Guten Tag!

Dazu gibt es noch keine eindeutigen Informationen. Hier muss man sich gedulden und abwarten, was die Ermittlungen ergeben. Anhand des Videos kann man nur spekulieren, ob es geplant war oder spontan begangen wurde.
Ändert jedenfalls an dem Entschluss des Täters, andere mit dem Messer angreifen zu wollen, nichts.

Könnte auf zweifachen versuchten Mordes nach §§ 211, 22, 23 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB hinauslaufen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Änderungen beziehungsweise Reformen sollte man bei folgenden Delikten vornehmen:

  • Wohnungseinbruchsdiebstahl in Privatwohnungen nach § 244 Abs. 4 StGB = Haben wir bereits in einem anderen Beitrag angesprochen. Den Strafrahmen halte ich mit Delikten wie dem Raub, was zusätzlich eine Nötigungskomponente beinhaltet, nicht vereinbar.
  • Kinderpornographische Inhalte nach § 184b StGB = Delikt wurde als Verbrechenstat im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB hochgestuft und ist aus meiner Sicht zu hoch gesetzt. Eine Herabstufung zur Vergehenstat im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB wurde aber bereits vorgenommen.
  • Streichung des § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB = Strafwürdigkeit ist in der Literatur strittig. Geschützt wird die unmittelbare Konfrontation mit Pornographie bei Erwachsenen. Dadurch, dass man sich solchen Inhalten leicht entziehen kann (Löschen, Blockieren des Kontakts) und in Kommunikationsapps bereits präventive Maßnahmen wie Zensur groben Inhalts eingeführt wurde, plädiere ich für eine Entkriminalisierung der Handlung. Denkbar wäre aber eine solche Handlung als Ordnungswidrigkeit einzuführen.

Das wären die Delikte von denen ich weiß, dass man über eine Änderung nachdenken sollte. Es gibt bestimmt noch einiges mehr.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Die Frage kann ich weder mit Ja noch nicht Nein beantworten. Es kommt auf das entsprechende Kriminaldelikt an:

Delikte, die in absolute höchste Rechtsgüter eingreifen wie der Mord oder sonstige Delikte mit gleichen Unrechtsgehalt, sollten auch deutlich hoch bestraft werden. Und so ist es auch. Der Mord wird nach § 211 Abs. 1 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Andere Delikte wie Vergewaltigung mit Todesfolge nach § 178 StGB sehen unter anderem den gleichen Strafrahmen vor. Das halte ich mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für vereinbar.

Bei einfach gelagerten Delikten halte ich eine höhere Strafe jedoch nicht für verhältnismäßig und stellt ein Verstoß gegen das Übermaßverbot dar, es sei denn, es liegt ein besonders schwerer Fall vor, der eine höhere Strafandrohung rechtfertigt.

Warum?

  • Der Betroffene soll die Möglichkeit der Rehabilitation bekommen, sich nach Verbüßung der Strafe zurück in die Gesellschaft einzugliedern.
  • Die Strafe muss eine Abschreckungswirkung entfalten. Höhere Strafen tun dies jedoch nicht. Andernfalls wäre die Einführung der Todesstrafe ein geeignetes Vollstreckungsinstrument, etwa zukünftige Morde zu verhindern. Empirisch bewirkt eine solche Strafe jedoch das Gegenteil.

Eine harte Bestrafung ist daher pauschal gesehen nicht das effektivste Mittel zur Bekämpfung von Straftaten. Bei besonders schwerwiegenden Straftaten ist aber eine höhere Strafe durchaus legitim.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Der minder schwere Fall des Totschlags nach § 213 StGB ist eine sogenannte ,,Strafzumessungsregel", d.h. der Richter entscheidet nach Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung aller Umstände des Sachverhaltes, ob ein minder schwerer Fall nach § 213 StGB einschlägig ist. Es handelt sich etwa um solche Fälle, in denen der Totschläger aufgrund eines Verhaltens des anderen zur Tötungshandlung gereizt oder beispielsweise im Falle der Sterbehilfe gebeten wurde. Der Entschluss zu töten ist somit nicht vom Täter selbst gefasst, sondern provoziert worden. In solchen Fällen hat der Gesetzgeber den § 213 StGB geschaffen. Die Literatur verlangt, dass die Täterreaktion, die ihn zu diesem Tötungsentschluss veranlasst hat und die schwere der Provokation in einem Verhältnismäßigkeitszusammenhang stehen muss und im konkreten Fall auch nachvollziehbar ist. In solchen Fällen soll zu Gunsten des Täters ein milderer Strafrahmen bestehen, nämlich Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren. 1 Jahr ist in diesem Fall das Mindestmaß. Sie kann, wenn ein minder schwerer Fall vorliegt, maximal 10 Jahre betragen. Der Richter hat hierbei einen Ermessensspielraum.

Den Strafrahmen halte ich durchaus für vertretbar und steht auch in einem angemessenen Verhältnis.

Als Beispiel zum Verständnis lässt sich der Fall der Sterbehilfe aus Berlin heranziehen, den Sie sich gerne durchlesen können (vgl. LG Berlin - Urt. 08.04.2024, Az. 540 Ks 2/23). Ein Arzt hat in diesem Fall auf Verlangen des Opfers eine Infusion mit einem tödlichen Medikament gelegt und wurde zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Ein minder schwerer Fall nach § 213 StGB wurde angenommen. Ohne den minder schweren Fall wäre er zu mindestens 5 Jahren Gefängnis verdonnert worden. Gegen das Urteil wurde bereits Rechtsmittel eingelegt, ist somit noch nicht rechtskräftig.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Ich will hier nicht sagen das beides nicht schlimm ist oder so.Weil beim Mord nimmt man ja jemanden das leben und bei vergewaltigung kann ein trauma entstehen.

Das haben Sie sehr gut geschrieben und erfasst!

Beide Delikte stellen unterschiedliche Rechtsgutseingriffe dar: der Mord nach § 211 StGB greift in das menschliche Leben als das höchste rechtlich geschützte Gut ein, während die Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB einen erheblichen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers als Teil des Persönlichkeitsrechts aus Artikel 2 Abs. 1 GG darstellt. Die Strafe beim Mord beträgt lebenslange Haft, also ein Freiheitsentzug auf unbestimmte Zeit. Bei der Vergewaltigung als besonders schwerer Fall des sexuellen Übergriffs beziehungsweise der sexuellen Nötigung, beträgt die Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren. Die Diskrepanz der Freiheitsstrafen zwischen den Delikten ist damit deutlich.

Doch auch die Vergewaltigung ist kein Kavaliersdelikt. Das Opfer erleidet nicht nur körperliche, sondern auch seelische Verletzungen, die sich das ganze Leben über ziehen können. Unterschied besteht nur, dass das Opfer im Gegensatz zum Mord lebt. Über die Festsetzung einer höheren Freiheitsstrafe als die im Gesetz Festgelegte kann man überlegen, die lebenslange Haft ist jedoch im Gegensatz zum Mord nicht verhältnismäßig.

Kurz: Aus strafrechtlicher Sicht gehört der Mord somit anhand des Strafrahmens zum schwerwiegendsten Delikt im deutschen Strafrecht.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Formal lässt sich die Demokratie in Deutschland, die in Artikel 20 Abs. 1 GG verankert ist, nicht abschaffen. Dies widerspricht dem Grundsatz der Ewigkeitsgarantie aus Artikel 79 Abs. 3 GG. Danach ist eine Änderung des Artikel 1 GG und Artikel 20 GG verfassungsrechtlich nicht zulässig. Der Gesetzgeber möchte die Demokratie verewigen und eine Abschaffung vermeiden.

Es wäre nur mit Gewalt möglich. Die Abschaffung der Demokratie beziehungsweise eine andere Regierungsform, die mittels Gewalt umgesetzt wird, ist verfassungsrechtlich insgesamt nicht tragbar.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Für eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB beziehungsweise eine Verleumdung nach § 187 StGB muss es eine Erheblichkeitsschwelle erreichen, um eine Strafbarkeit zu bejahen. Es handelt sich bei beiden Delikten um solche gegen die persönliche Ehre. Während bei der Beleidigung nur Werturteile umfasst sind, bedarf es bei der Verleumdung einer Tatsachenbehauptung.

—> Die Beleidigung muss objektiv geeignet sein, die Ehre des Opfers zu verletzen. Einfache Respektlosigkeit und Unhöflichkeit reichen nicht aus. Die Äußerung ist hierbei zu pauschal gehalten, Das wäre eher der Fall, wenn gezielt das Opfer etwa als ,,hässlich“ betitelt wird. Daran fehlt es hier.

—> Bei der Verleumdung muss eine unwahre Tatsache behauptet werden. Tatsachenbehauptungen umfassen Sachverhalte, die nachprüfbar, sprich dem Beweis zugänglich sind. Werturteile zählen darunter nicht. Auch hieran fehlt es.

Auch wenn man von der Äußerung halten kann was man will, ist es mit der in der Verfassung verankerten Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 S. 1 GG vereinbar. Eine Strafbarkeit ist eher abzulehnen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Sollte das jemand mitbekommen, liegt eine Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB vor. Danach wird bestraft, wer sexuelle Handlungen im Sinne des § 184h StGB in der Öffentlichkeit vornimmt. Darunter zählt definitiv der Beischlaf (=GV). Vor Kindern kann sogar ein sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt nach § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB gegeben sein. Das jedenfalls aus strafrechtlicher Sicht.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Mögliche Delikte aus dem Strafrecht wären in diesem Fall folgende:

  • Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1b) StGB
  • Fahrlässige Tötung nach § 222 StGB

Dadurch, dass der Täter sich übergeben hat, wurde dadurch eine Gefahr für das Leib eines anderen geschaffen, die sich sogar im Tod realisiert hat. Es lässt sich durchaus auf körperliche Mängel abstellen. Die Umstände sprechen aber gegen ein vorsätzliches Verhalten. Ein Totschlag nach § 212 StGB, der den Vorsatz voraussetzt, scheidet aus. Es bleibt daher nur die fahrlässige Tötung übrig.

Beide oben genannten Delikte sehen eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. In Tateinheit wird auf eine Strafe nach § 52 Abs. 1 StGB erkannt. Kommt es zur Hauptverhandlung entscheidet der Richter in seinem Ermessen anhand der Sach- und Rechtslage, welche Strafe verhängt wird. Eine Geldstrafe ist ebenso nicht ausgeschlossen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Der Mord nach § 211 StGB gehört zum schwerwiegendsten Delikt im Strafrecht. Mit lebenslanger Freiheitsstrafe, die dem Täter auch beim versuchten Mord droht (Versuch ist bei einem Verbrechen gemäß § 23 Abs. 1 StGB immer strafbar), ist es eine Verbrechenstat im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB. In der StPO wird es unter dem Begriff der schweren Straftat aufgelistet, mithin also solche, die sich deutlich oberhalb der einfachen Kriminalität bewegen.

Im Volksmund greift man auch gerne zum Begriff des ,,Kapitalverbrechens" zurück, was vom lateinischen so viel bedeutet wie ,,Kopf" oder ,,Haupt". Damals drohte dem Täter wortwörtlich bei Begehung eines Mordes, dass dieser den Kopf verlieren konnte, sprich: Todesstrafe durch Enthauptung. Das menschliche Leben wird beim Mord vollständig beendet. Allein der Versuch des Täters reicht, die Tat als schweres Unrecht zu qualifizieren, sodass es nicht mehr im Bereich der Klein- beziehungsweise Bagatellkriminalität eingeordnet werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Es gibt neben dem Mord noch weitere Delikte, die eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsehen wie etwa:

  • Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB
  • Vergewaltigung mit Todesfolge nach § 178 StGB
  • Hochverrat nach § 81 Abs. 1 StGB
  • erpresserischer Menschenraub, bei dem das Opfer zu Tode kommt nach § 239a Abs. 3 StGB.

Die lebenslange Haft ist jedoch nicht der ausschließliche Strafrahmen. Die Delikte sehen sowohl die Lebenslage Haft als auch Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren vor.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Unter niedrige Beweggründe werden solche Beweggründe verstanden, die sittlich auf aller tiefster Stufe stehen und besonders verachtenswert ist. Es gibt einige Beispiele, in denen niedrige Beweggründe vorliegen:

  • Mutprobe = Person tötet einen anderen, um von einer Gang aufgenommen zu werden.
  • Respekt = Tötung einer Person, mit dem Ziel, sich Respekt von anderen Freunden zu verschaffen.
  • Rache = Umstritten, denn es kann auch nicht auf aller tiefster Stufe stehen. Ein Familienvater, dessen Tochter vergewaltigt wurde und dieser nun den Peiniger aufgrund der Tat tötet, handelt nicht aus niedrigen Beweggründen. Je nach Tathandlung kann aber ein anderes Mordmerkmal vorliegen.
  • Eifersucht
  • Ehre = Tötung eines Menschen zur Wiederherstellung der Ehre...

...und einiges mehr. Ob ein niedriger Beweggrund gegeben ist, richtet sich nach den Umständen des Sachverhaltes.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Die Nacktheit ist Teil der in Artikel 2 Abs. 1 GG verankerten allgemeinen Handlungsfreiheit. Sie haben somit die Freiheit, sich beliebig zu kleiden beziehungsweise sich auch nicht zu kleiden.

Es gibt aber Besonderheiten: das Grundrecht gilt nämlich nicht uneingeschränkt. Danach darf man seine eigene Handlungsfreiheit entfalten, soweit nicht gegen Rechte Dritter oder etwa das Sittengesetz verstoßen wird. An bestimmten Orten wie FKK-Gebieten oder zu Hause kann man sich ausziehen (Auf dem Balkon hängt es vom Einzelfall ab). In diesem Fall steht der Entfaltung der eigenen Handlungsfreiheit nichts im Weg. In der Öffentlichkeit mit Publikum verstößt man jedoch gegen die Gesetze der Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und, sofern sexuelle Handlungen vorgenommen werden, gegen das Strafrecht (vgl. § 183a StGB). Die allgemeine Handlungsfreiheit tritt in diesem Fall zurück.

Grund dafür ist der Schutz der Allgemeinheit vor unmittelbarer Konfrontation mit Nacktheit, insbesondere Kindern. Innerhalb der Gesellschaft besteht ein ,,Anstandsgefühl", dass durch die Nacktheit verletzt wird.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Team IPhone 📱

Guten Tag!

Auch wenn alle anderen Marken sensationelle Geräte von Mittelklasse bis High-End bieten, bin ich seit 2012 iPhone-Nutzer. Derzeit ist es bei mir das iPhone 12 Pro. Zudem bewege ich mich ausschließlich im Apple Kosmos. Muss gestehen: funktioniert bis heute alles super.

Für ein über 3 Jahre altes Gerät macht das iPhone weiterhin einen sehr guten Job. Beim iPhone gefällt mir

  • das kantige elegante Design
  • die Leistung, die selbst heute mehr als ausreicht
  • das Zusammenspiel zwischen Hardware und Software, das unfassbar gut aufeinander abgestimmt ist
  • die Kameras, die gute Tages- und Nachtaufnahmen macht
  • die lange Akkulaufzeit
  • der Softwaresupport von Apple mit mindestens 6 Jahre Funktionsupdates sowie noch 2 Jahre Sicherheitsupdates und
  • das minimalistische, einfache, übersichtliche, schnelle und zuverlässige System selbst.

Jeder muss selber entscheiden, womit er/sie am Besten zurecht kommt, ist somit eine subjektive Ansicht. In meinem Fall ist es das Apple iPhone.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Hierzu gibt es bereits Rechtsprechung, in der beispielsweise eine Person vom ständigen Zigarettenrauch des Nachbarn gestört wurde. Bei 20 Zigaretten am Tag ist es durchaus als Geruchsbelästigung einzustufen. Der Balkon ließ sich ohne diese Geruchsbelästigung nicht uneingeschränkt nutzen (vgl. BGH - Az.V ZR 110/14).

Sie könnten erstmal versuchen, mit dem Betroffenen darüber zu sprechen. Falls es zu keiner Einigung kommt, wäre ein Gespräch mit dem Vermieter ratsam.

Ansonsten besteht zivilrechtlich die Möglichkeit, gegen den Raucher Unterlassungsklage beim zuständigen Gericht zu erheben. Als Mieter sind Sie gemäß § 854 Abs. 1 BGB unmittelbarer Besitzer der Mietsache und haben nach §§ 862 Abs. 1 S. 2, 858 Abs. 1 BGB als Solcher die Möglichkeit, gegen eine Störung zu Klagen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Für eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB bedarf es eine Handlung, die geeignet ist, die persönliche Ehre des Opfers nicht unerheblich zu verletzen. Dies bestimmt sich anhand objektiver Kriterien. Hierfür reicht es nicht aus. Vielmehr zielt die Äußerung nicht auf die Ehre des Betroffenen ab, sondern stellt lediglich einen Hinweis dar.

Mag zwar nicht die höflichste Art sein, den wesentlichen Kern der Beleidigung berührt es jedoch nicht. Eine Strafbarkeit nach § 185 StGB ist mithin abzulehnen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Ich bin dagegen.

Guten Tag!

Die Todesstrafe halte ich für verfassungsrechtlich nicht tragbar und stellt kein effektives Mittel zur Bekämpfung zukünftiger Straftaten dar. Sie wurde nach Artikel 102 GG abgeschafft. Das liegt an folgendes Gesichtspunkten:

  • Der Staat würde sich an die Stelle des Mörders stellen und das menschliche Leben endgültig beenden. Dies widerspricht der Menschenwürde aus Artikel 1 GG
  • Im Falle von Verurteilungen, die auf Fehler beruhen, ist nach Vollstreckung der Todesstrafe eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht mehr möglich. Der Verurteilte ist bereits Tod.
  • Es fehlt an der Abschreckungswirkung. Empirisch führt die Todesstrafe nicht zum Rückgang von schwerwiegenden Straftaten. Der Strafzweck, die Allgemeinheit davon abzuschrecken, Straftaten zu begehen, wird nicht erreicht.
  • Auch wird dem Täter die Möglichkeit genommen, sich in die Gesellschaft wieder zu rehabilitieren. Die Todesstrafe würde dieses Rehabilitationsinteresse umgehen.

Aus den genannten Gründen halte ich die Todesstrafe als Vollstreckungsinstrument für kein angemessenes Mittel, insgesamt somit für verfassungswidrig.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Der einzige Straftatbestand, der hier zur Anwendung kommen könnte, wäre die Volksverhetzung nach § 130 StGB. Die Vorschrift schützt den öffentlichen Frieden, sprich: das gesellschaftliche Zusammenleben im sozialen Kollektiv, das durch eine Tathandlung in der Vorschrift nicht unerheblich gestört wird. Die Frage ist jedoch, ob die Äußerung auf der Demonstration objektiv geeignet ist, diesen Frieden auch zu stören. Das ist aus ex ante Sicht, mithin aus der Sicht eines objektiven Dritten anhand der Begleitumstände zu beurteilen:

--> Demonstrationen sind grundsätzlich möglich und von der Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 GG geschützt. Gleiches gilt mit der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 S. 1 GG, dessen Grundrecht ebenfalls mitverwirklicht wird. Je nach Gestaltung der Versammlung sowie der Dynamik lässt sich eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung durchaus vertreten. Ansonsten gilt auch hier der Vorrang der Meinungsfreiheit, die auch absurde und umstrittene Meinungen umfasst.

Ergebnis: Als pauschale Äußerung sehe ich darin kein strafrechtlich relevantes Verhalten. Das ist aber nach den Umständen des Einzelfalls auch anders gut vertretbar.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Fehlendes Warmwasser stellt möglicherweise einen Mangel an der Mietsache nach § 536 Abs. 1 BGB dar, insbesondere, wenn es für einen längeren Zeitraum besteht. Die Tauglichkeit Ihrer Mietsache wird dadurch nicht unerheblich gemindert. Hierzu besteht durchaus das Recht auf Mietminderung.

Sie können höflich den Vermieter schriftlich darauf aufmerksam machen und um Beseitigung des Mangels bitten. Verweisen Sie auf das Telefongespräch. Hierzu ein kurze Frist zur Beseitigung setzen (1 bis 2 Wochen ist angemessen).

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend, @Phillippus1990!

Eine Frage, die so einfach nicht zu beantworten ist. Hierzu gibt es verschiedene vertretbare Ansichten. Ob die Äußerung jedoch als strafbare Handlung qualifiziert werden soll, hängt davon ab, welches Rechtsgut konkret betroffen und wie die Äußerung zu interpretieren ist:

Grundsätzlich hat das Bundesverfassungsgericht in einem ähnlichen Fall im Jahre 2010 bestätigt, dass es im Rahmen der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt ist, wie Sie zutreffend gesagt haben. Die Meinungsfreiheit schützt - wie Herr Buschmann gesagt hat - somit auch absurde Meinungen. Die Meinungsfreiheit kann durch ein Gesetz eingeschränkt werden, in diesem Fall durch strafrechtliche Vorschriften. Und hier steht der wesentliche Kern des öffentlichen Friedens im Vordergrund, mithin die Volksverhetzung nach § 130 StGB. Der öffentliche Friede stellt ein Merkmal des gesellschaftlichen Zusammenlebens dar, der durch den Zustand der allgemeinen Rechtssicherheit garantiert wird, in Ruhe und Frieden leben zu können (vgl. BGH 22.12.2004 – 2 StR 365/04). Die Äußerung muss insgesamt objektiv aus der Sicht eines Dritten geeignet sein, eine Friedensstörung auszulösen.

--> Und das ist nur anhand der Gesamtumstände zu beurteilen, also das Wie. Allgemein ist die Äußerung zu pauschal gehalten. Die Äußerung mag zwar eine bestimmte abweisende Haltung zeigen, gehört aber zum Kern der in der Verfassung verankerten Meinungsfreiheit. Solange nicht gezielt mit Angriffsrufen, bestimmten Gesten, gefährlichen Gegenständen oder sonstigen Verhaltensweisen aufgestachelt wird, ist eine Strafbarkeit abzulehnen.

Wie oben bereits erwähnt ist eine andere Auffassung auch gut vertretbar. Bin sehr gespannt, wie darüber die Gerichte in Zukunft entscheiden werden.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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