Ungewöhnlichster Ort wo du Sex hattest?

10 Antworten

Mit meiner Freundin im Pferdestall.

Sie wollte mich da mal heiß machen da sie wusste, das ich so einen kleinen "Fetisch" auf Frauen in engen Reitklamotten habe und dann erregt wurde. Ich war mit ihr im Stall und sie machte mich da heiß.

Als sie meine Kräftige Erektion sah wusste sie, das ich es so nicht mehr nach Hause schaffe.

Also sind wir beide auf die Toilette verschwunden und da gab es den besten "Quickie", den ich erlebt habe.

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Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Sozialarbeit
 - (Liebe, Sex, Frauen)

Im Wasser (See, Adria und Thermbald), Sauna, Umkleidekabine in der Therme, im Wald und auf einem Feldweg, natürlich auch im Auto- der Klassiker auf einem Parkplatz oder auch im Wald, auf einem (FKK-)Badestrand und -das war besonders geil- im Stadtpark um Mitternacht nach einem eleganten Candle-light' dinner.

Im Gebüsch auf dem Gelände des Verteidigungsministeriums in Bendler-Blcok. Der war damals noch nicht eingezäunt und gesichert, heute ginge das nicht mehr. Jedenfalls nicht, ohne sich erwischen zu lassen.

In einer selbst gebauten Bude, die man zumachen konnte. Gut waren 11. Sonst würde ich nie in der Öffentlichkeit Sex machen, weil ist verboten.

microskirtboy  02.01.2023, 15:18

Sex in der Öffentlichkeit ist nicht verboten!

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verreisterNutzer  02.01.2023, 15:44
@microskirtboy
§ 183a des Strafgesetzbuches regelt:
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht.

Sagt das Gesetzbuch tatsächlich was anderes

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microskirtboy  02.01.2023, 19:41
@verreisterNutzer Ja, das stimmt, hier aber die Auslegung, die Grauzone kannst du dir selbst ableiten:Welche Tathandlung sieht die Norm § 183 a StGB vor?

Der Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses sieht als Tathandlung vor, dass der Täter öffentlich eine sexuelle Handlung vornimmt. Dadurch wiederum muss er ein Ärgernis erregen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn sich mindestens ein Beobachter oder aber mehrere Personen aufgrund der Handlung ernstlich verletzt fühlen. Hierbei kommt es aber auf die jeweiligen individuellen Umstände des Einzelfalles an. Es lässt sich somit nur schwer eine pauschale Aussage darüber machen, wann dies der Fall ist.

Zudem muss die Handlung öffentlich stattfinden, sprich es reicht nicht aus, wenn sie sich innerhalb eines geschlossenen Personenkreises ereignet, wie dies beispielsweise an einem FKK Strand der Fall wäre.

Nach dem StGB sind Exhibitionismus und die Erregung öffentlichen Ärgernisses Straftatbestände.

Der Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses setzt ferner eine subjektive Komponente voraus, sprich: Der Täter muss mit Vorsatz gehandelt haben. Vorsatz definiert sich wiederum als das Wissen und Wollen der Verwirklichung eines Straftatbestandes.

Der Vorsatz des Täters muss sich unter anderem auch darauf beziehen, dass durch die Handlung auch ein Ärgernis erregt wird. Es kommt also entscheidend darauf an, ob der Täter davon ausging, beobachtet zu werden, wobei auch an dieser Stelle wieder die individuellen Umstände des jeweiligen Einzelfalles von Relevanz sind.

Nicht ausreichend ist es hingegen, dass der Täter es bloß billigend in Kauf nahm, eine andere Person durch die Vornahme der sexuellen Handlung verärgert zu haben. Zudem ist der Tatbestand nicht erfüllt, wenn der Täter Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat, um nicht entdeckt zu werden.

Insbesondere in diesem Punkt setzt in der Praxis oftmals die Strafverteidigung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens an. Denn nachweisen muss dies die Staatsanwaltschaft.

Was genau versteht man unter einer sexuellen Handlung?

Der Begriff der sexuellen Handlung (früher Unzucht), ist im StGB selbst nicht klar definiert. Er sorgt mithin immer wieder für Diskussionen und lässt Raum für verschiedene Ansatzpunkte. In der Rechtspraxis hat sich jedoch folgendes heraus kristallisiert:

Der Begriff „sexuell“

Als sexuell wird eine Handlung dann bezeichnet, wenn sie unmittelbar das Geschlechtliche im Menschen betrifft. Dabei muss jedoch die Handlung entweder unter dem Einsatz des eigenen Körpers oder aber eines fremden Körpers verübt werden. Dies ergibt sich aus der Gesetzessystematik, die beispielsweise das Anfertigen pornografischer Bilder von Kindern als eine gesonderte Tathandlung ansieht und diese mithin nicht unter den Begriff „sexuelle Handlung“ zu subsumieren ist.

Des Weiteren erfordert der Begriff „sexuell“, dass dies auch nach objektiven Maßstäben so zu beurteilen ist, sprich die Handlung kann nur dann als sexuell qualifiziert werden, wenn das äußere Erscheinungsbild der Vorganges den sexuellen Charakter auch eindeutig erkennen lässt. Die subjektive Selbsteinschätzung des jeweiligen Täters ist demnach hier nicht von entscheidungserheblicher Relevanz.

Begriff „Handlung“

Der Begriff der Handlung hingegen ist sehr weit zu fassen. Als eine Handlung kann man sowohl ein aktives Tun als auch ein Unterlassen sehen.

Das Merkmal „Erheblichkeit“

Der Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses ist im StGB in Paragraph 183 a geregelt.

Ferner muss es sich um eine sexuelle Handlung von gewisser Erheblichkeit handeln. Darunter fallen beispielsweise Entblößungen, die noch nicht vom Straftatbestand des Exhibitionismus im Sinne des § 183 StGB erfasst sind.

Ein Beispiel für eine körperliche Entblößung, die nicht von § 183 StGB erfasst ist, wäre somit eine solche, mit der der Ausziehende keine sexuelle Erregung erreichen möchte.

Die Handlung erfordert aber hinsichtlich des Merkmals der Erheblichkeit, dass sie das Potential hat, ein Ärgernis bei mindestens einer anderen Person auszulösen. Dazu reicht es allerdings nicht aus, dass die Handlung lediglich dazu geeignet ist, ein Ärgernis auszulösen, sondern sie muss auch im konkreten Einzelfall tatsächlich dazu führen, dass sich die andere Person bzw. die anderen Personen ernstlich verletzt fühlen.

Bloßes Interesse, Freude oder Neugierde hingegen reichen nicht aus und erfüllen mithin nicht den Tatbestand einer Erregung öffentlichen Ärgernisses.

Entscheidend ist, dass eine gewisse Erheblichkeitsgrenze überschritten wurde. Dies ist zum Beispiel beim bloßen Nacktbaden noch nicht der Fall, ebenso wenig wie beim sogenannten „Flitzer“, der beispielsweise nackt über ein Fußballfeld rennt.

Alles klar?

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verreisterNutzer  02.01.2023, 19:46
@microskirtboy

Öffentlichhkeit ist wo viele Menschen sind, das ist dann beabsichtigt dass das Menschen sehen demnach Tatbestand. Öfentlichen Ärgernis.

Außerdem verantwortungslos. Was ist wenn Kinder das sehen`? Sowas sollte man keinem Kind zumuten.

Also etwas verstand sollte man trotz Lust haben. Wobei bei manchen habe ich den Eindruck, dass dann das Hirn ausschaltet

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Auf einer Bahnbrücke, mit großem Abstand zu den Zügen. Haben trotzdem gewunken. ;)