Darf ich mit Nothilfe handeln, wenn mein Hund von einem Menschen angegriffen wird?

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kurz eine Erklärung dafür, dass hier Beiträge gelöscht wurden: Wir sind der Meinung, dass auf gutefrage.net auch kritische Stimmen zulässig sein müssen. So lange sie sachlich sind und sich direkt auf die Frage beziehen.

Alles weitere, beispielsweise interessante Erörterungen und originelle Sachverhalte usw. können und sollen besser in unserem Forum besprochen werden: http://www.gutefrage.net/forum


Vielen Dank für Euer Verständnis!

Herzliche Grüsse

Klaus vom gutefrage.net-Support

13 Antworten

Du verwechselst hier juristische Begriffe.

Nothilfe kannst du nur einem Menschen leisten, denn Nothilfe ist ein Spezialfall der Notwehr. Es liegt also keine Nothilfe vor, sondern wenn dann Notwehr. Denn dein Hund ist dein Eigentum. Eigentum ist ein Rechtsgut. Liegt auf dein Eigentum ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vor, dann darfst du ein geeignetes und erforderliches Mittel einsetzen um diesen Angriff zu beenden.

Jedoch sind die Regelungen extrem streng. Und so wie du diese Fälle beschreibst lag hier eindeutig KEINE Notwehr vor. Wir haben in Deutschland aus guten Gründen Leinenzwang. Also leine deinen Hund einfach an. Du riskierst schon so jedes mal eine erfolgreiche Strafanzeige gegen dich, und jetzt erst recht wenn du deinen frei laufenden Hund verteidigen würdest.

Es gibt ausgewiesene Hundeauslaufgebiete, dort kann man seinen Hund rechtssicher frei laufen lassen. Ich habe einen 30 kg Schäferhundmix, und wenn ich das mit dem auch so hinbekomme, dann kannst du das auch ;-)

Ja, du darfst im Rahmen von Notwehr handeln. Jedes individuelle Rechtsgut ist notwehrfähig.

Um Nothilfe (was in Deutschland ohnehin keinen Unterschied macht) handelt es sich jedoch nicht - das wäre nur dann der Fall, wenn es sich um eine andere Perosn bzw das Rechtsgut einer anderen Person handeln würde.

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist um einen gegenwärtigen rechtswidrigen von sich oder einem anderen abzuwenden.

Das heißt erstmal, dass ein gegenwärtiger Angriff vorliegen muss und dieser muss gegenwärtig sein, d.h. gerade stattfinden oder kurz bevorstehen.

Erforderlich heißt, dass du das mildeste erfolgsversprechendste Mittel nehmen musst. Dabei muss im Rahmen der Notwehr keine Güterabwägung erfolgen.

Beim ersten ist das Problem schonmal die Gegenwärtigkeit. Ich denke das die Handlung der anderen Person bereits beendet ist.

Auch ist natürlich die Frage inwifern die andere Person nicht ihrerseits versucht (ob berechtigt oder nicht ist hier nicht ersichtlich) ihren Hund oder sich selber zu schützen.

"Nach Zurufen von mir, dass sie nichts böses will"

wie oft wurde das schon gesagt und wie oft ist danach doch etwas passiert? Für die andere Person kann das durchaus als Angriff seitens des Hunde interpretiert werden und diese Person kann ihrerseits entweder in Notstand oder in Notwehr (wenn eine personelle Komponente dabei ist) handeln.

D.h. selbst wenn hier der Angriff noch in Gange ist stellt sich die Frage ob dieser auch rechtswidrig war.

Ob und inwifern deine Handlung also entsprechend gerechtfertigt ist kann man aus der Ferne nicht beurteilen und ich denke insbesondere hier handelt es sich meist um eine relativ komplexe Situation bei der im Nachhinein juristisch wohl vieles offen ist.


Thallestris 
Fragesteller
 02.12.2014, 19:10

Wow. eine gescheite Antwort, die sich auf meine Frage bezieht und nicht klischeehaft bedacht ist. Danke! Es gibt doch noch gescheite menschen in diesem Portal!

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Einafets2808  02.12.2014, 22:34

Tolle Antwort DH

"Nach Zurufen von mir, dass sie nichts böses will"

Zu dem hier man muss das akzeptieren, auch wenn deiner zu angeleinten Hunden hinrennt. Viele Leute befinden sich im Training oder meiden Leinenkontakt (ich gehöre dazu) weil eben der Hund in seiner Körpersprache eingeschränkt ist.

Und dieser Spruch "tut nix" und will nichts Böses kennt wohl jeder Hundebesitzer. Mag sein das deiner nichts Böses will, aber du weißt nie wie andere Hunde reagieren. Es hat immer einen Grund, wenn andere Hunde an der Leine sind. Läufigkeit, training, krank, Flöhe, Ängste oder Unsicherheit die Liste in lang.

Das ist eine Regel unter Hundebesitzern sehe ich einen anderen Hund angeleint. Habe ich meinen ebenso anzuleinen oder so zu kontrollieren das der Hund meinetwegen fuss läuft und vorbei geht.

Man kann die Hunde immer nach Absprache spielen lassen.

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kayo1548  02.12.2014, 23:05
@Einafets2808

"Man kann die Hunde immer nach Absprache spielen lassen."

genau so sehe ich das auch;

wenn man darauf aufpasst das niemand belästigt wird und vor Kontakt und co erst nachfragt kann man solche Situationen vermeiden und das ist ja für alle Beteiligte das Beste.

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Wenn andere Menschen meinen Hund angreifen, darf ich dann meinen Hund verteidigen?>

So wie Du das beschreibst, greifen diese Menschen Deinen Hund aber nicht an. Sie verteidigen sich gegen ihn (aus ihrer Sicht)

Das wäre so, als wenn ein Mann eine Frau mit einem Messer bedroht, diese ein Pfefferspray zückt und Du ihr das Spray aus der Hand schlägst, damit sie dem "armen" Angreifer nicht weh tut???

Wenn Jemand meinen Hund grundlos angreifen würde, um ihm (z. B.) einen Knüppel über den Kopf zu ziehen, weil Derjenige ein Hundehasser ist... dann würde ich auch nicht lange zögern und ihm den Knüppel aus der Hand treten. Da wäre mir die Gesetzeslage auch erst mal egal.

Aber so wie Du den Fall schilderst, ist es relativ einfach, einem "Angriff" mit Pfefferspray zu umgehen. Nämlich, indem Du Deinen Hund anleinst, BEVOR er auf fremde Menschen zulaufen und diese belästigen und verängstigen kann. Dann wird Deinem Liebling auch nichts Schlimmes passieren und Du brauchst Niemanden zu treten, schlagen oder boxen...

Ich denke mal, dass Du in dem Fall, wie Du ihn oben beschreibst, ganz schön einen "auf den Deckel" bekommen würdest... solltest Du tatsächlich einem Menschen, der ein Pfefferspray gegen Deinen Hund zückt, gegen die Hand treten (oder Schlimmeres) - wirst DU wahrscheinlich wegen Körperverletzung angezeigt werden...

Ich würde den anderen Hund auch treten, wenn er auf mich zu laufen würde (nur wenn ich mit meinem Hund unterwegs bin). Ich hasse den Gedanken einen Hund zu treten, aber in meinem Fall wäre das sicherer für alle. Mein Hund mag nämlich keine anderen und es würde vielleicht im Kampf enden. Aber ICH halte meinen Hund ja IMMER an der Leine, so wie es sich gehört. Ich bekomme schon Panik, wenn ein Hund frei herum lauft, da ich Angst habe, dass er auf uns zurennt. Was ist, wenn die Joggerin Angst vor Hunde hat!? Da hilft es auch nicht, wenn du sagst, dass dein Hund nett ist. Wenn dein Hund andauernd auf andere zurennt, darfst du dich nicht wundern, wenn er mal eine drüberbekommt. Du musst deinen Hund an die Leine nehmen, wenn er immer auf andere zurennt und du ihn nicht zurück rufst.


Thallestris 
Fragesteller
 02.12.2014, 19:04

Wenn man Angst vor Hunden hat dann joggt man aber nicht durch Hundeparks oder dort wo bekannt ist, dass viele Hunde frei herum laufen DÜRFEN. Es gehört sich übrigens nicht seinen HUND immer und dauerhaft an der leine zu halten. Was ist das für ein trauriges Hundeleben immer an der Leine zu sein? Aber darum geht es ja nicht. auch hast du meine obige frage nicht beantwortet deshalb ist dein Beitrag hier völlig wertlos. leider.

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James131  02.12.2014, 19:51
@Thallestris

Wenn Du Deinen hund nicht unter kontrolle hast, ist es ein gefaewhrlicher hund, damit drohen auflagen und hoehere steuern. Wenn Du zu unwillige oder unfaehig bist Deinen hund auszubilden, so ist der hund zu bedauern, aber nicht wegen anderen, sondern Dir

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Grundsaetzlich ist im Rahmen der notwehr die verteidigunbgshandlung nicht gegen den hund, sondern gegen den menschen zu richten. Vereinfacht, greift Dein hund einen menschen oder ein tier an, so musss der mensch gegen Dich vorgehen, oder er macht sich einer sachbeschaedigung strafbar. Dein hund ist eben rein rechtlich nur ein mittel durch das Du handelst.

Also wenn das besser findest, wird es wohl spassig, denn dann faengst Du ab sofort alles .....

Die nothilfe darf sich dann auch gegen tiere und sachen richten, wenn das mildeste mittel eingesetzt wird. Ob das Pfefferspray ist, haengt sicher vom einzelfall ab.

Deine fallsammlung ist so unterschiedlich zu bewerten, dass es einer laengeren abhandlung beduerte ..... grundlegend ist allen gemein, dass Du den hund nicht unter kontrolle hast und mal nett formuliert Deine einstellung aendern solltest, egal wo Du wohnst.

Dein hund hat ohne erlaubnis des anderen Hundefuehrers nichts an dem angeleinten hund zu finden. Besteht eine leinenpflicht hast Du den hund anzuleinen und wenn Deinen hund warum auch imemr nicht kontrollieren kannst, dann sollte die leine gar nicht erst ab gemacht werden. Wenn Dein Ruede mit dem schwanz wedelt, heisst das nix und wenn die rute wedelt auch nicht, faellt ein Jogger, weil Dein hund auf diesen zulaeuft, so haftest Du.

Wenn Du Deinen hund nicht kontrollierst und dann einen anderen angreifst, so hast ein ernstes problem, denn ein Staatsanwalt mit schlechter laune koennte das als qualifizierte koerperverletzung sehen und daszustaendige ordnungsamt den hund als gefahrhund einstufen.

Es erwarten Dich unter umstaenden nicht nur, wenn das tust, was vor hast anzeigen, sondern auch weil deinen hund nicht kontrollieren willst prozesse. Noch mal: Es genuegt, wenn jemand erschrickt und sich deshalb verletzt um einen schadensersatz zu begruenden


kayo1548  03.12.2014, 03:05

"Grundsaetzlich ist im Rahmen der notwehr die verteidigunbgshandlung nicht gegen den hund, sondern gegen den menschen zu richten. Vereinfacht, greift Dein hund einen menschen oder ein tier an, so musss der mensch gegen Dich vorgehen, oder er macht sich einer sachbeschaedigung strafbar"

das Problem ist, dass ein Hund überhaupt keinen Angriff tätigen kann - nur Personen können das laut juristischer Definition.

D.h. bei der Verteidigung gegen einen Hund fällt Notwehr komplett weg wenn keine menschliche Komponente (z.b aufhetzen des Hundes) dazukommt.

D.h. wenn ein Hund ohne zutun einer Peson einen Angriff startet kann es sich niemals um Notwehr handeln (und hier wäre natürlich auch der Angriff gegen den Halter strafbar, da dieser ja nicht rechtswidrig handelt)

"Die nothilfe darf sich dann auch gegen tiere und sachen richten"

Nothilfe ist in Deutschland der Notwehr gleichgesetzt und fällt ohnen einen gegenwärtigen Angriff ebenso weg.

Die einzige Möglichkeit ohne einen gegenwärtigen Angriff wäre die Rechtfertigung über Notstand (hast du das vllt gemeint?)

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James131  03.12.2014, 13:13
@kayo1548
das Problem ist, dass ein Hund überhaupt keinen Angriff tätigen kann - nur Personen können das laut juristischer Definition

Habe ich irgendwo etwas anderes geschrieben? Ein angriff koaan sein, dass ein mensch mit pfefferspray gegen einen anderen vorgeht oder sogar nichts tut. Ein angriff ist aber auch, wenn der fragesteller eine gerechtfertigte handlung einer anderen person durch seine handlung verhindern will.

D.h. bei der Verteidigung gegen einen Hund fällt Notwehr komplett weg wenn keine menschliche Komponente (z.b aufhetzen des Hundes) dazukommt.

Isat falsch, da gerade im hier vorliegenden fall der hund ja offensichtlicgh als werkzeug einge3setzt wird, denn der hund laeuft unter aufsicht des hundefuehrers auf einen anderen menschen und andere tiere zu und bedroht allein dadurch die gesungheit und die integritaet. Also liegt ja notwehr vor, die, wie ich geschriebben habe gegen den hundefuehrer zu richten waere.

D.h. wenn ein Hund ohne zutun einer Peson einen Angriff startet kann es sich niemals um Notwehr handeln (und hier wäre natürlich auch der Angriff gegen den Halter strafbar, da dieser ja nicht rechtswidrig handelt)

ist +grober* unfug, stichwort heisst unterlassen also auch dann, wenn der hundefuehrer (scheinbar) nichts tut, ist das einer handlung gleichgesetzt. So BGH und vor langer zeit RG. Stammt auch, wie jeder besssere kommentar zweig aus dem prinzip der gesetzeseinhait, weil hund ist an sich wie auto gefaehrlich.

Nothilfe ist in Deutschland der Notwehr gleichgesetzt und fällt ohnen einen gegenwärtigen Angriff ebenso weg.

ist ebenso grober unfug, denn es ist eben nicht gleich gesetzt, denn sonst wgaebe es dazu nicht zwei ganz andere rechtliche grundlagen als zur NOtwehr und es waere eine andere rechtliche folge. Dazu kommt, dass neben der vorwiegenden meinung der literatur auch die stehende rechtsprechung dazwischen differenziert. Aslol wenn mehr als grundwissen darstellen willst, dann bleibe mal sauber!

Warum sollte bei der angegebenen situation an einer gegenwaertigen odfer unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen handlung oder unterlassung fehlen? Bei der subsumtion bist mehr als unsauber.

Du liegst grob daneben, denn es liegt von seiten des Hundefuehrers mindestens eine unterlassung vor, seitens des vom hund belaestigten eine moeglicherweise gerechtfertigte rechtswidrige handlung und der hundefuehrer will eine aus seiner sicht gerechtfertigte rechtswidrige handlung vornehmen .... und alles steht entweder unmittelbar bevor oder laeuft noch. Dass der hundefuehrer den hund ohne fuer dritte erkennbares zutun gegen tiere und menschen einsetzt steht dem nicht entgegen.

Ergebnis: Du hast unsauber gearbeitet und oder nicht wirklich das, was vorgibst zu haben ......

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kayo1548  03.12.2014, 15:27
@James131

"Ein angriff ist aber auch, wenn der fragesteller eine gerechtfertigte handlung einer anderen person durch seine handlung verhindern will."

wenn das durch einen Angriff auf ein geschützes Rechtsgut geschieht stimmt das natürlich

"Isat falsch, da gerade im hier vorliegenden fall der hund ja offensichtlicgh als werkzeug einge3setzt wird"

wieso das denn? Ich sehe hier kein bewusstes aufhetzen .ä. evtl maximal eine Fahrlässigkeit aber im Rahmen dessen, dass hier ja offenbar überhaupt nichts passiert ist ist auch das eher fraglich und ebenso ist es fraglich ob ein Angriff auf den Hundehalter ein geeignetes Mittel ist um ein evtl bevorstehenden Angriff durch einen Hund abzuwehren.

Das dürfte kaum der Fall sein

"ist ebenso grober unfug, denn es ist eben nicht gleich gesetzt, denn sonst wgaebe es dazu nicht zwei ganz andere rechtliche grundlagen"

ach ja? die kannst du ja dann mal hier posten.

"§ 32 Notwehr (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden."

(§32 stgb)

in diesem Paragraph wird die Notwehr eines eigenen Rechtsgut als auch die eines Rechtsgutes einer 3. Person definiert.

Von demher ist das (offenbar) völlig identisch.

"Warum sollte bei der angegebenen situation an einer gegenwaertigen odfer unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen handlung oder unterlassung fehlen?"

de facto kam ja überhaupt kein Angriff zustande (laut Fragesteller) und ob eine andere Person das für einen Angriff halten könnte oder davon ausgehen musste kann man so kaum beurteilen.

"denn es liegt von seiten des Hundefuehrers mindestens eine unterlassung vor,"

möglicherweise - möglicherweise aber auch nicht.

Nur um mal eine Situatiion zu schildern: der Hund rennt um die Ecke und der Hundehalter merkt erst später das der Hund dort Kontakt zu einer Person hat.

Aber auch andernfalls ist es so, dass ja überhaupt kein rechtswidriger Angriff stattgefunden hat.

"Dass der hundefuehrer den hund ohne fuer dritte erkennbares zutun gegen tiere und menschen einsetzt "

wo hast du das denn gelesen? "Einsetzt" hört sich ganz extrem nach einer aktiven, zweckgebundenen Komponente an und davon steht nichts in der Frage (zumindest habe ich davon nichts gelesen)

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James131  03.12.2014, 17:59
@kayo1548
wenn das durch einen Angriff auf ein geschützes Rechtsgut geschieht stimmt das natürlich

Der Fragesteller will gegen einen menschen vorgehen um dem etwas aus der hand zu schlagen und meint aufgrund einer Notlage zu reagietren. Die gesundheit und die koerperliche intigritaet dessen, der gegen den hund vorgeht ist ewin geschuetztes rechtsgut.

wieso das denn? Ich sehe hier kein bewusstes aufhetzen .ä. evtl maximal eine Fahrlässigkeit aber im Rahmen dessen, dass hier ja offenbar überhaupt nichts passiert ist ist auch das eher fraglich und ebenso ist es fraglich ob ein Angriff auf den Hundehalter ein geeignetes Mittel ist um ein evtl bevorstehenden Angriff durch einen Hund abzuwehren.

Wie ein hund der anderen bedroht und unmittelbar die objektive und subjektive** gefahr besteht, dass der hund einen menschen verletzt ist etwas passiert. Allein wegen rechtseinheit besteht die verpflichtung zum handeln, damit ist ein unterlassen einem handeln geleichgesetzt. Daran ist nichts fraglich.

Notwehr ist ein handeln dessen, rechtsgueter verletzt wird oder dessen verletzung unmittelbar bevorsteht. Was auch immer Du Dir zusammenreimst, das handeln fuer die rechtsgueter dritter ist Nothilfe. Mal einfach ein billiges lehrbuch und den kommentar zur hand nehmen und nicht aus der holen hand argumente konstruieren.

Nur um mal eine Situatiion zu schildern: der Hund rennt um die Ecke und der Hundehalter merkt erst später das der Hund dort Kontakt zu einer Person hat.

Aber auch andernfalls ist es so, dass ja überhaupt kein rechtswidriger Angriff stattgefunden hat.

Solltest nicht mal in einer anfaengerklausur schreiben, denn das ist grob falsch. Besteht eine verpflichtung zum handeln? Wenn ja ist unterlassen einem handeln gleichgesetzt.

wo hast du das denn gelesen? "Einsetzt" hört sich ganz extrem nach einer aktiven, zweckgebundenen Komponente an und davon steht nichts in der Frage (zumindest habe ich davon nichts gelesen)

Was alles so mit anhoeren oder glauben ist ..... besteht eine verpflichtung zum handeln? Ja, hat der hundefuehrer gehandelt? Nein! Muss zum einsatz eines hundes etwas aktiv gaten werden? Ausgebildet, sonst aber nichts, zumal ein aussenstehender nicht erkennen muss was hundewfuehrer tut. Da ist eben zweierlei: Du hast schon den kleinen schein nicht bestanden, weil nicht sauber arbeitest und keine ahnung von hundeausbildung.

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kayo1548  03.12.2014, 19:33
@James131

". Die gesundheit und die koerperliche intigritaet dessen, der gegen den hund vorgeht ist ewin geschuetztes rechtsgut."

richtig, in dem von dir geschilderten Fall ist das richtig.

"Wie ein hund der anderen bedroht "

wo siehst du das denn konkret gegeben an? Die Situationen sind so allgemein geschildert und von außen so kaum zugänglich das man das wohl kaum pauschal so betrachten kann schon deshalb würde ich mir nicht zutrauen darüber zu urteilen ob eine andere Person einen Rechtfertigungsgrund hat oder nicht - das könnte natürlich sein, aber das als Fakt anzusehen halte ich aufgrund dieser Sachlage für falsch.

"Notwehr ist ein handeln dessen, rechtsgueter verletzt wird oder dessen verletzung unmittelbar bevorsteht."

Nein - es muss in jedem Falle ein rechtswidriger Angriff vorhanden sein; die Verletzung eines individuellen Rechtsgutes reicht hierfür nicht aus - die Verletzung muss durch einen Angriff erfolgen. Ansonsten kann man maximal mit Nostand argumentieren.

"das handeln fuer die rechtsgueter dritter ist Nothilfe. "

kann man so bezeichnen - ändert aber nichts daran, dass das in Deutschland durch den selben Paragraphen abgedeckt wird und damit keinen Unterschied macht.

Wenn du der Meinung bist, dass das anders ist kannst du das ja sicher belegen oder?

"besteht eine verpflichtung zum handeln? Ja, hat der hundefuehrer gehandelt? Nein! "

und da bin ich derjenige der sich Sachen zusammenreimt?

" und keine ahnung von hundeausbildung."

Was hat das mit der reechtlichen Seite zu tun?

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James131  04.12.2014, 15:34
@kayo1548

Hmm ... also willst eine vorleseung zum kleinen schein?

Ich mach es kurz: Du arbeitest unsauber fuer den fall, dass den kleinen schein bereits bestanden haben solltest, weaere es besser, Du bleibst le3ise umd machst schnell den grossen, damit es keiner bemerkt, was fuer anfaengerfehler Du machst.

Ich kann sowohl die regeln und unterschiede zwischen Notwehr und notstand als auch zwischen Notwehr und nothilfe einfach belegen ..... da genuegt der griff zum standardkommentar :-P Ein billiges Strafrechtslehrbuch tut es auch. Insoweit ist Deine frage mehr als fluessig. Den unterschied zwischen entschuödigungsgrund und rechtfertigungsgrund kennst ja, wenn nicht, lesen, lesen, lesen .... und sachtetreten :-P

Was

und da bin ich derjenige der sich Sachen zusammenreimt?

" und keine ahnung von hundeausbildung."

Was hat das mit der reechtlichen Seite zu tun?

betrifft, ausgang lesen und subsumieren, dann schreiben. Die rechtliche bewertung ist immer auch an fakten gebunden und fakt ist, dass auch ohne unmittelbares handeln ein hund eingesetzt werden kann, wqas unzweifelhaft seit RGSt - zeiten anerkannt ist. Also kommt es eben auch darauf an zu wissen, wie hund ausgebildet werden kann um eine abschliessende rechtliche beurteilung vornehmen zu koennen. Jeder mittelgute jurist macht diesen anfaengerfehler nicht. Zumal der die wesentlichen Entscheidungen des BGH und des RG gelesen hat bevor er bloedsinn verzapft :-P

Ergebnis: Kleiner Schein nicht bestanden, die wesentlichen Kommentare nicht beachtet und nichteinmal grundlegende Urteile der hoechstrichterlichen Rechsprechung zur kenntnis genommen, oder gar verstanden. Insgesamt billig

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James131  04.12.2014, 15:40
@kayo1548

Um noch eines unmissverstaendlich zu machen: Die ausgangsfrage wird gar nicht beachtet, denn der hundefuehrer will Nothilfe anwenden, was Du als Xperte wohl auch sauber subsumiert hast :-D

Er wehrt was fuer wen warum ab? Einen angriff auf ein rechtsgut von wem und, doof straf- und zivilrechtlich, von wem verursacht?

Mal sauber arbeiten ..... schon da hast wie fragesteller plan verfehlt .... also den kleinen und den grossen schein nicht wirklich bestanden :-D

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kayo1548  04.12.2014, 15:44
@James131

"Hmm ... also willst eine vorleseung zum kleinen schein?"

nein Danke nicht nötig ;)

"Ich kann sowohl die regeln und unterschiede zwischen Notwehr und notstand als auch zwischen Notwehr und nothilfe einfach belegen"

dann kannst du mir ja gerne mal den Unterschied zwischen Notwehr und Nothilfe in der deutschen Rechtssprechung sagen. Das einzige was du jetzt geschätzze fünfhundert mal geschrieben hast ist, dass du den Unterschied nennen kannst aber geschafft ihn tatsächlich auch zu nennen hast du nicht.

Und ja, der Unterschied zwischen Notwehr und rechtfertigenden und entschuldigendem Notstand ist mir druchaus bekannt. Nur sehe ich keinen wesentlichen Unterschied zwischen Notwehr für eigene Rechtsgüter und Notwehr die für eine 3. Person ausgeübt wird, denn das Gesetz unterscheidet dahingehend in Deutschland nicht, wie ich bereits oben geschrieben und zitiert habe.

"Die rechtliche bewertung ist immer auch an fakten gebunden"

richtig, wobei du hier DInge als Fakten annimmst, von denen man überhaupt nicht weiß ob sie zutreffend sind.

"Insgesamt billig"

auch wenn du das fettgedruckt schreibst macht das nicht mehr Eindruck.

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kayo1548  04.12.2014, 15:47
@James131

" denn der hundefuehrer will Nothilfe anwenden"

doch: da habe ich ja in meiner Antwort geschrieben, dass das so nicht möglich ist und eher als Notwehr bzgl des Rechtsgutes einer 1. Person einzustufen ist, was juristisch augrund der identischen Rechtsgrundlage aber kaum einen Unterschied macht.

" Einen angriff auf ein rechtsgut von wem"

Ein Angriff von einer anderen Person auf sein Rechtsgut. Ob dieser Angriff gegenwärtig und rechtswidrig ist und damit überhaupt darunter fällt kann man ohne konkrete Situation natürlich nicht beantworten.

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James131  05.12.2014, 17:25
@kayo1548

Nun, wer keine ahnung hat und gegen staehende Rechtsprechung argumentiert ... immerhin seit RGH zeiten ... und mehrfach bestaetigt vom BGH, der sollte schon mal ueberlegen wie gut dessewn kenntnisse sind.

Ich kann belegen was der rechtliche unterschied zwischen Nothilfew und Notwehr ist. Schon bei der pruefung ist zu beachten ob Duldungspflichten bestanden haben und das eine ist ein rechtfertigungsgrund, das andere ein entschundigungsgrund. Strafrecht fuer anfaenger. Belegen .... mit Urteilen, mit Lehrbuechern oder mit kommentaren?

Sowohl Lehre als auch rechtsprechung unterscheiden sehr wohl zwischwen nothilfe und notwehr. Mag fuer Laien nicht erkennbar sein, besonders, wenn jemand nicht mal die einfachsten kommentare liest, aber ist unbestrittener fakt.

richtig, wobei du hier DInge als Fakten annimmst, von denen man überhaupt nicht weiß ob sie zutreffend sind

Nun, fakt ist, dass zuletzt ein OLG sich mal die muehe gemacht hat ein Urteil sehr ausfuehrlich zu begruenden und genau das, was Du bezweifelst aufgrund und mit nennung der stehenden Rechtsrechung und der Literatur genau dargestellt hat.

Wenn ueberhaupt eine Notwehrsituation oder ein Notstand vorgelegen haben, dann nicht fuer den hundefuehrer, sondern den dritten. Fuer den Hundefuehrer lag eine Notwehrprovokation, wenn ueberhaupt, vor. Selbst eine pruefung des notstandes wuerde an der duldungspflicht des hundefuehrers scheitern. Die definition waffe oder werkzeug tut ihr uebriges.

Es ist eigentlich ganz einfach: Ein Hund, der auf einem eigenen grundstueck einen menschen verletzt oder toetet ist als werkzeug dem hundehalter unmittelbar zuzurechnen und der Hundehalter begeht eine Koerperverletzung bzw einen totschlag .... lustig ... durch unterlassen.

Was im forum betonen bedeutet mag jemandem wie Dir nicht erkennbar sein, hat aber nichts mit angeberei zu tun. Angeberei ist zu behaupten, dass etwas,l was seit 1905 stehende rechtsprechung ist, nicht gilt.

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James131  05.12.2014, 17:38
@kayo1548

Es gibt im gegensatz zu Deiner Darstellung sehr wohl wesentliche unterschiede.

Wenn nicht mal ein billiges anfaengerlehrbuch zur hand nimmst und liest, ist das schon eher beschaemden.

Ein Angriff von einer anderen Person auf sein Rechtsgut. Ob dieser Angriff gegenwärtig und rechtswidrig ist und damit überhaupt darunter fällt kann man ohne konkrete Situation natürlich nicht beantworten.

Doch, denn unzweifelhaft ergibt sich aus der ausgangsdarstellung, dass der hund als werkzweug zumindest eine vollendete Koerperverletzung begangen hat, denn das erschrecken allein stellt bereits eine koerperverletzung dar. Wenn Du tatsaechlichbehauptest, es waere nicht rechtswiedrig, wenn jemand eine koerperverletzung begehtund meint er duerfe das weil alle anderen das lustig empfinden, dann mal nett formuliert stellst das letzte bischen recht auf den kopf. Der Fragestelelr frtagt ob er sich in einer Notwehrlage befand, das ist aus dem vorgetragenen schlich zu verneinen, er hatte sogar die verletzung seiner rechtsgueter zu dulden und hat eine vollendete koerperverletzung begangen und hat sich sogar schadensersatzpflichten ausgesetzt. Noch mal, das ist stehende rechtsprechung und wenn auch nur einen billigen kommentar gelesen haettest, wuesstest es.

Neben der strafrechtlichen beurteilung und der zivilrechtlichen beurteilung ist es auch sehr im interesse aller hundehalter darzustellen, dass es erlaubt und erforderlich ist, seinen hund unkonbtrolliert laufen zu lassen und dann gegen andere vorzugehen mit der begruendung das recht des hundes auf ungestoerten freilauf sei hoeher einzustufen als die koerperliche unversehrtheit anderer und die unversehrtheit anderer hunde. Selbst ordnungsrechtlich ist das unabhaengig vom jeweiligen landesrecht unzweifelhaft, dass eine ordnungswiedrifgkeit vorlag, denn der hund geht ohne provoziert worden zu sein menschen und tiere an und kann in der konkreten, vom fragesteller selbst dargestellten situation, nicht kontrolliert werden.

Als gegenposition bist echt schwach und

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kayo1548  05.12.2014, 21:40
@James131

"Es gibt im gegensatz zu Deiner Darstellung sehr wohl wesentliche unterschiede. "

sagst du dauernd aber kannst du die dann mal erklären wenn es die denn geben sollte?

"Doch, denn unzweifelhaft ergibt sich aus der ausgangsdarstellung, "

achso aus so einer allgemeinen Ausgangsstellung ergibt sich etwas unzweifelhaft?

"denn das erschrecken allein stellt bereits eine koerperverletzung dar."

das ist ein Witz oder? Ich meine theoretisch sicher möglich aber das jetzt so pauschal zu behaupten (ebenfalls mal wieder ohne überhaupt die geanue Situation zu kennen halte ich für falsch und genau da sehe ich das Problem in deinen Argumentationen du stufst Dinge als absolut da ohne überhaupt eine konkrete Situation (mit der das schon schwer genug einzustufen wäre) zu haben.)

Vorsätzlich dürfte das ohnehin nicht sein und fahrlässig? naja ich weiß nicht von demher frage ich mich da, wie du dir da so sicher sein kannst.

" Wenn Du tatsaechlichbehauptest, es waere nicht rechtswiedrig, wenn jemand eine koerperverletzung begehtund "

ich gehe nicht unbedingt davon aus, dass es hier überhaupt zu einer rechtswidrigen Tag in dieser Hinsicht gekommen ist. Es kann zwar sein, aber ob es so ist weiß ich nicht.

"Der Fragestelelr frtagt ob er sich in einer Notwehrlage befand, das ist aus dem vorgetragenen schlich zu verneinen,"

ich habe ja auch geschrieben, dass sich in einer Notwehrlage nur dann befinden kann, wenn der gegenwärtige Angriff rechtswidrig ist und es aber durchaus möglich wäre, dass die andere Person in einem Rechtfertigungsgrund gehandelt hat und damit kein rechtswidriger Angriff vorliegen würde.

Letztendlich habe ich also das selbe geschrieben nur habe ich nicht klar ja oder nein gesagt, weil das dieser allgemeinen Situation nicht sicher zu beantworten ist.

Zu deiner Antwort weiter oben:

"Ich kann belegen was der rechtliche unterschied zwischen Nothilfew und Notwehr ist. Schon bei der pruefung ist zu beachten ob Duldungspflichten bestanden haben und das eine ist ein rechtfertigungsgrund, das andere ein entschundigungsgrund. "

Sicher das du das nicht mit Notstand verwechselst?

"Sowohl Lehre als auch rechtsprechung unterscheiden sehr wohl zwischwen nothilfe und notwehr. "

was verstehst du unter "unterscheiden" - man kann das natürlich differenzieren das ändert aber nichts daran, dass beide im deutschen Recht durch denselben Text abgedeckt werden (also inhaltlich identisch sind)

" was Du bezweifelst "

ich bezweifle die konkrete Situation und ich bezweifle ebenso, dass sich ein Gericht mit genau dieser konkreten Situatiion, die ja gar nicht so konkret ist, beschäifgtigt hat.

"Wenn ueberhaupt eine Notwehrsituation oder ein Notstand vorgelegen haben, dann nicht fuer den hundefuehrer, sondern den dritten"

Möglicherweise und damit natürlich für den Hundeführer nicht aber woher willst du die genauen Informaitonen nehmen, dass es nicht so ist, dass für den Hundeführer eine Notwehrsituation bestand?

Du kannst da letztendlich auch nicht mehr als vermuten oder warst du dabei?

"Es ist eigentlich ganz einfach: Ein Hund, der auf einem eigenen grundstueck einen menschen verletzt oder toetet ist als werkzeug dem hundehalter unmittelbar zuzurechnen und der Hundehalter begeht eine Koerperverletzung bzw einen totschlag .... lustig ... durch unterlassen."

schön - nur darum geht es hier ja nicht und im übigen sehe ich auch hier die Situation nicht zwangsläufig so gegeben - um das genau bestimmen zu müssen fehlen wiederum viele Umstände um das so sagen zu können bzw man müsste Faktoren kennen die man eben nicht aus einer solch allgemeinen Beschreibung erkennen kann.

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