Ist ein Werkvertrag ein Verbrauchsgüterkauf nach § 474 I 1 BGB?

1 Antwort

Ein Werk, das verkauft und gekauft wird, ist dadurch per definitionem eine Ware.

BGB § 474 Verbrauchsgüterkauf sagt:

(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft.

Es geht also um "eine Ware"!

Aber es geht auch darum, dass "ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware kauft"!

Wenn ein Unternehmer von einem Unternehmer eine Ware kauft - etwa ein "Werk", handelt es sich jedenfalls auf keinen Fall um einen Verbrauchsgüterkauf!

Und wenn "ein Verbraucher von einem Verbraucher eine Ware kauft"? Etwa ein "Werk"? Dann handelt es sich jedenfalls auf keinen Fall um einen Verbrauchsgüterkauf!

Ansonsten glaube ich: § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag haben Vorrang vor konkurrierenden Pflichten aus § 474 Verbrauchsgüterkauf.

Gruß aus Berlin, Gerd

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin Ex-Schöffe, Journalist und Gewerkschafter

Lawaerg 
Fragesteller
 23.01.2022, 21:01

Also ist ein Werk keine Ware im Sinne des § 241a Abs. 1 BGB?

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