Guten Abend, @Phillippus1990!
Eine Frage, die so einfach nicht zu beantworten ist. Hierzu gibt es verschiedene vertretbare Ansichten. Ob die Äußerung jedoch als strafbare Handlung qualifiziert werden soll, hängt davon ab, welches Rechtsgut konkret betroffen und wie die Äußerung zu interpretieren ist:
Grundsätzlich hat das Bundesverfassungsgericht in einem ähnlichen Fall im Jahre 2010 bestätigt, dass es im Rahmen der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt ist, wie Sie zutreffend gesagt haben. Die Meinungsfreiheit schützt - wie Herr Buschmann gesagt hat - somit auch absurde Meinungen. Die Meinungsfreiheit kann durch ein Gesetz eingeschränkt werden, in diesem Fall durch strafrechtliche Vorschriften. Und hier steht der wesentliche Kern des öffentlichen Friedens im Vordergrund, mithin die Volksverhetzung nach § 130 StGB. Der öffentliche Friede stellt ein Merkmal des gesellschaftlichen Zusammenlebens dar, der durch den Zustand der allgemeinen Rechtssicherheit garantiert wird, in Ruhe und Frieden leben zu können (vgl. BGH 22.12.2004 – 2 StR 365/04). Die Äußerung muss insgesamt objektiv aus der Sicht eines Dritten geeignet sein, eine Friedensstörung auszulösen.
--> Und das ist nur anhand der Gesamtumstände zu beurteilen, also das Wie. Allgemein ist die Äußerung zu pauschal gehalten. Die Äußerung mag zwar eine bestimmte abweisende Haltung zeigen, gehört aber zum Kern der in der Verfassung verankerten Meinungsfreiheit. Solange nicht gezielt mit Angriffsrufen, bestimmten Gesten, gefährlichen Gegenständen oder sonstigen Verhaltensweisen aufgestachelt wird, ist eine Strafbarkeit abzulehnen.
Wie oben bereits erwähnt ist eine andere Auffassung auch gut vertretbar. Bin sehr gespannt, wie darüber die Gerichte in Zukunft entscheiden werden.
Mit freundlichen Grüßen
ChaosLeopard