Geschenk zurückfordern? Wurde verkauft!?
Ich habe noch in den guten Zeiten meiner Ehe eine hochwertige Uhr von meinem Mann geschenkt bekommen. Nun kommt es oft anders als man denkt und nach vielen Streitereien und Differenzen haben wir uns entschlossen getrennte Wege zu gehen. Räumliche Trennung ist wg Wohnungssuche noch nicht absolut vollzogen.
Nun wollte ich für mich reinen Tisch machen und auch mich von Balast befreien und habe einige meiner Habseeligkeiten auf EBay zum Verkauf eingestellt und andere auf Kleinanzeigen verschenkt.
Auch dieses eine Geschenk, nun ist das auch für einen wirklich guten Preis verkauft worden.
Mein Mann hat dies mitbekommen u fordert das Geschenk zurück. Den erziehlten Preis den ich ihm natürlich überlassen würde, lehnt er ab und hat den Artikel an sich genommen.
Der Vertrag ist aber auch rechtsgültig. Ich weiß nicht mehr weiter was ich jetzt machen soll.
2 Antworten
Also im Grunde kannst du sie ihm geben oder du gibst sie nicht da du im Recht stehst er hat sie dir GESCHENKT das heißt es gehört dir und er kann sie dann zwar zurückfordern aber wie gesagt es liegt bei dir ob du ihn die Uhr zurückgeben möchtest.
ich hoffe das ich dir helfen konnte gute Nacht 💤
Grundsatz: Geschenkt ist geschenkt
Im Fall eines Scheiterns der Beziehung bereut der Schenker dann häufig sein im Rückblick allzu großzügiges Verhalten und möchte sein Geschenk zurück. Dies gelingt nur unter engen Voraussetzungen, denn nach der Rechtsprechung bleiben Geschenke in der Regel im Besitz und Eigentum des Beschenkten. Von diesem Grundsatz lässt die Rechtsprechung allerdings Ausnahmen zu.
Du schreibst:
Nun kommt es oft anders als man denkt und nach vielen Streitereien und Differenzen haben wir uns entschlossen getrennte Wege zu gehen.
Den erzielten Preis den ich ihm natürlich überlassen würde, lehnt er ab und hat den Artikel an sich genommen.
Diese Reaktion lässt eher darauf schließen, dass die Trennung von dir ausging und dein Mann vielleicht zugestimmt, sich aber noch nicht damit abgefunden hat.
Meine persönliche Meinung:
Dein Mann hat weder einen Rechtsanspruch auf die Uhr, noch auf den erzielten Kaufpreis.
Die Rechtslage:
Zwischen dir und dem Käufer ist rechtsverbindlicher Kaufvertrag gem. § 433 BGB zustande gekommen.
Nach dem Abstraktionsprinzip erwirbt der Käufer durch den Kaufvertrag noch kein Eigentum, sondern lediglich den Anspruch auf Übereignung einer Sache, die die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
Hört sich kompliziert an - ist aber einfach erklärt.
Kannst du den Kaufvertrag nicht erfüllen, weil dein Mann die Uhr unterschlagen hast, bist du zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet.
Du schreibst:
Ich weiß nicht mehr weiter was ich jetzt machen soll.
Auf jeden Fall musst du unverzüglich handeln!
- Du solltest deinen Mann unmissverständlich und nach Möglichkeit nachweisbar auffordern die verkaufte Uhr an dich herauszugeben. Hierfür musst du deinem Mann eine Frist setzen.
- Du kannst versuchen den Kaufvertrag mit gegenseitigem Einvernehmen mit den Käufer, den Kaufvertrag aufzuheben.
- Du wendest dich an einen Rechtsanwalt und lässt den Sachverhalt juristisch bewerten.
Tipp: Bei der anwaltlichen Rechtsberatung sind Anwälte an eine Gebührenordnung gebunden. Die Kosten sind mit etwa 100,- EUR überschaubar. Häufig reicht bereits das Schreiben des Anwalts, um ein Umdenken zu bewirken.
Gut zu wissen:
§ 433 BGBVertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag(1) 1Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Die Ansprüche des Käufers lassen sich problemlos einklagen. Als Unterlegene in einem Rechtsstreit müsstest du zudem die Anwalts- und Gerichtskosten tragen. Aber das kann dir ein Anwalt im Detail am besten erklären.
Gut zu wissen:
Gegenstand eines Gerichtsverfahrens wären ausschließlich die Gewährleistungsansprüche des Käufers aus dem Kaufvertrag.
Deine eigenen Ansprüche gegen deinen Mann müsstest du wiederum in einem anderen Verfahren geltend machen.
Wenn dein Mann kein Einsehen hat, solltest du nicht zögern und dich anwaltlich beraten lassen.
Viel Erfolg!