Einbrecher im Haus (darf ich mich verteidigen? Mit Messern etc)?
Wenn ein Einbrecher in meiner Wohnung wäre, dürfte ich ihn von hinten „umschlagen“(zb nen Stück metall) damit er erstmal Ohnmächtig wird und dann die Polizei rufen? Wäre es dann gerechtfertigt? Dürfte ich wenn der Einbrecher mit einer Brechstange auf mich losgeht ihn mit einem Messer verletzen? (Oder mit einer Schreckschuss pistole)Bzw mich verteidigen und in kauf nehmen dass er sich stark verletzt bzw sogar stirbt?
LG
16 Antworten
Zum Waffengesetz : Messer in der Wohnung obliegen keiner Einschränkung. Während du also schon beim Durchfahren von Waffenverbotszonen beim Mitführen eines Messers mit (je nach Bundesland) >12cm Klingenlänge rechtlich ein Straftäter bist, hindert dich niemand daran, aus historischem Interesse einen 200cm-Bihänder in der Stube stehen zu haben - oder als Hobbykoch zur Zubereitung deines Sushis eine beidseitig geschärfte Klinge.
Bei Feuerwaffen sieht das Gesetz dann anders aus - hast du keine Erlaubnis, bist du am A...., wenn du sie einsetzst - egal wie gerechtfertigt das aus anderen Gründen sein mag, du kriegst auf jeden Fall einen mit...
"Der 200cm Bihänder müsste in einem VERschlossenem Behältnis aufbewahrt werden." Doch nur wenn im Haushalt auch Minderjährige sind die ansonsten unerlaubt Zugang bekommen könnten oder nicht? Ansonsten gilt zuhause die geschlossene Behältisregel doch nur für Erlaubisfreie Schusswaffen nicht aber für Hieb und Stichwaffen. Ich würde um nen kurzen Hinweis an welcher Stelle sich die entsprechende Änderung finden lässt falls ich irre.
(2) 1.
https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html
M.M.n. betrifft das alle Waffen. Auch Hieb-&Stoss. Eine sichere (Wand)Halterung wird aber m. W. auch akzeptiert
Ich denke du unterliegst da einem Irrtum. Das bezieht sich nur auf erlaubnisfreis Schusswaffen denn dort steht: "mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;" denn es gibt zwar Schusswaffen die von der Erlaubnispflicht Freigestellt sind. (Siehe Gesetze bezüglich Vorderlader und Schreckschusswaffen.) Aber es gibt keinerlei Hieb oder Stichwaffen die einer Erlaubnispflicht unterliegen. Insofern sind diese nicht von einer Erlaubnispflicht freigestellt sondern sie sind ganz einfach legal ab 18 zu besitzen oder durch Regelungen explizit illegal.
Wie gesagt gilt das aber auch nur für Haushalte in denen nur Volljährige leben. Da ansonsten eben eine Verwahrung erforderlich ist die einen Zugang für die unter 18 jährigen nicht zulässt.
Sollte jemand Argumente für eine andere Rechtsauffassung bringen bin ich aber explizit offen dafür! Ich sehe ES1956 als sehr kompetent bezüglich des Waffengesetzes an und tue mich schwer damit zu sagen dass meine Auslegung zu 100% richtiger ist.
Du darfst dich verteidigen. Angemessen. Ihn tot oder zum Pflegefall schlagen ist in den wenigsten Fällen eine angemessene Verteidigung. Das wird dann als gesonderte Straftat betrachtet.
Wenn er ein 2M Typ ist? Und ich 15 bin? Und er eine Brechstange hat und auf mich zu geht ?
Du darfst dich verteidigen. Angemessen. Ihn tot oder zum Pflegefall schlagen ist in den wenigsten Fällen eine angemessene Verteidigung. Das wird dann als gesonderte Straftat betrachtet.
Nix mit Angemessenheit, nix mit Verhältnismäßigkeit.
Maßgeblich ist allein die Erforderlichkeit.
Es ist nicht erforderlich einen Menschen zu töten, um einen möglichen Angriff abzuwenden.
Es ist nicht erforderlich einen Menschen zu töten, um einen möglichen Angriff abzuwenden.
Das entscheidet sich im Einzelfall.
An-ge-mess-en-heit: Der Situation angemessen.
Und deswegen haben juristische Analphabeten die Finger von Rechtsfragen zu lassen.
Lern den unterschied zwischen Erforderlichkeiit, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit.
Ich habe nicht vor Jurist zu werden, also habe ich auch nicht vor die juristische Bedeutung hinter alltäglichen Wörtern zu lernen. Ich traue dir zu, dass du mich inhaltlich trotzdem verstehst.
Ich habe nicht vor Jurist zu werden, also habe ich auch nicht vor die juristische Bedeutung hinter alltäglichen Wörtern zu lernen.
Dann wär's vielleicht gar keine schlechte Idee, die Finger von Rechtsfragen zu lassen, meinst du nicht auch?
Ich traue dir zu, dass du mich inhaltlich trotzdem verstehst.
Da du falsche Antworten gibst, muss ich das auch so klarstellen.
Das ist offenbar dein Problem. Erklärtermaßen kannst du keine Gesetze lesen, maßt dir dennoch an, darüber Auskünfte zu geben. Inhaltlich liegst du falsch.
Du musst von allen dir zur Verfügung stehenden Verteidigungsmitteln (Flucht ist keine Verteidigung) das mildeste wählen, mit dem der Angriff gleichsam effektiv, zielsicher und risikolos beendet werden kann. Eine Rechtsgüterabwägung findet nicht statt. Überschreitest du die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furch oder Schrecken, bleibst du straffrei, in diesem Fall entfällt allerdings nur die Schuld, nicht die Rechtswidrigkeit.
Wenn ein Einbrecher in meiner Wohnung wäre, dürfte ich ihn von hinten „umschlagen“(zb nen Stück metall)
Nein definitiv nicht, schon gar nicht von hinten und präventiv.
Wenn der sich umdreht, und auf dich mit klarer Absicht los geht, dann darfst Du dich verteidigen. Dazu darfst Du dann das erforderliche Mittel einsetzen, das den Angriff erfolgreich abwehren kann.
Aber warum willst Du dich einem Einbrecher in den Weg stellen, der es ja nur auf deinen Fernseher und dein Stereoanalge abgesehen hat? Das ist doch alles versichert und ersetzbar? Wofür für solche Dinge seine eigene Gesundheit aufs Spiel setzen? Oder evtl. zu riskieren den Täter tödlich zu verletzten, weil man die Energie des Schlages, oder den Gebrauch des Messers falsch eingeschätzt hat?
"Oder evtl. zu riskieren den Täter tödlich zu verletzten, " ich würde sagen das ist Berufsrisiko. Kein Mitleid.
"Nein definitiv nicht, schon gar nicht von hinten und präventiv." Wieso präventiv? Der Typ will was klauen. Er ist gerade dabei. Es liegt ein Unmittelbarer Angriff auf den Besitz, also ein Notwehrfähiges Rechtsgut, vor. Eine Notwehr auch in vorm einer Trutzwehr ist rechtlich gedeckt. Es ist das mildestes Mittel das Erfolgs versprechend ist eingesetzt werden. Mich auf einen fairen Kampf einlassen ist nicht Erfolgs versprechend und ich muss mich auch nicht auf Risiken einlassen.
Ja, darf man.
Führen eines Messers mit feststehende Klinge über 12cm ist keine Straftat sondern eine OWI.
In Waffenverbotszonen gelten strengere Regeln, vsl. max 4cm. Bzw 0.
Der 200cm Bihänder müsste in einem VERschlossenem Behältnis aufbewahrt werden.