Zuallererst einmal brauchst du die Genehmigung deiner Eltern und des Familiengerichts.

Wenn deine Eltern einverstanden sind, muss du beim Familiengericht (früher Vormundschaftsgericht) einen Antrag stellen. Dieser ist formlos zu stellen, das heißt, es gibt keine fertigen Formulare oder Ähnliches auszufüllen. Im Antrag wird der Wunsch beschrieben, dass der Minderjährige (also du) sich selbstständig machen möchte. Der Antrag ist von deinen Eltern zu unterschreiben.

Eine Genehmigung nach § 112 BGB setzt im Regelfall (mir sind keine Ausnahmen bekannt) ein persönliches Erscheinen des Minderjährigen und der gesetzlichen Vertreter beim Familiengericht voraus.

Einfach mal so gibt es eine solche Genehmigung auch nicht. Ohne positive Stellungnahme der Schule und einen fundierten Businessplan kannst du dir die Idee gleich abschminken.

Liegt die Genehmigung vor musst du, gem §138 AO sowie §14 GewO deine gewerbliche Tätigkeit bei der zuständigen Gemeinde und dem Finanzamt anmelden. Bei letzterem musst du einen Fragebogen zur Steuerlichen Erfassung (FsE) ausfüllen und diesen elektronisch übermitteln.

Das Finanzamt wird dann die Eingaben prüfen und dir denn eine Steuernummer zuweisen.

Solltest du mehr als 22.000€ Umsatz erwarten, kommt die Kleinunternehmerregelung gem §19 UStG nicht in Betracht. Bist du kein Kleinunternehmer musst du am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums die Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt abgeben.

Egal wie am Ende musst du jährlich deine Einkommensteuererklärung nebst Anlage EÜR abgeben, je nach Herangehensweise des FA ebenfalls die GewSt Erklärung und USt Erklärung.

Meldest du dein Gewerbe nicht an, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und das Finanzamt wird dieses auch nicht witzig finden.

Warum müssen deine Eltern immer mit im Boot sein?

Rechtsgrundlage ist § 112 Abs. 1 BGB. Danach benötigt ein Minderjähriger zur Ausübung eines selbstständigen Gewerbes die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s, in der Regel der Eltern, sowie die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

Da du aber nicht mal weißt was du machen willst, wird dir sicher auch das Gericht sagen das du noch warten sollst.

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Jetzt habe ich schon mehrere Meinungen gehört wie/ob ich das noch zusätzlich zu versteuern habe.

Nein musst du nicht. Der Arbeitslohn ist versteuert durch die 1% Regelung.

Jedoch kann dein AG dir vertraglich ggf dabei Probleme machen.

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Die Einkünfte sind gem. § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei, folglich ist Anschaffung nicht als Betriebsausgabe ansetzbar.

Aber:

Eine nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbegünstigte PV-Anlage auf, an oder in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gilt als ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann eine Steuerermäßigung gewährt werden, z. B. für den Lohnanteil zu Reparaturen oder Wartungsarbeiten an der PV-Anlage.

Steuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022

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Der Name "Niedersachsen" hat historische Wurzeln, die nichts mit der geographischen Höhe zu tun haben. Die Bezeichnung leitet sich von der historischen Region des "Sachsens" ab, die sich ursprünglich im heutigen Nordwestdeutschland befand.

Der Name Niedersachsen bezieht sich auf die Lage des Gebietes nördlich der ehemaligen Herzogtümer Sachsen.

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Sind Beamte zur politischen Neutralität verpflichtet?

Ja, Beamte sind zur politischen Neutralität verpflichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Prinzip des Beamtentums, das sicherstellen soll, dass der öffentliche Dienst unabhängig von politischen Einflüssen arbeitet und somit das Vertrauen der Bürger in eine unparteiische Verwaltung gewahrt bleibt. Konkret bedeutet dies, dass Beamte in ihrer dienstlichen Tätigkeit keine parteipolitischen Interessen verfolgen dürfen und sich politisch neutral verhalten müssen.

Ist die politische Neutralität nur verpflichtend wenn's es ins Parteibuch passt? Oder bekommt die Polizei nun auch ein Gespräch aufgedrückt?

Sich für Diversität auszusprechen, steht nicht im Widerspruch zum Neutralitätsgebot, weil Diversität ein grundlegender Wert und Prinzip unserer Gesellschaft und des demokratischen Rechtsstaats ist. Das Eintreten für Diversität fördert die Gleichbehandlung, Chancengleichheit und den Respekt gegenüber allen Menschen, unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Religion, sexueller Orientierung oder anderen Merkmalen.

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Ja könnte ich.

Dieser test war jetzt aber auch nicht sonderlich schwer

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Was denkt ihr darüber, ist das wahrscheinlich, dass mit Berechnung so schlechte Politik gemacht wird?

Nein.

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Triff halt ne Aussage zur KUR

Willst du die KUR in Anspruch nehmen, so solltest du keine Angaben (auch nicht "0") hier machen: Überschuss (geschätzt)

Und Soll oder Ist Besteuerung steht auch nicht zur Wahl

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Der Millionär der im Jahr 10 Mio durch Kap macht, zahlt 2.5 Mio an KapESt zzgl SolZ und KiSt.

Die durchschnittliche Pflegefachkraft mit ca 3.500€ monatlich zahlt ca 400€ Steuern, was ca 11.5% sind

Die steuerliche Belastung ist folglich nur halb so groß.

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Du musst gem §138 AO sowie §14 GewO deine gewerbliche Tätigkeit mit dem ersten tätig werden bei der zuständigen Gemeinde sowie dem Finanzamt anmelden. Weder im Steuerrecht noch im Gewerberecht gibt es diesbezüglich Freigrenze/Freibeträge. 

Beim Finanzamt musst du einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (FsE) ausfüllen und diesen elektronisch übermitteln, dieses wird dann deine Eingaben prüfen und dir denn eine Steuernummer zuweisen. Für den "Online-Handel" auf Marketplace wie eBay benötigst du noch eine USt-IdNr. zum Nachweis, dass du steuerlich geführt wirst.

Solltest du mehr als 22.000 € Umsatz erwarten, kommt die Kleinunternehmerregelung gem §19 UStG nicht in Betracht. Bist du kein Kleinunternehmer, musst du am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums die Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt abgeben.

Egal wie am Ende musst du jährlich deine Einkommensteuererklärung nebst Anlage EÜR abgeben, je nach Herangehensweise des FA ebenfalls die GewSt Erklärung und USt Erklärung. 

Meldest du dein Gewerbe nicht an, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar.

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Da ich bezweifle das du wirklich Angehöriger der Freien Berufe bist.

Du musst gem §138 AO sowie §14 GewO deine gewerbliche Tätigkeit mit dem ersten tätig werden bei der zuständigen Gemeinde sowie dem Finanzamt anmelden. Weder im Steuerrecht noch im Gewerberecht gibt es diesbezüglich Freigrenze/Freibeträge. 

Beim Finanzamt musst du einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (FsE) ausfüllen und diesen elektronisch übermitteln, dieses wird dann deine Eingaben prüfen und dir denn eine Steuernummer zuweisen. Für den "Online-Handel" auf Marketplace wie eBay benötigst du noch eine USt-IdNr. zum Nachweis, dass du steuerlich geführt wirst.

Solltest du mehr als 22.000 € Umsatz erwarten, kommt die Kleinunternehmerregelung gem §19 UStG nicht in Betracht. Bist du kein Kleinunternehmer, musst du am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums die Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt abgeben.

Egal wie am Ende musst du jährlich deine Einkommensteuererklärung nebst Anlage EÜR abgeben, je nach Herangehensweise des FA ebenfalls die GewSt Erklärung und USt Erklärung. 

Meldest du dein Gewerbe nicht an, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar.

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