Wann ist Sexting strafbar?

2 Antworten

Alles legal!

Selbst wenn ihr beide voreinander wichsend eine schöne Zeit gehabt hättet.

Herstellung und Besitz von Jugendpornografie (§ 184c StGB), und um DIE geht es hier (eventuell), ist NICHT strafbar bei einem "jugendpornographischen Inhalt, den sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben" (Abs. 4).

D.h., zumindest temporäre Herstellung und Besitz von jugendpornografischen Aufnahmen sind NICHT verboten.

Nicht beim "zeigefreudigen" Jugendlichen (=konkludente Einwilligung), noch beim (zumindest anfangs "interessierten") jugendlichen Zuschauer (=persönlicher Gebrauch) - und umgekehrt.

Anders sieht es aus, wenn das jemand dauerhaft abgespeichert hätte, ohne bzw. entgegen der Erlaubnis der abgebildeten jugendlichen Person. DAS, und nur das, wäre strafbar.

Beispiel: Wenn dir ein Ü14 auf Wunsch pornografische Bilder/Videos von sich als Datei schickt, muss er nicht auch noch ausdrücklich zustimmen, dass Du sie auch behältst. Die Einwilligung gilt als konkludent erteilt, und wenn er das nicht möchte, müsste er es ausdrücklich sagen/schreiben.

Wenn dir aber ein Ü14 so etwas z.B. über einen Webdienst schickt, der ein Speichern nicht zulässt (z.B. Snapchat), dann gibt es auch keine konkludente Einwilligung dazu, dass Du diese Speichersperre irgendwie umgehst. Dann wäre "nur" das Anschauen erlaubt (bis Du eine ausdrückliche Einwilligung hast, die dir ein Abspeichern dann trotzdem erlaubt).

Fazit: Zuschauen ist immer erlaubt, das Abspeichern ist mal erlaubt, mal verboten, und die Weitergabe (auch eines erlaubterweise gespeicherten Bildes/Videos) ist immer verboten.

Entspann dich also, und ggf. mehr Spaß beim nächsten Mal, sollte es das geben. 😉

PS: Das gilt bei Jugendlichen (Ü14). Kinderpornografie (U14) ist immer strafbar. D.h., wenn das Gegenüber schreibt, er wäre 13 oder jünger: Beenden. Wenn er schreibt, er wäre 14 oder älter (und/oder sieht auch so aus), ist es okay - selbst wenn er geschwindelt oder Du dich geirrt hast (es sei denn, er sieht offensichtlich wie ein Grundschüler aus).


jeanyfan  17.10.2023, 22:52

Das Bescheuerte an der Regelung wiederum ist nur, dass wenn z.B. einer 19 und einer 17 ist, der Ältere dann wegen "Verbreitung pornografischer Schriften an Minderjährige" sich strafbar machen würde nach § 184 StGB, weil er dann ja nicht mehr was das Verbreiten eigener Fotos angeht unter § 184c StGB fällt wie der 17-jährige. Das heißt Fotos von diesem darf er sich schicken lassen, selber aber nur welche zurückschicken, solange er jetzt auch unter 18 wäre. Ansonsten müsste er warten, bis der andere auch 18 ist, um ihm wieder Fotos schicken zu dürfen. Bescheuerte Regelung irgendwie. Keine Ahnung ob das letztendlich wirklich jemand so verfolgen würde, solange man es nicht gegen den Willen des anderen, sondern auf dessen Wunsch hin tut. Aber grundsätzlich würde man sich damit strafbar machen.

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Libertinaerer  18.10.2023, 01:58
@jeanyfan

Nein. Der § 184 gilt generell und hat, neben dem Jugendschutz, den Schutz vor ungewollter Konfrontation mit Pornografie zum Zweck.

Innerhalb einer (sexuellen) Beziehung greift er nicht, wenn es um gewollten Austausch persönliche Aufnahmen der Beteiligten geht (ergibt sich analog aus dem Umstand, dass eine sexuelle Beziehung legal ist und beide von selbiger auch Aufnahmen machen dürfen).

Gleichwohl ist das "nur" die vorherrschende (und mit Verlaub auch naheliegende) Meinung - eine letztinstanzliche Klärung gibt es noch nicht.

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jeanyfan  18.10.2023, 02:17
@Libertinaerer

Als vorherrschende Meinung kann ich das absolut nachvollziehen und sehe es im Grunde ja genauso. Aber mir wird rein aus dem Gesetz nicht klar, wo da der gewollte Austausch im Vergleich zum ungewollten nen Unterschied machen soll und ob man da als Ü18 sich nicht insofern auf dünnes Eis begibt, als dass dir das jeder jederzeit als Verbreitung von Pornografie an Minderjährige auslegen kann, wenn er will. Sprich auch der U18 dich jederzeit verpfeifen könnte, selbst wenn er davor nach entsprechenden Fotos gefragt hatte und das zu dem Zeitpunkt einvernehmlich war.

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Libertinaerer  18.10.2023, 11:22
@jeanyfan

Solche Wertungswidersprüche sind im Recht nicht selten.

Der erste Blick geht dann zum Schutzzweck des Gesetzes (sprich: Was ist das zu schützende Rechtsgut?), und der zweite dann: Gibt es bereita andere Stellen im Recht mit ähnlicher/angrenzender Thematik, die in analoger Anwendung als Vorbild dienen können?

Letztendliche Sicherheit gibt es halt erst dann, wenn irgendeine Seite mit einem Urteil nicht zufrieden ist, durch die Instanzen geht, und der BGH ein Grundsatzurteil fällt. 🤷‍♂️

Wenn da jemand Az. von einschlägigen Urteilen hat, dann dankbarerweise immer her damit!

Was der Rat wäre, sollte es unerwarteterweise tatsächlich rechtlich problematisch sein, ist hingegen schon jetzt klar: Schickt euch ggf. keine Bilder/Videos, sondern erledigt das gleich live direkt beim Chat vor der Webcam.

Das ist unstrittig legal, damit dürften dann auch etwaige Mäkler mit Stock im Hintern "glücklich" sein ... und das Abendland bzw. die Jugend ist somit vor dem sittlichen Verfall gerettet. 😈

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Libertinaerer  18.10.2023, 11:30
@jeanyfan

BTW:

wenn er will. Sprich auch der U18 dich jederzeit verpfeifen könnte, selbst wenn er davor nach entsprechenden Fotos gefragt hatte und das zu dem Zeitpunkt einvernehmlich war.

Erinnert mich an: Hab keinen Sex, schließlich könnte der Partner anschließend behaupten, es wäre ein sexueller Übergriff/Nötigung/Vergewaltigung gewesen.

Derlei Unsinn ist keiner Rede wert.

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Ist kein Problem, solange du weder speicherst noch er das ohne deine Einverständnis gemacht hat. Wenn du es wolltest ist es legal und okay.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Weil ich ganz viel SB mache? 😂

Tim55676390 
Fragesteller
 04.09.2023, 00:49

wurde meine IP Adresse jetzt gespeichert und die Polizei kommt zu mir

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TypicalReille  04.09.2023, 00:49
@Tim55676390

Nein wieso auch? 😂 das ist doch Quatsch, lass dir nichts einreden. Informiert dich selbst im Internet, du hast nichts falsch gemacht.

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