Können Einzelhändler wirklich keine Erstattung für rückzuerstattendes Pfand bei beschädigten Einwegdosen/-flaschen erhalten?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Es ist im Grunde genau so wie du es beschrieben hast.

Wird das Einweg maschinell, also per Automaten angenommen, dann gibt es hier zwei Grundarten von Leergutautomaten.

Variante 1: Der Automat prüft nicht nur die Echtheit des DPG-Logos, sondern liest auch den EAN, um zu erkennen um welches Gebinde von welchem Inverkehrbringer es sich handelt. Diese Daten werden dann an die DPG übermittelt, welche dann den Ausgleich vornimmt. In diesen Automaten werden die Flaschen und Dosen dann kompaktiert (plattgewalzt, nicht geschreddert).

Variante 2: Der Automat prüft zwar (in der Regel) auch DPG-Logo und EAN, kompaktiert die Gebinde jedoch nicht, sondern sie werden im intakten Zustand in Säcken gesammelt, verplombt (mit Codenummern) und dann entweder direkt oder über das Zentrallager an die jeweilige Clearingstelle geschickt, welche dann dort die Gebinde prüft, zählt und anhand des Plombencodes dem entsprechenden Händler gutschreibt.

Nun kommt es aber vor (worum es ja eigentlich geht), dass Dosen oder Flaschen mehr oder weniger beschädigt sind und der Automat sie deshalb nicht mehr annimmt, da er diese Gebinden halt von den Vorlagen in seiner Datenbank abweichen. Solange das DPG-Logo zweifelsfrei erkennbar ist, muss der Händler es auch annehmen. Die Ausrede mit dem Automaten gilt nicht, da dieser lediglich eine technische Unterstützung darstellt und keine Grundvoraussetzung.

Nun kann es aber auch mal sein, dass der Automat defekt ist und das (Einweg-)Leergut generell händisch angenommen werden muss. Sei es durch handgeschriebene Leergutbons an der Lagertür oder direkt an der Kasse. Ist auch egal, wie der Händler das umsetzt bleibt ihm überlassen.

Worauf ich hinaus will: Sollte der Händler also aus technischen Gründen das Leergut nicht maschinell, nach Variante 1, annehmen können, dann greift quasi Variante zwei. Die Gebinde werden dann auch hier im intakten Zustand in Säcke gesammelt, verplombt und an die Clearingstelle bzw. an das Zentrallager geschickt. Und mit beschädigten Gebinden ist es exakt dieselbe Vorgehensweise. Die kommen ebenfalls in eben jene Säcke.

In der Clearingstelle passiert dann das Gleiche wie im Laden. Was nicht maschinell erkennbar ist, wird dann eben händisch geprüft und ggf. gutgeschrieben.

Wenn nun ein Händler (oder einzelne Mitarbeiter) zu faul oder einfach zu blöde sind sich das Geld auf diese Weise zurückzuholen, dann ist das allein deren Problem und nicht das des Kunden.

Die Rechtslage ist hier eindeutig.

PS: Es gibt übrigens auch noch die Variante wo im Zentrallager einer Unternehmenskette das intakte Leergut maschinell gezählt wird und die Daten von dort übermittelt werden. Quasi ein Sammelleergutautomat für alle Filialen die keinen eigenen haben oder eben für die zuvor beschriebenen Fälle.

Es ist ihnen nur zu aufwändig den zerknautschten Strichcode zu lesen.

Die kommen doch danach sowieso in den Schredder.


tiefenforscher 
Fragesteller
 10.12.2019, 23:39

Das Schicksal der Flaschen/Dosen spielt hier eigentlich keine Rolle, beim Streit um die Pfanderstattung geht es mehr um die Überlebensnöte der betreffenden Einzelhändler bzw. den Lebensstandard der betroffenen Pfandsammler.

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