Den Hund zurück geben?
Mein Vater hat den Hund meiner Schwester verkauft (20) sie wusste davon nichts da sie in der Zeit in Frankreich war (Sie hat ihn auf ihren Namen gekauft) . Meine Mutter ist gerade zu dem Käufer Nachhause gefahren und alles erklärt , dass meine Schwester von dem Verkauf nichts wusste und die Käufer wollen den Hund nicht zurück geben (Meine Mutter zahlt das geld auch wieder zurück). Müssen die Käufer den Hund eig. nicht wieder zurück geben??
10 Antworten
Es herrscht eine ganz klare Gesetzeslinie und da gibt es nichts zu rütteln.
Geld auf Tisch legen und Hund nehmen würde ich niemals machen, denn dann heißt es, wenn man keine Zeugen hat, der Hund wurde gestohlen!
Entweder Polizei einschalten oder ganz schnell einen guten Anwalt!
Das Recht ist auf Euer Seite. Der Vater muss sehr wahrscheinlich einen Schadensersatz bezahlen, aber die ganze Aktion darf ja auch für ihn einen bitteren Nachgeschmack haben.
Viel Glück und gutes Durchhaltevermögen
Das Recht ist auf Euer Seite.
Das Recht ist auf Jedermanns Seite. Also auch auf Seiten des gutgläubigen Käufers, dessen Eigentum nun der Hund ist.
Der Vater muss sehr wahrscheinlich einen Schadensersatz bezahlen,
Nicht wahrscheinlich, sondern - wenn Schadenersatz verlangt wird - sicher.
Sieht schlecht aus. Der Käufer hat den Hund gutgläubig erworben und ist damit rechtmäßiger Eigentümer geworden (§ 932 BGB). Der ehemalige Eigentümer hat keinerlei Rechte mehr an dem Hund, er kann aber (Schadenersatz-)Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen. Nebenher dürfte der Verkäufer den TB des § 246 StGB (Unterschlagung) erfüllt haben.
Die einzige Möglichkeit die ich sehe: dem Käufer den Hund abkaufen, ggf.wesentlich mehr zahlen als er bezahlt hat.
Der Par. 932 BGB wird hier womöglich durch Par. 935 BGB ausgehebelt.
Gutgläubiger Erwerb kann nicht an Dingen erfolgen die nicht rechtmäßig in den Besitz des Veräußeres gelang sind.
Wenn der Vater (der mmn nach übrigens ein großes Ars.....loch ist) den Hund unterschlagen oder gestohlen hat müsste der jetzige Besitzer diesen wieder zurückgeben.
Gibt es Papiere zum Hund die mit abgegeben würden in denen der Name Deiner Schwester steht?
Wenn sie den Hund ihrem Vater übergeben hat (zum Beispiel zum Aufpassen) wäre es Unterschlagung. Sofern er sich den Hund rechtswidrig angeeignet hat ist es Diebstahl.
Doch, sie müssen ihn zurückgeben.
Der Verkauf hat durch jemanden stattgefunden, der nicht Besitzer der Ware war. Also kann der Verkauf angefochten werden.
Ob das im Sinne des Hundes ist, vermag ich nicht zu ermessen. Hinter diesem Fall steckt ja sicherlich eine lange Geschichte.
Wenn du Haarspaltereien wegen den Begrifflichkeiten aufgreifst, ist die Lage ganz offensichtlich nicht Ernst genug.
er war weder besitzer noch eigentümer. also lass diese kleinlichkeiten
Auch wenn es Dich entäuschen mag, aber Du hast leider unrecht. Die Käufer müssen den Hund nicht zurückgeben. Denn obwohl die Schwester nichts von dem Verkauf wusste, sind die Käufer rechtmäßige Eigentümer des Hundes geworden (Stichwort: "gutgläubiger Erwerb", § 932 BGB). Die Schwester hat somit das Eigentum an dem Hund verloren. Sie hat allenfalls einen Anspruch gegen den Vater.
Da der Vater aber nicht im besitzt des Hundes ist sondern die Schwester hat er kein Recht das Eigentum anderer zu verkaufen.
Natürlich kann er den Hund verkaufen, auch wenn er ihm nicht gehört. Das ist die Besonderheit des im deutschen Zivilrecht vorherrschenden Abtraktionsprinzips. Das Absptraktionsprinzip trennt Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) vom Verfügungsgeschäft (Übereingnung des Eingentums). Googlen ist an dieser Stelle angeraten.
Genauer gesagt, hat sich der Vater kaufvertraglich verpflichtet, den Hund zu übereignen. Da er das getan hat, ohne dass er ihm gehört, ist allerdings für den Übergang des Eigentums auf die Käufer unerheblich, da sie ihn (wohl) guten Glaubens erworben haben. Ich verweise noch einmal auf § 932 Abs. 1 BGB.
Nicht unbedingt, wenn nämlich der Hund eine Marke und/oder einen Chip hat, ist ein gutgläubiger Erwerb nicht mehr möglich, den beides sollte entsprechend Misstrauen erregen, wenn der Eigentümer dort eine Frau ist, der Verkäufer aber ein Mann.
Außerdem gilt der gutgläubige Erwerb auch nicht (neben Diebstahl und etwaigem verloren gehen) beim sonstigen Abhandenkommen der Sache.
Auf dem Mikrochip sind überhaupt keinerlei Eigentümer-Daten gespeichert - das ist völliger Unfug. Der Chip beinhaltet nur eine Nummer. Außerdem braucht man ein entsprechendes Lesegerät um so einen Chip auszulesen - über den verfügen Privatpersonen i.d.R. nicht.
Man ist noch nicht einmal verpflichtet, die Chip-Nummer irgendwo registrieren zu lassen, erst dann könnte man über die Chip-Nummer auf einen Besitzer schließen.
Nein. Der Hund wurde bestenfalls unterschlagen. Unterschlagen stellt aber keinen für das Abhandenkommen erforderlichen Gewahrsamsbruch dar. Abhandenkommen ist z.B. Diebstahl oder Verlieren. Der Hund dürfte nach der Sachverhaltsschilderung rechtmäßig in den Besitz des Veräußerers gekommen sein.