".

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Da ist nicht korrekt. Das Betriebsrisiko trägt der Arbeitgeber. Er muss die Stunden voll zahlen.


Gibson 
Fragesteller
 06.10.2021, 18:20

Mir war das auch so....bin mir nur nicht sicher, da wir ja nach Hause geschickt wurden, also die restlichen Stunden nicht in der Firma verbracht haben....

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