Macht sich derjenige Strafbar dadurch?

2 Antworten

Nein, er macht sich aus Gründen der Effektivität des Rechtsstaats nicht strafbar deswegen. Das Rechtsgeschäft ist vielmehr unwirksam, und der Minderjährige muss den Alkohol wieder herausgeben – sprich: Die Privatpersonen sollen das untereinander klären. Strafrechtlich belangt wird dafür keiner; weder das StGB, noch das einschlägige JuSchuG sagen dazu etwas.

P.S.: Dies gilt nicht für solche, die das gewerblich betreiben. Diese werden ordnungsrechtlich zur Rechenschaft gezogen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Studium der Rechtswissenschaft

Das ist nicht gestattet, siehe § 9 Jugendschutzgesetz.